RS Vwgh 1976/5/17 2263/75

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Veröffentlicht am 17.05.1976
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Im Umstand, daß ein nachträglicher Antrag auf Rodungsbewilligung gestellt wird, der Erfolg haben kann, ist kein Grund für Absehen von einer Strafe nach § 21 Abs 1 VStG gelegen.Im Umstand, daß ein nachträglicher Antrag auf Rodungsbewilligung gestellt wird, der Erfolg haben kann, ist kein Grund für Absehen von einer Strafe nach Paragraph 21, Absatz eins, VStG gelegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975002263.X02

Im RIS seit

25.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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