TE Vwgh Erkenntnis 1976/6/21 1850/75

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Veröffentlicht am 21.06.1976
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §15 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2;
WRG 1959 §38 Abs1;
WRG 1959 §41 Abs1;
WRG 1959 §41 Abs5;
WRG 1959 §42 Abs1;
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 15 heute
  2. WRG 1959 § 15 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 15 gültig von 01.10.1997 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 15 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 32 heute
  2. WRG 1959 § 32 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 32 gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2005 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  5. WRG 1959 § 32 gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  6. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 32 gültig von 08.07.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  8. WRG 1959 § 32 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  9. WRG 1959 § 32 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  10. WRG 1959 § 32 gültig von 12.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  11. WRG 1959 § 32 gültig von 01.07.1990 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 32 heute
  2. WRG 1959 § 32 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 32 gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2005 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  5. WRG 1959 § 32 gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  6. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 32 gültig von 08.07.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  8. WRG 1959 § 32 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  9. WRG 1959 § 32 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  10. WRG 1959 § 32 gültig von 12.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  11. WRG 1959 § 32 gültig von 01.07.1990 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 38 heute
  2. WRG 1959 § 38 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 38 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 38 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 41 heute
  2. WRG 1959 § 41 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 41 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 41 heute
  2. WRG 1959 § 41 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 41 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Knoll, Dr. Leibrecht, Dr. Hoffmann und DDr. Hauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungsoberkommissär Dr. Oswald, über die Beschwerde des MB in B, vertreten durch Dr. Josef Heis, Rechtsanwalt in Innsbruck, Anichstraße 10/I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 22. Oktober 1974, Zl. 78.681-1/1/74, (mitbeteiligte Partei: Gemeinde L), betreffend wasserrechtliche Bewilligung, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Beschwerdeführers MB, des Vertreters der belangten Behörde, Ministerialrat Dr. RW, und des Vertreters der mitbeteiligten Partei, Bürgermeister WS, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.687,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Gemeinde L, die mitbeteiligte Partei des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, stellte mit Eingabe vom 5. Mai 1972 bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz zur "Bodenseeufer-Sanierung und Erstellung des Uferweges im Kasernenbereich" folgendes Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung:

"Die Gemeinde L stellt hiemit das Ansuchen um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung folgender Erdbaumaßnahmen im Uferbereich des Bodensees, Gp. nnn/1 (öffentliches Wassergut) vom bestehenden Strandbad L bis zur R-bachmündung.

