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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art102 Abs1 impl;Rechtssatz
Die Gesetzesvollziehung nach § 349 GewO 1973 durch schiedsgerichtliche Ausschüsse ist ein Fall der mittelbaren Bundesverwaltung. Das heißt auch im Falle der Übertragung von Aufgaben der Vollziehung des Bundes an die Landeskammern der Gewerblichen Wirtschaft ist der Landeshauptmann Berufungsinstanz und Träger des Weisungsrechtes gegenüber den Landeskammern.Die Gesetzesvollziehung nach Paragraph 349, GewO 1973 durch schiedsgerichtliche Ausschüsse ist ein Fall der mittelbaren Bundesverwaltung. Das heißt auch im Falle der Übertragung von Aufgaben der Vollziehung des Bundes an die Landeskammern der Gewerblichen Wirtschaft ist der Landeshauptmann Berufungsinstanz und Träger des Weisungsrechtes gegenüber den Landeskammern.
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4 Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975000759.X03Im RIS seit
11.07.2001