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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §227 Z1;Rechtssatz
Die das volle Ausbildungsjahr, das nicht in einem bestimmten Zeitpunkt zu beginnen hat, bildenden zwölf Monate müssen nicht in einem zusammenhängenden Zeitraum liegen. Die acht Monate Ersatzzeit sind im Ausbildungsjahr so zu lagern, daß ihr Ende mit dessen Ende zusammenfällt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975001690.X01Im RIS seit
26.02.2003Zuletzt aktualisiert am
18.02.2009