1. Vorschieben der Uferlinie zwischen dem bestehenden Parkplatz und dem Gondelhafen bei der Kaserne.

  1. 2.Ziffer 2
    Erstellung des noch fehlenden Uferweges seeseits der Kaserne.
  2. 3.Ziffer 3
    Erweiterung des Ufergeländes seeseits des Bahnhofes L.
  3. 4.Ziffer 4
    Dammschüttung auf dem bestehenden alten Pfahlschlag des ehemaligen Ler Hafens.
              5.              Vorziehen des westlichen Uferdammes des R-baches als Schutzdamm für das Strandgelände.
Alle Arbeiten am Ufer sollen laut beiliegendem Lageplan dergestalt erfolgen, daß das vorhandene Schottermaterial seeseitig verschoben wird. Der Böschungswinkel des neuen Ufers wird hiebei so gewählt, daß ein standfestes Ufer gewährleistet ist. Seit Jahren durchgeführte, praktische Versuche im Strandbadgelände haben ergeben, daß mit einer durchschnittlichen Neigung 1 : 8 das Auslangen gefunden wird. Die Sektoren hinter dem neuen Ufer werden mit geeignetem Material aufgefüllt und bepflanzt. Zur Sicherung der Aufschüttung außerhalb der Kaserne wird ein Unterwasserwellenbrecher aus Vorgrundstein in Verlängerung des bestehenden alten Pfahlschlages erforderlich. Die Verlängerung des westlichen R-bachdammes in Form einer Schotterbühne ist notwendig, um das zwischen Pfahlschlag und R-bach liegende Strandgelände zu schützen. Es sind keinerlei Kunstbauwerke vorgesehen.
Durch die Maßnahme außerhalb der Kaserne wird das letzte noch fehlende Stück des österreichischen Bodenseeuferweges verwirklicht. Die Durchführung der baulichen Maßnahmen in der genannten Art unter Verwendung des ausgewaschenen Strandkieses gewährleistet die Sauberhaltung des Sees auch während der Bauarbeiten. Die Arbeiten selbst sollen zu einem Zeitpunkt durchgeführt werden, zu welchem dies der Wasserstand des Bodensees erlaubt. Durch die Aufschüttung des alten Pfahlschlages entsteht zusätzlich ein natürliches Hafenbecken, welches vorläufig in erster Linie als Zufluchtshafen für Boote bei Unwetter gedacht ist."
Am 20. Juni 1972 wurde hiezu vom Landeshauptmann von Vorarlberg die Bezirkshauptmannschaft Bregenz zur Durchführung des Verfahrens und zur Bescheiderlassung gemäß § 101 Abs. 3 WRG 1959 ermächtigt. Zur mündlichen Verhandlung über diesen Antrag am 20. Februar 1973 an Ort und Stelle wurde der Beschwerdeführer nicht geladen. Der wasserbautechnische Amtssachverständige erhob gegen das vorliegende Projekt grundsätzlich keine Einwendungen. Für das wasserbautechnische Gutachten verlangte er aber ein detailliertes Projekt mit Regelquerschnitten, eingetragenen Höhen, Ausgestaltung der Böschungen und deren Sicherung.Am 20. Juni 1972 wurde hiezu vom Landeshauptmann von Vorarlberg die Bezirkshauptmannschaft Bregenz zur Durchführung des Verfahrens und zur Bescheiderlassung gemäß Paragraph 101, Absatz 3, WRG 1959 ermächtigt. Zur mündlichen Verhandlung über diesen Antrag am 20. Februar 1973 an Ort und Stelle wurde der Beschwerdeführer nicht geladen. Der wasserbautechnische Amtssachverständige erhob gegen das vorliegende Projekt grundsätzlich keine Einwendungen. Für das wasserbautechnische Gutachten verlangte er aber ein detailliertes Projekt mit Regelquerschnitten, eingetragenen Höhen, Ausgestaltung der Böschungen und deren Sicherung.
In der Eingabe vom 6. März 1973 an den Landeshauptmann von Vorarlberg erhob der Beschwerdeführer unter Hinweis auf sein Fischereirecht Einspruch gegen das vorliegende Projekt und gegen die damit verbundene Beeinträchtigung des natürlichen Ufers und der Ufervegetation zum Schaden der Fischerei.
Das Landeswasserbauamt Bregenz gab zum vorliegenden Projekt der Gemeinde L über die Ausgestaltung der seeseitigen Böschung des geplanten Uferweges bei der Kaserne L am 11. Mai 1973 nachstehendes zusätzliches Gutachten ab:
              "1.              Der Steinvorgrund ist entlang des ganzen Uferweges bis auf Kote 395.50 zu führen.
              2.              Die Kiesabdeckung auf den Böschungen hat mit möglichst grobem Kiesmaterial zu erfolgen.
              3.              Es wird empfohlen, die Berasung am obersten Teil der Böschung bis zur Böschungskante mit Rasenziegeln (Streue) auszuführen. Zu dieser Art der Böschungsausbildung wird festgestellt, daß hinsichtlich Standhaftigkeit gegen Wellenschlag keine unbedingte Gewähr gegeben ist.
              4.              Für die Schüttung des Bauwerkkernes darf nur anorganisches Schüttmaterial verwendet werden."
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 22. Mai 1973 wurde "nach dem anstandslosen Ergebnis der kommissionellen Verhandlung vom 28. Februar 1973 sowie den ergänzenden Ermittlungen" die beantragte Bewilligung gemäß §§ 38, 101 und 111 WRG 1959 u.a. unter folgenden Vorschreibungen erteilt:Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 22. Mai 1973 wurde "nach dem anstandslosen Ergebnis der kommissionellen Verhandlung vom 28. Februar 1973 sowie den ergänzenden Ermittlungen" die beantragte Bewilligung gemäß Paragraphen 38, 101 und 111 WRG 1959 u.a. unter folgenden Vorschreibungen erteilt:
              "1.              Der Steinvorgrund ist entlang des ganzen Uferweges bis auf Kote 395,50 zu führen.
              2.              Die Kiesabdeckung auf den Böschungen hat mit möglichst grobem Kiesmaterial zu erfolgen.
              3.              Die Begrünung am obersten Teil der Böschung bis zur Böschungskante ist mit Rasenziegeln (Streue) auszuführen.
