RS Vwgh 1976/6/14 1945/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.1976
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §4 Abs6;
  1. WRG 1959 § 4 heute
  2. WRG 1959 § 4 gültig ab 11.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  3. WRG 1959 § 4 gültig von 30.12.2000 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  4. WRG 1959 § 4 gültig von 01.10.1997 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 4 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Das Verwaltungsverfahren nach § 4 Abs 6 WRG 1959 ist entweder über den gemeinsamen Antrag des Eigentümers und Erwerbers oder über Antrag des Erwerbers allein unter Vorlage des geschlossenen Vertrages allenfalls unter sonstigen Nachweis der Zustimmung des Eigentümers zur Übertragung und Einräumung einzuleiten und durchzuführen.Das Verwaltungsverfahren nach Paragraph 4, Absatz 6, WRG 1959 ist entweder über den gemeinsamen Antrag des Eigentümers und Erwerbers oder über Antrag des Erwerbers allein unter Vorlage des geschlossenen Vertrages allenfalls unter sonstigen Nachweis der Zustimmung des Eigentümers zur Übertragung und Einräumung einzuleiten und durchzuführen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975001945.X01

Im RIS seit

17.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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