TE Vfgh Beschluss 1984/12/6 B373/83

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Veröffentlicht am 06.12.1984
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
AVG §56
VfGG §20 Abs1
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 20 heute
  2. VfGG § 20 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VfGG § 20 gültig von 01.02.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VfGG § 20 gültig von 01.01.2015 bis 31.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 20 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  6. VfGG § 20 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 20 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. VfGG § 20 gültig von 01.01.1991 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  9. VfGG § 20 gültig von 08.02.1958 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 18/1958

Leitsatz

B-VG Art144 Abs1; Beschwerde gegen die Nichterteilung der unbefristeten Verlängerung und der Erweiterung einer Bewilligung zur Abhaltung anwaltlicher Sprechstunden; keine Trennbarkeit der Einschränkungen von der Bewilligung; abgesonderte Entscheidung über die Einschränkungen nicht möglich

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer für Wien, NÖ und Bgld. erteilte dem bf. Rechtsanwalt, der seinen Kanzleisitz in Wien hat, mit dem Bescheid vom 28. Juli 1981 auf die Dauer von zwei Jahren die Genehmigung, in T jeden Freitag anwaltliche Sprechstunden abzuhalten.römisch eins. 1. Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer für Wien, NÖ und Bgld. erteilte dem bf. Rechtsanwalt, der seinen Kanzleisitz in Wien hat, mit dem Bescheid vom 28. Juli 1981 auf die Dauer von zwei Jahren die Genehmigung, in T jeden Freitag anwaltliche Sprechstunden abzuhalten.

Mit einem Schreiben an den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer vom 20. Mai 1983 wurde vom Bf. "der Antrag auf unbefristete Verlängerung der bisherigen Bewilligung mit der gleichzeitigen Änderung gestellt, daß die Abhaltung von Sprechstunden nicht nur am Freitag jeder Woche, sondern nach Bedarf und Vereinbarung mit der jeweiligen Mandantschaft genehmigt wird". Über diesen Antrag entschied der Kammerausschuß mit Bescheid vom 31. Mai 1983, der im wesentlichen folgendermaßen lautet:

"Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland hat in seiner Sitzung vom 31. Mai 1983 beschlossen, Ihnen die Bewilligung zur Abhaltung anwaltlicher Sprechstunden in T/NÖ auf die Dauer von 2 Jahren zu erteilen, da sich dortselbst keine Rechtsanwaltskanzlei befindet. Sollte jedoch ein Rechtsanwalt in T/NÖ seine Kanzlei etablieren, erlischt diese Bewilligung (§41, RL-BA 1977).

Dem weiteren Ansuchen, um Erteilung einer unbefristeten Verlängerung der bisherigen Sprechtagbewilligung sowie die Abhaltung von Sprechstunden nicht nur am Freitag jeder Woche, sondern nach Bedarf und Vereinbarung mit der jeweiligen Mandantschaft, wird nicht Folge gegeben."

2. Gegen den Bescheid vom 31. Mai 1983 richtet sich die vorliegende VfGH-Beschwerde, in der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht wird.

Im Hinblick auf das Vorbringen, daß sich der Bf. im Recht auf unbefristete Abhaltung von Sprechstunden außerhalb seines Kanzleisitzes in T verletzt halte sowie daß er sich durch die Befristung auf zwei Jahre beschwert erachte, wurde der Bf. im Vorverfahren zur Äußerung aufgefordert, ob er die Aufhebung des angefochtenen Bescheides zur Gänze oder bloß hinsichtlich gewisser (bestimmt anzugebender) einzelner Aussprüche in diesem begehre.

Der Bf. gab hierauf bekannt, daß sich seine Beschwerde "nicht gegen den gesamten angefochtenen Bescheid, sondern lediglich gegen den darin enthaltenen Ausspruch richtet, daß die Bewilligung nur 'auf die Dauer von zwei Jahren' erteilt wurde"; weiters werde "der angefochtene Bescheid insofern bekämpft, als die Genehmigung auf die Abhaltung von Sprechstunden nur am Freitag jeder Woche beschränkt wurde".

II. Der VfGH hat erwogen:römisch zwei. Der VfGH hat erwogen:

1. Wie der Gerichtshof schon ausgesprochen hat, sind Beschwerden unzulässig, die sich ausschließlich gegen belastende Nebenbestimmungen eines Bewilligungsbescheides richten, wenn diese mit der Bewilligung eine untrennbare Einheit bilden (VfSlg. 9440/1982 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Ein vergleichbarer Fall ist hier gegeben.

Sowohl die Befristung der erteilten Sprechstundengenehmigung als auch ihre Beschränkung auf einen bestimmten Wochentag sind wesentlicher Inhalt der Bewilligung und bilden mit ihr eine nicht trennbare Einheit; eine von der Bewilligung als solcher abgesonderte Entscheidung über diese Einschränkungen ist sohin nicht möglich.

2. Die Beschwerde war aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen.

Schlagworte

Bescheid Trennbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:B373.1983

Dokumentnummer

JFT_10158794_83B00373_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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