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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1859 §131;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0546/74 0568/74 0686/75 0594/74 0593/74Rechtssatz
Die Bestrafung wegen Übertretung eines im letztinstanzlichen Bescheid, mit welchem eine gewerbliche Betriebsanlage genehmigt wurde, auferlegten Nachtarbeitsverbotes ist, wenn gegen diesen Bescheid VwGH-Beschwerde erhoben wurde und diesem nicht aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, zulässig (Hinweis E 18.11.1970, 1133/70 und 1178/79). Eine allfällige Aufhebung des Bescheides durch den VwGH wirkt sich nicht auf das im Verfolg dieses Bescheides ergangene Straferkenntnis aus, da der Bescheid, solange er nicht aufgehoben ist, dem Rechtsbestand angehört und eingehalten werden muß.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1974000640.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
30.10.2013