TE Vfgh Beschluss 1984/12/6 B732/84

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Veröffentlicht am 06.12.1984
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg
VfGG §15
VfGG §19 Abs3 Z2 lita idF BGBl 353/1981

Leitsatz

B-VG Art144 Abs1; VerfGG; fehlende Behauptung der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte bzw. der Anwendung einer rechtswidrigen Norm iS des §15; keine Mängelbehebung zulässig; Unzuständigkeit des VfGH

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die Beschwerde wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 27. Juli 1984, Z 410288/01-I 4/82.

Die Beschwerde ist zwar an den VfGH gerichtet, enthält aber - entgegen §15 Abs2 VerfGG - keine Bezugnahme auf einen Artikel des Bundesverfassungsgesetzes. An keiner Stelle der Beschwerde behauptet der Bf., durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen V, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt worden zu sein, die gesamte Argumentation der Beschwerde nimmt nicht einmal indirekt auf irgendein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht Bezug.

Abschließend enthält die Beschwerde - wortwörtlich - folgendes:

"III. Begehren: Der angerufene VfGH wurde dem angefochtenen Bescheid des Bundesministeriums für Land und Forstwirtschaft Gz. 410.288/01-I 4/82 vom 27. Juli beheben und die belangte Behörde anzuweisen, diese Beschwerdepunkte in einer neuerlichen Verhandlung an Ort und Stelle einer Regelung zuzuführen.

Sollte der VfGH seine Unzuständigkeit aussprechen, wird gleichzeitig beantragt, bevorliegende Beschwerde dem VwGH zwecks Entscheidungen im obigen Sinne abzutreten."

2. Voraussetzung für die Zuständigkeit des VfGH nach Art144 B-VG ist ua. die Behauptung des Bf., durch den angefochtenen Bescheid in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt zu sein (vgl. zB VfSlg. 2747/1954). Das Fehlen dieser Behauptung führt zu Unzuständigkeit des VfGH, dieser Mangel ist ebenso wie die anderen Mängel der Beschwerde nach §15 VerfGG einer Mängelbehebung nicht zugänglich (vgl. VfGH 29. September 1976 B272/76, 15. Dezember 1976 B470/76). Im übrigen wäre der VfGH auch außerstande, dem Beschwerdebegehren in dieser Form Rechnung zu tragen.

Die Beschwerde war daher gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:B732.1984

Dokumentnummer

JFT_10158794_84B00732_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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