RS Vwgh 2007/1/31 2001/12/0238

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Veröffentlicht am 31.01.2007
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Index

L24002 Gemeindebedienstete Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
GdBedG Krnt 1992 §11 Abs5;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;

Rechtssatz

Da der nunmehr vorgelegte Bescheid von der Bürgermeisterin (von Amts wegen) erlassen wurde, liegt keine Nachholung des versäumten Bescheides der belangten Behörde, des Gemeinderates, im Sinne von § 36 Abs. 2 VwGG vor. Gleichwohl wurde dem Beschwerdeführer das, was er mit dem seinerzeitigen Antrag auf Einreihung in eine höhere Gehaltsstufe gemäß § 11 Abs. 5 des Kärntner Gemeindebedienstetengesetzes 1992 erreichen wollte, durch den nunmehr vorgelegten Bescheid gewährt. Das vorliegende Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Schlagworte

Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2001120238.X01

Im RIS seit

13.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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