              4.              Für die Schüttung des Bauwerkkernes darf nur anorganisches Schüttungsmaterial verwendet werden. Die Böschung ist in einem Neigungsverhältnis von 9 : 1 auszuführen." (Mit Bescheid vom 3. Juli 1973 der Bezirkshauptmannschaft Bregenz auf 1 : 9 berichtigt).
Die Einwendungen des Beschwerdeführers wurden gleichzeitig mangels Parteistellung zurückgewiesen. Nach der beigegebenen Begründung seien die Einwendungen des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen gewesen, da es sich beim vorliegenden Projekt lediglich um Einbauten nach § 38 WRG 1959 handle, einem Fischereiberechtigten aber in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nach § 38 WRG 1959 Parteistellung nicht zustehe.Die Einwendungen des Beschwerdeführers wurden gleichzeitig mangels Parteistellung zurückgewiesen. Nach der beigegebenen Begründung seien die Einwendungen des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen gewesen, da es sich beim vorliegenden Projekt lediglich um Einbauten nach Paragraph 38, WRG 1959 handle, einem Fischereiberechtigten aber in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nach Paragraph 38, WRG 1959 Parteistellung nicht zustehe.
In der dagegen vom Beschwerdeführer am 13. Juni 1973 erhobenen Berufung wurde unter Vorlage einschlägiger Gutachten geltend gemacht, daß solche Uferverbauungen immer fischereischädlich seien. Wie bei anderen Anlässen sei auch hier völlig übergangen worden, daß hiebei eine umfangreiche Einbringung gewässerfremder und verschmutzender Stoffe erfolge, wie sich aus dem ersten Absatz des Bescheides wie auch aus den umfangreichen Einschüttungen von Abraummaterial in den See ergäbe. Solche Auffüllungen verkleinerten das flache See-Areal, verringerten die Wuchsmöglichkeit für Schilf und trügen dadurch zur Verschmutzung eines Seewassers in weiterer zusätzlicher Weise bei. Der Wasserstand sei bereits kritisch, sodaß weitere Gewässerverschmutzungen längst nicht mehr zulässig seien. Am Mondsee sei um das Jahr 1962 fast der gesamte Fischbestand durch solche Auffüllungen eingegangen. Somit sei erwiesen, daß es sich um äußerst schädliche Vorhaben handle.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 22. Oktober 1974 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den im Namen des Landeshauptmannes von Vorarlberg erlassenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 22. Mai 1973 gemäß § 66 AVG 1950 mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, die Berufung des Beschwerdeführers richte sich dagegen, daß der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz die vom genannten Fischereiberechtigten gegen die wasserrechtliche Bewilligung erhobenen Einwendungen zurück- bzw. auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden seien. Die Berufungsbehörde müsse aber diesbezüglich der erstinstanzlichen Entscheidung voll beipflichten, da laut herrschender Rechtsprechung, insbesondere, nach den wiederholt den Beschwerdeführer selbst betreffenden Erkenntnissen bei einer bloßen besonderen baulichen Herstellung gemäß § 38 WRG 1959, um die es sich hier unzweifelhaft handle, einem Fischereiberechtigten im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren keine Parteistellung im Sinne des § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 zukomme. Der Beschwerdeführer müßte seinen fischereilichen Schadenersatz und ähnliche Forderungen nach § 1 Jurisdiktionsnorm vielmehr im Zivilrechtsweg geltend machen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 22. Oktober 1974 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den im Namen des Landeshauptmannes von Vorarlberg erlassenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 22. Mai 1973 gemäß Paragraph 66, AVG 1950 mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, die Berufung des Beschwerdeführers richte sich dagegen, daß der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz die vom genannten Fischereiberechtigten gegen die wasserrechtliche Bewilligung erhobenen Einwendungen zurück- bzw. auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden seien. Die Berufungsbehörde müsse aber diesbezüglich der erstinstanzlichen Entscheidung voll beipflichten, da laut herrschender Rechtsprechung, insbesondere, nach den wiederholt den Beschwerdeführer selbst betreffenden Erkenntnissen bei einer bloßen besonderen baulichen Herstellung gemäß Paragraph 38, WRG 1959, um die es sich hier unzweifelhaft handle, einem Fischereiberechtigten im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren keine Parteistellung im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, zukomme. Der Beschwerdeführer müßte seinen fischereilichen Schadenersatz und ähnliche Forderungen nach Paragraph eins, Jurisdiktionsnorm vielmehr im Zivilrechtsweg geltend machen.
Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 22. Oktober 1974 vorerst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte. Mit Erkenntnis vom 9. Oktober 1975 wies der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde ab und trat diese zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist, dem Verwaltungsgerichtshof ab. Zur Begründung führte der Verfassungsgerichtshof u.a. aus, die Behörde erster Instanz habe die Einwendungen des Beschwerdeführers mangels Parteistellung zurückgewiesen. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid habe der Beschwerdeführer Berufung erhoben. Die belangte Behörde sei daher verpflichtet, darüber eine Sachentscheidung zu treffen, also die Berufung abzuweisen, wenn sie die erstinstanzliche Entscheidung in Ansehung der Zurückweisung der Einwendungen des Beschwerdeführers aufrechterhalten wollte. Dem Spruch des angefochtenen Bescheides zufolge habe die belangte Behörde die Berufung "gemäß § 66 AVG 1950 mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen". Da aber Spruch und Begründung eines Bescheides eine Einheit bildeten, sei der angefochtene Bescheid nach der Begründung dahin zu deuten, daß die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und damit erkannt habe, daß die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die wasserrechtliche Bewilligung mangels Parteistellung zurückgewiesen werden. Die belangte Behörde habe also über die Berufung des Beschwerdeführers eine Sachentscheidung gefällt, insoweit habe sie ihn nicht im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergebe sich weiters, daß es sich bei dem gegenständlichen Vorhaben nicht - wie der Beschwerdeführer meine - um das Abladen von Müll oder Abraummaterial im Bodensee handle, sondern vielmehr um den geplanten Bau einer Uferpromenade. Die hiefür erforderlichen Uferanschüttungen seien als "besondere bauliche Herstellung" im Sinne des § 38 WRG 1959 anzusehen, auch wenn als Baumaterial im wesentlichen nur Erde und Steine verwendet würden. Die projektierte Uferanschüttung sei nicht als bewilligungspflichtige Maßnahme nach § 32 WRG 1959 zu qualifizieren. Es handle sich hier nämlich um keine anlagebedingte (projektmäßige) - d. h. mit der Uferanschüttung typisch verbundene und nicht bloß mögliche - Einwirkung auf das Gewässer. Der Verfassungsgerichtshof finde sich diesbezüglich in Übereinstimmung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die Uferanschüttung stelle sich demnach als besondere bauliche Herstellung dar, die allein nach § 38 WRG 1959 bewilligungspflichtig sei. Eine bloß nach dieser Gesetzesbestimmung erteilte Bewilligung vermittle kein Wasserbenutzungsrecht, sodaß dem Fischereiberechtigten in einem solchen Verfahren keine Parteistellung zukomme. Auch hierin finde sich der Verfassungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die belangte Behörde habe also zu Recht die Parteistellung des Beschwerdeführers im gegenständlichen wasserrechtlichen Verfahren verneint und seine Anträge zurückgewiesen. Sie habe ihn demnach auch dadurch nicht in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 22. Oktober 1974 vorerst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte. Mit Erkenntnis vom 9. Oktober 1975 wies der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde ab und trat diese zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist, dem Verwaltungsgerichtshof ab. Zur Begründung führte der Verfassungsgerichtshof u.a. aus, die Behörde erster Instanz habe die Einwendungen des Beschwerdeführers mangels Parteistellung zurückgewiesen. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid habe der Beschwerdeführer Berufung erhoben. Die belangte Behörde sei daher verpflichtet, darüber eine Sachentscheidung zu treffen, also die Berufung abzuweisen, wenn sie die erstinstanzliche Entscheidung in Ansehung der Zurückweisung der Einwendungen des Beschwerdeführers aufrechterhalten wollte. Dem Spruch des angefochtenen Bescheides zufolge habe die belangte Behörde die Berufung "gemäß Paragraph 66, AVG 1950 mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen". Da aber Spruch und Begründung eines Bescheides eine Einheit bildeten, sei der angefochtene Bescheid nach der Begründung dahin zu deuten, daß die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und damit erkannt habe, daß die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die wasserrechtliche Bewilligung mangels Parteistellung zurückgewiesen werden. Die belangte Behörde habe also über die Berufung des Beschwerdeführers eine Sachentscheidung gefällt, insoweit habe sie ihn nicht im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergebe sich weiters, daß es sich bei dem gegenständlichen Vorhaben nicht - wie der Beschwerdeführer meine - um das Abladen von Müll oder Abraummaterial im Bodensee handle, sondern vielmehr um den geplanten Bau einer Uferpromenade. Die hiefür erforderlichen Uferanschüttungen seien als "besondere bauliche Herstellung" im Sinne des Paragraph 38, WRG 1959 anzusehen, auch wenn als Baumaterial im wesentlichen nur Erde und Steine verwendet würden. Die projektierte Uferanschüttung sei nicht als bewilligungspflichtige Maßnahme nach Paragraph 32, WRG 1959 zu qualifizieren. Es handle sich hier nämlich um keine anlagebedingte (projektmäßige) - d. h. mit der Uferanschüttung typisch verbundene und nicht bloß mögliche - Einwirkung auf das Gewässer. Der Verfassungsgerichtshof finde sich diesbezüglich in Übereinstimmung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die Uferanschüttung stelle sich demnach als besondere bauliche Herstellung dar, die allein nach Paragraph 38, WRG 1959 bewilligungspflichtig sei. Eine bloß nach dieser Gesetzesbestimmung erteilte Bewilligung vermittle kein Wasserbenutzungsrecht, sodaß dem Fischereiberechtigten in einem solchen Verfahren keine Parteistellung zukomme. Auch hierin finde sich der Verfassungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die belangte Behörde habe also zu Recht die Parteistellung des Beschwerdeführers im gegenständlichen wasserrechtlichen Verfahren verneint und seine Anträge zurückgewiesen. Sie habe ihn demnach auch dadurch nicht in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.

Gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 22. Oktober 1974 richtet sich auch die vorlliegende, vom Beschwerdeführer ergänzte, beim Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem ihm auf Grund des § 15 WRG 1959 zustehenden Recht auf Berücksichtigung seiner Einwendungen, falls diese unverhältnismäßige Erschwernis verursachen würden, auf bescheidmäßige Zuerkennung der nach fachmännischer Voraussicht entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile verletzt. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die hiezu erstattete Gegenschrift nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwogen:Gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 22. Oktober 1974 richtet sich auch die vorlliegende, vom Beschwerdeführer ergänzte, beim Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem ihm auf Grund des Paragraph 15, WRG 1959 zustehenden Recht auf Berücksichtigung seiner Einwendungen, falls diese unverhältnismäßige Erschwernis verursachen würden, auf bescheidmäßige Zuerkennung der nach fachmännischer Voraussicht entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile verletzt. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die hiezu erstattete Gegenschrift nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich vorweg der vom Verfassungsgerichtshof vorgenommenen Auslegung des angefochtenen Bescheides dahin an, daß die belangte Behörde über die Berufung des Beschwerdeführers eine Sachentscheidung in der Richtung getroffen hat, daß sie die Berufung abgewiesen hat.

Nach § 15 Abs. 1 WRG 1959 können Fischereiberechtigte gegen die Bewilligung von Wasserbenutzungsrechten solche Einwendungen erheben, die den Schutz gegen der Fischerei schädliche Verunreinigungen der Gewässer, die Anlegung von Fischwegen (Fischpässen, Fischstegen) und Fischrechen sowie die Regelung der Trockenlegung (Abkehr) von Gerinnen in einer der Fischerei tunlichst unschädlichen Weise bezwecken. Diesen Einwendungen ist Rechnung zu tragen, wenn hiedurch der anderweitigen Wasserbenutzung kein unverhältnismäßiges Erschwernis verursacht wird, andernfalls gebührt dem Fischereiberechtigten bloß eine angemessene Entschädigung (§ 117) für die nach fachmännischer Voraussicht entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile.Nach Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 können Fischereiberechtigte gegen die Bewilligung von Wasserbenutzungsrechten solche Einwendungen erheben, die den Schutz gegen der Fischerei schädliche Verunreinigungen der Gewässer, die Anlegung von Fischwegen (Fischpässen, Fischstegen) und Fischrechen sowie die Regelung der Trockenlegung (Abkehr) von Gerinnen in einer der Fischerei tunlichst unschädlichen Weise bezwecken. Diesen Einwendungen ist Rechnung zu tragen, wenn hiedurch der anderweitigen Wasserbenutzung kein unverhältnismäßiges Erschwernis verursacht wird, andernfalls gebührt dem Fischereiberechtigten bloß eine angemessene Entschädigung (Paragraph 117,) für die nach fachmännischer Voraussicht entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile.

