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81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §102 Abs1 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Knoll, Dr. Leibrecht, Dr. Hoffmann und DDr. Hauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungsoberkommissär Dr. Oswald, über die Beschwerde des MB in B, vertreten durch Dr. Josef Heis, Rechtsanwalt in Innsbruck, Anichstraße 10/I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 22. Oktober 1974, Zl. 78.681-1/1/74, (mitbeteiligte Partei: Gemeinde L), betreffend wasserrechtliche Bewilligung, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Beschwerdeführers MB, des Vertreters der belangten Behörde, Ministerialrat Dr. RW, und des Vertreters der mitbeteiligten Partei, Bürgermeister WS, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.687,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Gemeinde L, die mitbeteiligte Partei des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, stellte mit Eingabe vom 5. Mai 1972 bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz zur "Bodenseeufer-Sanierung und Erstellung des Uferweges im Kasernenbereich" folgendes Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung:
"Die Gemeinde L stellt hiemit das Ansuchen um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung folgender Erdbaumaßnahmen im Uferbereich des Bodensees, Gp. nnn/1 (öffentliches Wassergut) vom bestehenden Strandbad L bis zur R-bachmündung.
1. Vorschieben der Uferlinie zwischen dem bestehenden Parkplatz und dem Gondelhafen bei der Kaserne.
Gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 22. Oktober 1974 richtet sich auch die vorlliegende, vom Beschwerdeführer ergänzte, beim Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem ihm auf Grund des § 15 WRG 1959 zustehenden Recht auf Berücksichtigung seiner Einwendungen, falls diese unverhältnismäßige Erschwernis verursachen würden, auf bescheidmäßige Zuerkennung der nach fachmännischer Voraussicht entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile verletzt. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die hiezu erstattete Gegenschrift nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwogen:Gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 22. Oktober 1974 richtet sich auch die vorlliegende, vom Beschwerdeführer ergänzte, beim Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem ihm auf Grund des Paragraph 15, WRG 1959 zustehenden Recht auf Berücksichtigung seiner Einwendungen, falls diese unverhältnismäßige Erschwernis verursachen würden, auf bescheidmäßige Zuerkennung der nach fachmännischer Voraussicht entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile verletzt. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die hiezu erstattete Gegenschrift nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich vorweg der vom Verfassungsgerichtshof vorgenommenen Auslegung des angefochtenen Bescheides dahin an, daß die belangte Behörde über die Berufung des Beschwerdeführers eine Sachentscheidung in der Richtung getroffen hat, daß sie die Berufung abgewiesen hat.
Nach § 15 Abs. 1 WRG 1959 können Fischereiberechtigte gegen die Bewilligung von Wasserbenutzungsrechten solche Einwendungen erheben, die den Schutz gegen der Fischerei schädliche Verunreinigungen der Gewässer, die Anlegung von Fischwegen (Fischpässen, Fischstegen) und Fischrechen sowie die Regelung der Trockenlegung (Abkehr) von Gerinnen in einer der Fischerei tunlichst unschädlichen Weise bezwecken. Diesen Einwendungen ist Rechnung zu tragen, wenn hiedurch der anderweitigen Wasserbenutzung kein unverhältnismäßiges Erschwernis verursacht wird, andernfalls gebührt dem Fischereiberechtigten bloß eine angemessene Entschädigung (§ 117) für die nach fachmännischer Voraussicht entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile.Nach Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 können Fischereiberechtigte gegen die Bewilligung von Wasserbenutzungsrechten solche Einwendungen erheben, die den Schutz gegen der Fischerei schädliche Verunreinigungen der Gewässer, die Anlegung von Fischwegen (Fischpässen, Fischstegen) und Fischrechen sowie die Regelung der Trockenlegung (Abkehr) von Gerinnen in einer der Fischerei tunlichst unschädlichen Weise bezwecken. Diesen Einwendungen ist Rechnung zu tragen, wenn hiedurch der anderweitigen Wasserbenutzung kein unverhältnismäßiges Erschwernis verursacht wird, andernfalls gebührt dem Fischereiberechtigten bloß eine angemessene Entschädigung (Paragraph 117,) für die nach fachmännischer Voraussicht entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile.
