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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KDV 1967 §64 Abs1;Rechtssatz
Für die Anwendung des § 30 Abs 2 KDV 1967 genügt es nicht, dass die betreffende Person kraft Gesetzes berechtigt ist, ein Motorfahrrad zu lenken, es ist vielmehr Voraussetzung, dass sei eine von der Behörde erteilte Lenkerberechtigung besitzt.Für die Anwendung des Paragraph 30, Absatz 2, KDV 1967 genügt es nicht, dass die betreffende Person kraft Gesetzes berechtigt ist, ein Motorfahrrad zu lenken, es ist vielmehr Voraussetzung, dass sei eine von der Behörde erteilte Lenkerberechtigung besitzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975001312.X01Im RIS seit
17.02.2003