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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1973 §367 Z26;Rechtssatz
Die Heranziehung eines gewerbebehördlichen Bescheides als Straftatbestand ist nur dann zulässig, wenn dieser mit genügender Klarheit eine Gebots- oder Verbotsnorm dergestalt enthält, daß der Unrechtsgehalt eines Zuwiderhandelns eindeutig erkennbar ist. (Hinweis auf E des VfGH vom 23. Juni 1972, VfSlg 6762, und das E des VwGH vom 11. April 1973, VwSlg 8400 A/1973) (hier: Auflage ........ mit den Worten ........" nicht wesentlich überschreitet")
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975002143.X01Im RIS seit
24.03.2003