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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §54a Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0487/61 E 4. Juni 1962 VwSlg 5818 A/1961 RS 1Stammrechtssatz
Durch die Bestimmung des § 54 a Abs 1 KOVG ist der Behörde ab 1. Juli 1960 das Recht eingeräumt worden, über die Gebührlichkeit eines Leistungsanspruches aus der Kriegsopferversorgung ab dem Zeitpunkt zu entscheiden, ab welchem ein Anspruch auf eine Rente aus der Sozialversicherung entstanden ist. Demgemäß können Leistungen, die auf die Zeit ab 1. Juli 1960 Bezug haben, auch rückwirkend gemindert oder eingestellt werden.Durch die Bestimmung des Paragraph 54, a Absatz eins, KOVG ist der Behörde ab 1. Juli 1960 das Recht eingeräumt worden, über die Gebührlichkeit eines Leistungsanspruches aus der Kriegsopferversorgung ab dem Zeitpunkt zu entscheiden, ab welchem ein Anspruch auf eine Rente aus der Sozialversicherung entstanden ist. Demgemäß können Leistungen, die auf die Zeit ab 1. Juli 1960 Bezug haben, auch rückwirkend gemindert oder eingestellt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1976000245.X02Im RIS seit
27.03.2003