Der Beschwerdeführer hat bereits vor der Verhandlung Einwendungen erhoben und seine Einwendungen auch nach Abschluß der mündlichen Verhandlung in seiner Berufung konkretisiert (§ 107 Abs. 2 WRG 1959). Diese Einwendungen haben auch den Schutz gegen der Fischerei schädliche Verunreinigungen der Gewässer bezweckt (§ 15 Abs. 1 WRG 1959).Der Beschwerdeführer hat bereits vor der Verhandlung Einwendungen erhoben und seine Einwendungen auch nach Abschluß der mündlichen Verhandlung in seiner Berufung konkretisiert (Paragraph 107, Absatz 2, WRG 1959). Diese Einwendungen haben auch den Schutz gegen der Fischerei schädliche Verunreinigungen der Gewässer bezweckt (Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959).
Somit war vorerst die Frage zu klären, ob es sich gegenständlich, wie die Wasserrechtsbehörden vermeinen, lediglich um besondere bauliche Herstellungen handelt, die allein nach § 38 WRG 1959 bewilligungspflichtig sind, denn eine bloß nach § 38 erteilte Bewilligung vermittelt kein Wasserbenutzungsrecht, sodaß dem Fischereiberechtigten in einem solchen Verfahren, wie richtig ausgeführt wurde, keine Parteistellung zukommt. (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3.Oktober 1957, Slg. N. F. Nr. 4439/A, u. a. ).Somit war vorerst die Frage zu klären, ob es sich gegenständlich, wie die Wasserrechtsbehörden vermeinen, lediglich um besondere bauliche Herstellungen handelt, die allein nach Paragraph 38, WRG 1959 bewilligungspflichtig sind, denn eine bloß nach Paragraph 38, erteilte Bewilligung vermittelt kein Wasserbenutzungsrecht, sodaß dem Fischereiberechtigten in einem solchen Verfahren, wie richtig ausgeführt wurde, keine Parteistellung zukommt. vergleiche , Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3.Oktober 1957, Slg. N. F. Nr. 4439/A, u. a. ).
Dem Beschwerdeführer würde aber Parteistellung gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 dann zukommen, wenn für das gegenständliche Projekt eine Bewilligung nach § 32 oder nach § 41 Abs. 1 WRG 1959 erforderlich wäre (vgl. dazu auch § 41 Abs. 5 WRG 1959).Dem Beschwerdeführer würde aber Parteistellung gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 dann zukommen, wenn für das gegenständliche Projekt eine Bewilligung nach Paragraph 32, oder nach Paragraph 41, Absatz eins, WRG 1959 erforderlich wäre vergleiche , dazu auch Paragraph 41, Absatz 5, WRG 1959).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich gegenständlich um keine anlagebedingten (projektgemäßen), d.h. mit dem Vorhaben vorhersehbar und typisch verbundenen und nicht bloß möglichen Einwirkungen auf Gewässer, welche die Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 begründen würden (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. April 1967, Slg. N. F. Nr. 7122/A, u. a.). Darin findet sich der Verwaltungsgerichtshof in Übereinstimmung mit dem angeführten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Oktober 1975.Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich gegenständlich um keine anlagebedingten (projektgemäßen), d.h. mit dem Vorhaben vorhersehbar und typisch verbundenen und nicht bloß möglichen Einwirkungen auf Gewässer, welche die Bewilligungspflicht nach Paragraph 32, WRG 1959 begründen würden vergleiche , Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. April 1967, Slg. N. F. Nr. 7122/A, u. a.). Darin findet sich der Verwaltungsgerichtshof in Übereinstimmung mit dem angeführten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Oktober 1975.
