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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §38 Abs5;Rechtssatz
Für den Lenker eines Fahrzeuges der einen Fahrstreifen mit gesonderter Regelung des Verkehrs befährt, ist nur diese maßgebend (Sachverhalt: Die Fahrspur für den Geradeausverkehr hatte Rotlicht, für den Rechtsabbiegeverkehr Grünlicht - wer sich rechts einreiht und trotzdem geradeaus fährt, kann nicht wegen Übertretung des § 35 Abs 8 StVO bestraft werden)Für den Lenker eines Fahrzeuges der einen Fahrstreifen mit gesonderter Regelung des Verkehrs befährt, ist nur diese maßgebend (Sachverhalt: Die Fahrspur für den Geradeausverkehr hatte Rotlicht, für den Rechtsabbiegeverkehr Grünlicht - wer sich rechts einreiht und trotzdem geradeaus fährt, kann nicht wegen Übertretung des Paragraph 35, Absatz 8, StVO bestraft werden)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1976000363.X01Im RIS seit
27.03.2003