RS Vwgh 2007/1/30 2006/05/0295

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Veröffentlicht am 30.01.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67b Z1;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/10/0149 B 9. August 2006 RS 1

Stammrechtssatz

Im Mehrparteienverfahren ist ein Bescheid erlassen worden, wenn er wenigstens gegenüber einer der Parteien ordnungsgemäß erlassen wurde. Die Säumnisbeschwerde ist diesfalls unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn der Bescheid jener Partei des Verwaltungsverfahrens nicht wirksam zugestellt wurde, die die Säumnisbeschwerde erhob (Hinweis B vom 29. Dezember 2004, Zl. 2003/11/0239 und vom 24. Februar 2004, Zl. 2003/05/0184).

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050295.X01

Im RIS seit

12.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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