Zur Frage der Unterstellung des gegenständlichen Projektes unter die Bestimmungen der §§ 41 ff WRG 1959 als Schutz- und Regulierungswasserbau ist aber nach Anhörung der Parteien gemäß § 41 Abs. 1 VwGG 1965 in der mündlichen Verhandlung auszuführen, daß unter Schutz- und Regulierungswasserbauten, wie sich aus den Bestimmungen der §§ 41 Abs. 3 und 42 Abs. 1 erster Satz WRG 1959 ergibt, Vorrichtungen und Bauten gegen schädliche Einwirkungen des Wassers zu verstehen sind. Da die bloße Ablagerung von Abraummaterial nicht als Bau im Sinne der vorangeführten Gesetzesstellen angesehen werden kann, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom Juli 1965, Slg. N. F. Nr. 6751/A, begründet.Zur Frage der Unterstellung des gegenständlichen Projektes unter die Bestimmungen der Paragraphen 41, ff WRG 1959 als Schutz- und Regulierungswasserbau ist aber nach Anhörung der Parteien gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965 in der mündlichen Verhandlung auszuführen, daß unter Schutz- und Regulierungswasserbauten, wie sich aus den Bestimmungen der Paragraphen 41, Absatz 3 und 42 Absatz eins, erster Satz WRG 1959 ergibt, Vorrichtungen und Bauten gegen schädliche Einwirkungen des Wassers zu verstehen sind. Da die bloße Ablagerung von Abraummaterial nicht als Bau im Sinne der vorangeführten Gesetzesstellen angesehen werden kann, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom Juli 1965, Slg. N. F. Nr. 6751/A, begründet.
Der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegende Antrag der mitbeteiligten Partei vom 5. Mai 1972 und die dort enthaltene Beschreibung des Projektes (u.a. Schutzdamm, Dammschüttung auf altem Pfahlschlag) sowie die erstinstanzlichen Vorschreibungen Nr. 1 bis 4 geben aber einen Hinweis, daß das gegenständliche Vorhaben zumindest teilweise die "Herstellung von Vorrichtungen und Bauten gegen die schädlichen Einwirkungen des Wassers" nach § 42 Abs. 1 WRG 1959 im Gegensatz zu bloßen Hafenanlagen bezweckt. Dieser Zweck allein ist aber dafür bestimmend, ob eine Anlage als Schutz- und Regulierungswasserbau im Sinne des § 41 WRG 1959 oder als besondere bauliche Herstellung im Sinne des § 38 dieses Gesetzes, zu beurteilen ist (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 1961, Slg. N. F. Nr. 5663/A). Denkbar wäre es auch, daß sowohl eine Anlage zur Bewilligung beantragt ist, die als Schutz- und Regulierungsbau anzusehen ist, als auch eine solche, die als eine besondere bauliche Herstellung nach § 38 WRG 1959 zu betrachten ist.Der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegende Antrag der mitbeteiligten Partei vom 5. Mai 1972 und die dort enthaltene Beschreibung des Projektes (u.a. Schutzdamm, Dammschüttung auf altem Pfahlschlag) sowie die erstinstanzlichen Vorschreibungen Nr. 1 bis 4 geben aber einen Hinweis, daß das gegenständliche Vorhaben zumindest teilweise die "Herstellung von Vorrichtungen und Bauten gegen die schädlichen Einwirkungen des Wassers" nach Paragraph 42, Absatz eins, WRG 1959 im Gegensatz zu bloßen Hafenanlagen bezweckt. Dieser Zweck allein ist aber dafür bestimmend, ob eine Anlage als Schutz- und Regulierungswasserbau im Sinne des Paragraph 41, WRG 1959 oder als besondere bauliche Herstellung im Sinne des Paragraph 38, dieses Gesetzes, zu beurteilen ist vergleiche , Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 1961, Slg. N. F. Nr. 5663/A). Denkbar wäre es auch, daß sowohl eine Anlage zur Bewilligung beantragt ist, die als Schutz- und Regulierungsbau anzusehen ist, als auch eine solche, die als eine besondere bauliche Herstellung nach Paragraph 38, WRG 1959 zu betrachten ist.
