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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2 impl;Beachte
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 84/05/0035 E VS 6. Juni 1989 VwSlg 12942 A/1989 RS 1; (RIS: abwh)Rechtssatz
Der Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme stellt eine Vollstreckungsverfügung dar.Im Verfahren über die Berufung gegen einen Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme kann in sinngemäßer Anwendung der §§ 52 Abs 1 AVG 1950 ein Amtssachverständigengutachten zur Überprüfung der Angemessenheit des vorgeschriebenen Betrages eingeholt werden. Dieses kann durch eine Stellungnahme des Beschwerdeführers, die nicht auf gleicher fachlicher Ebene steht wie das Amtssachverständigengutachten, nicht entkräftet werden.Der Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme stellt eine Vollstreckungsverfügung dar.Im Verfahren über die Berufung gegen einen Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme kann in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 52, Absatz eins, AVG 1950 ein Amtssachverständigengutachten zur Überprüfung der Angemessenheit des vorgeschriebenen Betrages eingeholt werden. Dieses kann durch eine Stellungnahme des Beschwerdeführers, die nicht auf gleicher fachlicher Ebene steht wie das Amtssachverständigengutachten, nicht entkräftet werden.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Parteiengehör Sachverständigengutachten Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975000013.X01Im RIS seit
13.01.2003