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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §22;Rechtssatz
Ein Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes darf nicht allein schon deshalb angenommen werden, weil die gewählte Rechtsform der Erzielung eines abgabenrechtlichen Vorteiles dient. Davon kann aber jedenfalls dann nicht die Rede sein, wenn der Abgabenpflichtige das Vorliegen eines Willensmangels bei Vertragsabschluß zum Anlaß nimmt, um die Aufhebung des von diesem Mangel belasteten Rechtsgeschäfts zu erzielen und nach Beseitigung des Mangels einen auf dasselbe Objekt gerichteten Vertrag ein weiteres Mal abschließt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1974000847.X01Im RIS seit
14.05.1976Zuletzt aktualisiert am
11.06.2013