RS Vwgh 1976/5/14 0847/74

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Veröffentlicht am 14.05.1976
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Ein Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes darf nicht allein schon deshalb angenommen werden, weil die gewählte Rechtsform der Erzielung eines abgabenrechtlichen Vorteiles dient. Davon kann aber jedenfalls dann nicht die Rede sein, wenn der Abgabenpflichtige das Vorliegen eines Willensmangels bei Vertragsabschluß zum Anlaß nimmt, um die Aufhebung des von diesem Mangel belasteten Rechtsgeschäfts zu erzielen und nach Beseitigung des Mangels einen auf dasselbe Objekt gerichteten Vertrag ein weiteres Mal abschließt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1974000847.X01

Im RIS seit

14.05.1976

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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