TE Vwgh Erkenntnis 1976/5/17 2157/75

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Veröffentlicht am 17.05.1976
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §35 Abs1 litb;
  1. StVO 1960 § 35 heute
  2. StVO 1960 § 35 gültig ab 01.10.1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 204/1964

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kadecka und die Hofräte Dr. Schmelz, Onder, Dr. Pichler und Dr. Drexler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Korsche, über die Beschwerde des GG in K, vertreten durch Dr. Theordor Frühwirth, Rechtsanwalt in Linz, Landstraße 49/II, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 26. November 1975, Zl. VerkR-1284/6-1975-I, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.463,80 binnen zwei Wochen, bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 4. November 1974 trug die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems dem Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs. 1 lit. b der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) auf, das Grundstück zwischen der S-straße und der Bahnlinie Linz-Selzthal von parkenden bzw. abgestellten Kraftfahrzeugen sofort zu räumen und weiterhin so freizuhalten, daß, gemessen von der zunächstliegenden Schrankengabel der Eisenbahnkreuzung entlang der S-straße in Richtung Voralpenbundesstraße (Umfahrung) ständig 30 m frei bleiben und damit die Sicht zwischen den Verkehrsträgern Schiene und Straße gewährleistet ist. Die Behörde stellte in ihrer Begründung fest, der Beschwerdeführer habe auf der im Spruch bezeichneten Fläche nicht zum Verkehr zugelassene Autobusse abgestellt, welche, wie an Ort und Stelle durchgeführte Fahrtests ergaben, die Sicht für Benützer der S-straße in Richtung der Eisenbahnkreuzung erheblich beeinträchtigten. Nur durch das Freihalten eines Streifens von 30 m, gerechnet von der Schrankengabel der Eisenbahnkreuzung, sei eine unbehinderte Sicht gewährleistet.Mit Bescheid vom 4. November 1974 trug die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Litera b, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) auf, das Grundstück zwischen der S-straße und der Bahnlinie Linz-Selzthal von parkenden bzw. abgestellten Kraftfahrzeugen sofort zu räumen und weiterhin so freizuhalten, daß, gemessen von der zunächstliegenden Schrankengabel der Eisenbahnkreuzung entlang der S-straße in Richtung Voralpenbundesstraße (Umfahrung) ständig 30 m frei bleiben und damit die Sicht zwischen den Verkehrsträgern Schiene und Straße gewährleistet ist. Die Behörde stellte in ihrer Begründung fest, der Beschwerdeführer habe auf der im Spruch bezeichneten Fläche nicht zum Verkehr zugelassene Autobusse abgestellt, welche, wie an Ort und Stelle durchgeführte Fahrtests ergaben, die Sicht für Benützer der S-straße in Richtung der Eisenbahnkreuzung erheblich beeinträchtigten. Nur durch das Freihalten eines Streifens von 30 m, gerechnet von der Schrankengabel der Eisenbahnkreuzung, sei eine unbehinderte Sicht gewährleistet.

Die belangte Behörde gab der gegen diesen Bescheid ergriffenen Berufung des Beschwerdeführers unter Wiederholung der erstinstanzlichen Begründung keine Folge.

