RS Vwgh 2007/1/30 2006/17/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG 1991 §51e Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/17/0109 E 24. Jänner 2005 RS 1 (Hier: Abweisung der Berufung gegen einen Bescheid, mit dem der Bürgermeister der Stadt Linz die Einsprüche des Beschwerdeführers gegen diesen als Beschuldigten betreffende Strafverfügungen als verspätet zurückwies.)

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des § 51e Abs. 4 VStG setzt u.a. voraus, dass der unabhängige Verwaltungssenat einen "verfahrensrechtlichen Bescheid" zu erlassen hat. Diese Regelung gilt für den Fall, dass der unabhängige Verwaltungssenat selbst einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, bzw. wenn er auf Grund eines Devolutionsantrages einen ausstehenden verfahrensrechtlichen Bescheid erlassen muss (Hinweis E 11.10.2002, 2002/02/0118). Die Abweisung der Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen erstinstanzlichen Bescheid und dessen Bestätigung fällt somit nicht unter die Ermächtigung des § 51e Abs. 4 VStG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006170134.X01

Im RIS seit

07.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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