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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §70 Abs1 impl;Beachte
Vorgeschichte: 0051/70 E 22. April 1971;Rechtssatz
Mit der rechtskräftigen Wiederaufnahme des Verfahrens tritt der bisherige Bescheid zur Gänze, und nicht nur insoweit der Wiederaufnahmegrund reicht, außer Kraft. In dem somit seinem Wesen nach uneingeschränkt wiederaufgenommenen Verfahren könnten auch Tatsachen verwertet werden, die selbst
eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht gerechtfertigt hätten (Hinweis E 17.7.1966, 1131/65, E 23.3.1971, 1754/69).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1974002241.X02Im RIS seit
18.06.1976Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008