Dagegen wendet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 35 Abs. 1 StVO hat die Behörde, wenn es die Sicherheit des Straßenverkehrs erfordert, die Besitzer von Gegenständen, die auf der Straße oder auf Liegenschaften in der Umgebung der Straße angebracht sind und durch ihre Beschaffenheit oder Lage oder durch die Art ihrer Anbringung oder ihrer Anordnung geeignet sind, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu beeinträchtigen, durch Bescheid zu verpflichten, a) die Lage oder die Art der Anbringung oder die Anordnung des Gegenstandes so zu ändern, daß die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht weiter beeinträchtigt wird, oder b) wenn eine in lit. a bezeichnete Änderung nicht ausreicht, die Gegenstände zu beseitigen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. Mai 1972, Slg. N. F. Nr. 8240/A ausgeführt, daß ein auf einem Grundstück abgestellter LKW-Anhänger nicht in der Umgebung der Straße angebracht sei und daß ein Auftrag, ein solches Fahrzeug zu entfernen, daher nicht durch die Bestimmung des § 35 Abs. 1 StVO gedeckt sei. Unter Hinweis auf die veröffentlichten Gründe dieses Erkenntnisses vermag der Verwaltungsgerichtshof auch im vorliegenden Fall eine Deckung des angefochtenen Bescheides durch § 35 Abs. 1 lit. b StVO nicht zu erkennen. Wenn die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift meint, das zitierte Erkenntnis beziehe sich nur auf kurzfristige abgestellte Fahrzeuge, nicht aber, wie hier der Fall, auf Omnibusse ohne Kennzeichen, so ist ihr zu erwidern, daß es in dieser Hinsicht keine Unterscheidung trifft. Hingegen kann der Wortlaut des § 89a Abs. 2 StVO ("Wird durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig oder nicht betriebsfähigGemäß Paragraph 35, Absatz eins, StVO hat die Behörde, wenn es die Sicherheit des Straßenverkehrs erfordert, die Besitzer von Gegenständen, die auf der Straße oder auf Liegenschaften in der Umgebung der Straße angebracht sind und durch ihre Beschaffenheit oder Lage oder durch die Art ihrer Anbringung oder ihrer Anordnung geeignet sind, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu beeinträchtigen, durch Bescheid zu verpflichten, a) die Lage oder die Art der Anbringung oder die Anordnung des Gegenstandes so zu ändern, daß die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht weiter beeinträchtigt wird, oder b) wenn eine in Litera a, bezeichnete Änderung nicht ausreicht, die Gegenstände zu beseitigen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. Mai 1972, Slg. N. F. Nr. 8240/A ausgeführt, daß ein auf einem Grundstück abgestellter LKW-Anhänger nicht in der Umgebung der Straße angebracht sei und daß ein Auftrag, ein solches Fahrzeug zu entfernen, daher nicht durch die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz eins, StVO gedeckt sei. Unter Hinweis auf die veröffentlichten Gründe dieses Erkenntnisses vermag der Verwaltungsgerichtshof auch im vorliegenden Fall eine Deckung des angefochtenen Bescheides durch Paragraph 35, Absatz eins, Litera b, StVO nicht zu erkennen. Wenn die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift meint, das zitierte Erkenntnis beziehe sich nur auf kurzfristige abgestellte Fahrzeuge, nicht aber, wie hier der Fall, auf Omnibusse ohne Kennzeichen, so ist ihr zu erwidern, daß es in dieser Hinsicht keine Unterscheidung trifft. Hingegen kann der Wortlaut des Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO ("Wird durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig oder nicht betriebsfähig

sein, ... der Verkehr beeinträchtigt ...") dafür ins Treffen

geführt werden, daß der Gesetzgeber, handle es sich nun um ein Hindernis auf der Straße (§§ 89 ff StVO) oder um eine Verkehrsbeeinträchtigung auf der Straße oder auf Liegenschaften in der Umgebung der Straße (§ 35 StVO) zwischen betriebsbereiten und nicht betriebsbereiten Fahrzeugen keinen Unterschied macht. Jedoch ist ein Fahrzeug, mag es nun betriebsbereit sein oder nicht, eben nicht im Sinn des § 35 Abs. 1 StVO auf Liegenschaften in der Umgebung der Straße angebracht.geführt werden, daß der Gesetzgeber, handle es sich nun um ein Hindernis auf der Straße (Paragraphen 89, ff StVO) oder um eine Verkehrsbeeinträchtigung auf der Straße oder auf Liegenschaften in der Umgebung der Straße (Paragraph 35, StVO) zwischen betriebsbereiten und nicht betriebsbereiten Fahrzeugen keinen Unterschied macht. Jedoch ist ein Fahrzeug, mag es nun betriebsbereit sein oder nicht, eben nicht im Sinn des Paragraph 35, Absatz eins, StVO auf Liegenschaften in der Umgebung der Straße angebracht.

Zufolge der somit gegebenen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides war dieser, ohne daß auf die Frage der Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften einzugehen war, gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben.Zufolge der somit gegebenen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides war dieser, ohne daß auf die Frage der Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften einzugehen war, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 4/1975. Das Mehrbegehren war deshalb abzuweisen, weil die Umsatzsteuer bereits im Pauschalbetrag für den Beschwerdeaufwand enthalten ist (vgl. Beschluß vom 29. September 1965, Slg. N. F. Nr. 6774/A) und weil die Kosten von S 15,-- Vollmachtsstempel dem Beschwerdeführer bereits aus Anlaß des Verfahrens Zl. 465/75 zugesprochen wurden.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,. Das Mehrbegehren war deshalb abzuweisen, weil die Umsatzsteuer bereits im Pauschalbetrag für den Beschwerdeaufwand enthalten ist vergleiche Beschluß vom 29. September 1965, Slg. N. F. Nr. 6774/A) und weil die Kosten von S 15,-- Vollmachtsstempel dem Beschwerdeführer bereits aus Anlaß des Verfahrens Zl. 465/75 zugesprochen wurden.

Wien, am 17. Mai 1976

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975002157.X00

Im RIS seit

21.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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