Der Beschwerdeführer hat bereits vor der Verhandlung Einwendungen erhoben und seine Einwendungen auch nach Abschluß der mündlichen Verhandlung in seiner Berufung konkretisiert (§ 107 Abs. 2 WRG 1959). Diese Einwendungen haben auch den Schutz gegen der Fischerei schädliche Verunreinigungen der Gewässer bezweckt (§ 15 Abs. 1 WRG 1959).Der Beschwerdeführer hat bereits vor der Verhandlung Einwendungen erhoben und seine Einwendungen auch nach Abschluß der mündlichen Verhandlung in seiner Berufung konkretisiert (Paragraph 107, Absatz 2, WRG 1959). Diese Einwendungen haben auch den Schutz gegen der Fischerei schädliche Verunreinigungen der Gewässer bezweckt (Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959).

Somit war vorerst die Frage zu klären, ob es sich gegenständlich, wie die Wasserrechtsbehörden vermeinen, lediglich um besondere bauliche Herstellungen handelt, die allein nach § 38 WRG 1959 bewilligungspflichtig sind, denn eine bloß nach § 38 erteilte Bewilligung vermittelt kein Wasserbenutzungsrecht, sodaß dem Fischereiberechtigten in einem solchen Verfahren, wie richtig ausgeführt wurde, keine Parteistellung zukommt. (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3.Oktober 1957, Slg. N. F. Nr. 4439/A, u. a. ).Somit war vorerst die Frage zu klären, ob es sich gegenständlich, wie die Wasserrechtsbehörden vermeinen, lediglich um besondere bauliche Herstellungen handelt, die allein nach Paragraph 38, WRG 1959 bewilligungspflichtig sind, denn eine bloß nach Paragraph 38, erteilte Bewilligung vermittelt kein Wasserbenutzungsrecht, sodaß dem Fischereiberechtigten in einem solchen Verfahren, wie richtig ausgeführt wurde, keine Parteistellung zukommt. vergleiche , Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3.Oktober 1957, Slg. N. F. Nr. 4439/A, u. a. ).

Dem Beschwerdeführer würde aber Parteistellung gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 dann zukommen, wenn für das gegenständliche Projekt eine Bewilligung nach § 32 oder nach § 41 Abs. 1 WRG 1959 erforderlich wäre (vgl. dazu auch § 41 Abs. 5 WRG 1959).Dem Beschwerdeführer würde aber Parteistellung gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 dann zukommen, wenn für das gegenständliche Projekt eine Bewilligung nach Paragraph 32, oder nach Paragraph 41, Absatz eins, WRG 1959 erforderlich wäre vergleiche , dazu auch Paragraph 41, Absatz 5, WRG 1959).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich gegenständlich um keine anlagebedingten (projektgemäßen), d.h. mit dem Vorhaben vorhersehbar und typisch verbundenen und nicht bloß möglichen Einwirkungen auf Gewässer, welche die Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 begründen würden (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. April 1967, Slg. N. F. Nr. 7122/A, u. a.). Darin findet sich der Verwaltungsgerichtshof in Übereinstimmung mit dem angeführten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Oktober 1975.Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich gegenständlich um keine anlagebedingten (projektgemäßen), d.h. mit dem Vorhaben vorhersehbar und typisch verbundenen und nicht bloß möglichen Einwirkungen auf Gewässer, welche die Bewilligungspflicht nach Paragraph 32, WRG 1959 begründen würden vergleiche , Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. April 1967, Slg. N. F. Nr. 7122/A, u. a.). Darin findet sich der Verwaltungsgerichtshof in Übereinstimmung mit dem angeführten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Oktober 1975.

