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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §4 Abs6;Rechtssatz
Das Verwaltungsverfahren nach § 4 Abs 6 WRG 1959 ist entweder über den gemeinsamen Antrag des Eigentümers und Erwerbers oder über Antrag des Erwerbers allein unter Vorlage des geschlossenen Vertrages allenfalls unter sonstigen Nachweis der Zustimmung des Eigentümers zur Übertragung und Einräumung einzuleiten und durchzuführen.Das Verwaltungsverfahren nach Paragraph 4, Absatz 6, WRG 1959 ist entweder über den gemeinsamen Antrag des Eigentümers und Erwerbers oder über Antrag des Erwerbers allein unter Vorlage des geschlossenen Vertrages allenfalls unter sonstigen Nachweis der Zustimmung des Eigentümers zur Übertragung und Einräumung einzuleiten und durchzuführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975001945.X01Im RIS seit
17.03.2003