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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §35 Abs1 litb;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1016/71 E 25. Mai 1972 VwSlg 8240 A/1972 RS 1 Zwischen betriebsbereiten und nicht betriebsbereiten Fahrzeugen ist diesbezüglich kein Unterschied.Stammrechtssatz
Zu Werbungszwecken neben der Straße auf Privatgrund aufgestellte Kraftwagenanhänger sind nicht "angebracht" im Sinne dieser Gesetzesstelle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975002157.X01Im RIS seit
21.03.2003Zuletzt aktualisiert am
17.10.2016