Zur Frage der Unterstellung des gegenständlichen Projektes unter die Bestimmungen der §§ 41 ff WRG 1959 als Schutz- und Regulierungswasserbau ist aber nach Anhörung der Parteien gemäß § 41 Abs. 1 VwGG 1965 in der mündlichen Verhandlung auszuführen, daß unter Schutz- und Regulierungswasserbauten, wie sich aus den Bestimmungen der §§ 41 Abs. 3 und 42 Abs. 1 erster Satz WRG 1959 ergibt, Vorrichtungen und Bauten gegen schädliche Einwirkungen des Wassers zu verstehen sind. Da die bloße Ablagerung von Abraummaterial nicht als Bau im Sinne der vorangeführten Gesetzesstellen angesehen werden kann, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom Juli 1965, Slg. N. F. Nr. 6751/A, begründet.Zur Frage der Unterstellung des gegenständlichen Projektes unter die Bestimmungen der Paragraphen 41, ff WRG 1959 als Schutz- und Regulierungswasserbau ist aber nach Anhörung der Parteien gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965 in der mündlichen Verhandlung auszuführen, daß unter Schutz- und Regulierungswasserbauten, wie sich aus den Bestimmungen der Paragraphen 41, Absatz 3 und 42 Absatz eins, erster Satz WRG 1959 ergibt, Vorrichtungen und Bauten gegen schädliche Einwirkungen des Wassers zu verstehen sind. Da die bloße Ablagerung von Abraummaterial nicht als Bau im Sinne der vorangeführten Gesetzesstellen angesehen werden kann, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom Juli 1965, Slg. N. F. Nr. 6751/A, begründet.

Der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegende Antrag der mitbeteiligten Partei vom 5. Mai 1972 und die dort enthaltene Beschreibung des Projektes (u.a. Schutzdamm, Dammschüttung auf altem Pfahlschlag) sowie die erstinstanzlichen Vorschreibungen Nr. 1 bis 4 geben aber einen Hinweis, daß das gegenständliche Vorhaben zumindest teilweise die "Herstellung von Vorrichtungen und Bauten gegen die schädlichen Einwirkungen des Wassers" nach § 42 Abs. 1 WRG 1959 im Gegensatz zu bloßen Hafenanlagen bezweckt. Dieser Zweck allein ist aber dafür bestimmend, ob eine Anlage als Schutz- und Regulierungswasserbau im Sinne des § 41 WRG 1959 oder als besondere bauliche Herstellung im Sinne des § 38 dieses Gesetzes, zu beurteilen ist (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 1961, Slg. N. F. Nr. 5663/A). Denkbar wäre es auch, daß sowohl eine Anlage zur Bewilligung beantragt ist, die als Schutz- und Regulierungsbau anzusehen ist, als auch eine solche, die als eine besondere bauliche Herstellung nach § 38 WRG 1959 zu betrachten ist.Der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegende Antrag der mitbeteiligten Partei vom 5. Mai 1972 und die dort enthaltene Beschreibung des Projektes (u.a. Schutzdamm, Dammschüttung auf altem Pfahlschlag) sowie die erstinstanzlichen Vorschreibungen Nr. 1 bis 4 geben aber einen Hinweis, daß das gegenständliche Vorhaben zumindest teilweise die "Herstellung von Vorrichtungen und Bauten gegen die schädlichen Einwirkungen des Wassers" nach Paragraph 42, Absatz eins, WRG 1959 im Gegensatz zu bloßen Hafenanlagen bezweckt. Dieser Zweck allein ist aber dafür bestimmend, ob eine Anlage als Schutz- und Regulierungswasserbau im Sinne des Paragraph 41, WRG 1959 oder als besondere bauliche Herstellung im Sinne des Paragraph 38, dieses Gesetzes, zu beurteilen ist vergleiche , Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 1961, Slg. N. F. Nr. 5663/A). Denkbar wäre es auch, daß sowohl eine Anlage zur Bewilligung beantragt ist, die als Schutz- und Regulierungsbau anzusehen ist, als auch eine solche, die als eine besondere bauliche Herstellung nach Paragraph 38, WRG 1959 zu betrachten ist.

