Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2 impl;Rechtssatz
Weder die Bestimmungen des § 117 Abs 1 WRG 1959 noch die gemäß § 111 Abs 1 WRG 1959 sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der § 4 bis § 7 Eisenbahnenteignungsgesetz 1959 bestimmen, daß in Fällen ein zweiter, und zwar gerichtlich beeideter Sachverständiger - von der Beschwerdeführerin wurde diesem eine höhere Objektivität eingeräumt - in einem Entschädigungsverfahren anzuhören wäre.Weder die Bestimmungen des Paragraph 117, Absatz eins, WRG 1959 noch die gemäß Paragraph 111, Absatz eins, WRG 1959 sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der Paragraph 4 bis Paragraph 7, Eisenbahnenteignungsgesetz 1959 bestimmen, daß in Fällen ein zweiter, und zwar gerichtlich beeideter Sachverständiger - von der Beschwerdeführerin wurde diesem eine höhere Objektivität eingeräumt - in einem Entschädigungsverfahren anzuhören wäre.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Sachverhalt Sachverständiger Gutachten Sachverständiger Anspruch auf bestimmte PersonEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1974001882.X02Im RIS seit
04.04.2003