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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §21 Abs1;Rechtssatz
Im Umstand, daß ein nachträglicher Antrag auf Rodungsbewilligung gestellt wird, der Erfolg haben kann, ist kein Grund für Absehen von einer Strafe nach § 21 Abs 1 VStG gelegen.Im Umstand, daß ein nachträglicher Antrag auf Rodungsbewilligung gestellt wird, der Erfolg haben kann, ist kein Grund für Absehen von einer Strafe nach Paragraph 21, Absatz eins, VStG gelegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975002263.X02Im RIS seit
25.03.2003Zuletzt aktualisiert am
16.09.2008