Ob diese Voraussetzungen gegeben und Teile des Projektes als Schutz- und Regulierungswasserbauten anzusehen sind, weshalb das von der mitbeteiligten Partei vorgesehene Projekt neben der Bewilligung nach § 38 WRG 1959 zusätzlich auch der Bewilligung nach § 41 WRG 1959 bedarf, hat die belangte Behörde nicht geprüft. Trifft letzteres zu, dann hätte der Beschwerdeführer im Rahmen dieses Bewilligungsverfahrens (§ 41 WRG 1959) Parteistellung. Eine solche der Mitwirkung wasserbautechnischer Amtssachverständiger bedürftige Prüfung ist aber deswegen notwendig, weil davon, wie bereits ausgeführt, die rechtliche Grundlage der Bewilligung (§§ 38 und 41 ff WRG 1950), die Parteistellung des Beschwerdeführers im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren und auch die Lösung der Frage abhängig ist, ob die Behörde trotz der Einwendungen des Beschwerdeführers gegen das zur Bewilligung beantragte Projekt von einem im wesentlichen anstandslosen Ergebnis im Sinne des § 101 Abs. 3 WRG 1959 ausgehen konnte und damit die Bezirkshauptmannschaft Bregenz auf Grund der Ermächtigung zur Durchführung des Verfahrens des Landeshauptmannes von Vorarlberg entscheiden durfte.Ob diese Voraussetzungen gegeben und Teile des Projektes als Schutz- und Regulierungswasserbauten anzusehen sind, weshalb das von der mitbeteiligten Partei vorgesehene Projekt neben der Bewilligung nach Paragraph 38, WRG 1959 zusätzlich auch der Bewilligung nach Paragraph 41, WRG 1959 bedarf, hat die belangte Behörde nicht geprüft. Trifft letzteres zu, dann hätte der Beschwerdeführer im Rahmen dieses Bewilligungsverfahrens (Paragraph 41, WRG 1959) Parteistellung. Eine solche der Mitwirkung wasserbautechnischer Amtssachverständiger bedürftige Prüfung ist aber deswegen notwendig, weil davon, wie bereits ausgeführt, die rechtliche Grundlage der Bewilligung (Paragraphen 38 und 41 ff WRG 1950), die Parteistellung des Beschwerdeführers im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren und auch die Lösung der Frage abhängig ist, ob die Behörde trotz der Einwendungen des Beschwerdeführers gegen das zur Bewilligung beantragte Projekt von einem im wesentlichen anstandslosen Ergebnis im Sinne des Paragraph 101, Absatz 3, WRG 1959 ausgehen konnte und damit die Bezirkshauptmannschaft Bregenz auf Grund der Ermächtigung zur Durchführung des Verfahrens des Landeshauptmannes von Vorarlberg entscheiden durfte.

Der Sachverhalt erweist sich sohin in einem wesentlichen Punkt als ergänzungsbedürftig. Dies führt gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Bei diesem Ergebnis hat sich eine Auseinandersetzung mit dem übrigen Beschwerdevorbringen erübrigt.Der Sachverhalt erweist sich sohin in einem wesentlichen Punkt als ergänzungsbedürftig. Dies führt gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, VwGG 1965 zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Bei diesem Ergebnis hat sich eine Auseinandersetzung mit dem übrigen Beschwerdevorbringen erübrigt.

Der Zuspruch des Aufwandersatzes an den Beschwerdeführer gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 lit. a und b WRG 1965 sowie Art. 1 Z. 1 und Art. IV Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 4/1975.Der Zuspruch des Aufwandersatzes an den Beschwerdeführer gründet sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz eins, Litera a und b WRG 1965 sowie Artikel eins, Ziffer eins und Artikel römisch vier, Absatz 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,.

Wien, am 21. Juni 1976

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975001850.X00

Im RIS seit

13.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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