Ob diese Voraussetzungen gegeben und Teile des Projektes als Schutz- und Regulierungswasserbauten anzusehen sind, weshalb das von der mitbeteiligten Partei vorgesehene Projekt neben der Bewilligung nach § 38 WRG 1959 zusätzlich auch der Bewilligung nach § 41 WRG 1959 bedarf, hat die belangte Behörde nicht geprüft. Trifft letzteres zu, dann hätte der Beschwerdeführer im Rahmen dieses Bewilligungsverfahrens (§ 41 WRG 1959) Parteistellung. Eine solche der Mitwirkung wasserbautechnischer Amtssachverständiger bedürftige Prüfung ist aber deswegen notwendig, weil davon, wie bereits ausgeführt, die rechtliche Grundlage der Bewilligung (§§ 38 und 41 ff WRG 1950), die Parteistellung des Beschwerdeführers im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren und auch die Lösung der Frage abhängig ist, ob die Behörde trotz der Einwendungen des Beschwerdeführers gegen das zur Bewilligung beantragte Projekt von einem im wesentlichen anstandslosen Ergebnis im Sinne des § 101 Abs. 3 WRG 1959 ausgehen konnte und damit die Bezirkshauptmannschaft Bregenz auf Grund der Ermächtigung zur Durchführung des Verfahrens des Landeshauptmannes von Vorarlberg entscheiden durfte.Ob diese Voraussetzungen gegeben und Teile des Projektes als Schutz- und Regulierungswasserbauten anzusehen sind, weshalb das von der mitbeteiligten Partei vorgesehene Projekt neben der Bewilligung nach Paragraph 38, WRG 1959 zusätzlich auch der Bewilligung nach Paragraph 41, WRG 1959 bedarf, hat die belangte Behörde nicht geprüft. Trifft letzteres zu, dann hätte der Beschwerdeführer im Rahmen dieses Bewilligungsverfahrens (Paragraph 41, WRG 1959) Parteistellung. Eine solche der Mitwirkung wasserbautechnischer Amtssachverständiger bedürftige Prüfung ist aber deswegen notwendig, weil davon, wie bereits ausgeführt, die rechtliche Grundlage der Bewilligung (Paragraphen 38 und 41 ff WRG 1950), die Parteistellung des Beschwerdeführers im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren und auch die Lösung der Frage abhängig ist, ob die Behörde trotz der Einwendungen des Beschwerdeführers gegen das zur Bewilligung beantragte Projekt von einem im wesentlichen anstandslosen Ergebnis im Sinne des Paragraph 101, Absatz 3, WRG 1959 ausgehen konnte und damit die Bezirkshauptmannschaft Bregenz auf Grund der Ermächtigung zur Durchführung des Verfahrens des Landeshauptmannes von Vorarlberg entscheiden durfte.
Der Sachverhalt erweist sich sohin in einem wesentlichen Punkt als ergänzungsbedürftig. Dies führt gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Bei diesem Ergebnis hat sich eine Auseinandersetzung mit dem übrigen Beschwerdevorbringen erübrigt.Der Sachverhalt erweist sich sohin in einem wesentlichen Punkt als ergänzungsbedürftig. Dies führt gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, VwGG 1965 zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Bei diesem Ergebnis hat sich eine Auseinandersetzung mit dem übrigen Beschwerdevorbringen erübrigt.
Der Zuspruch des Aufwandersatzes an den Beschwerdeführer gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 lit. a und b WRG 1965 sowie Art. 1 Z. 1 und Art. IV Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 4/1975.Der Zuspruch des Aufwandersatzes an den Beschwerdeführer gründet sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz eins, Litera a und b WRG 1965 sowie Artikel eins, Ziffer eins und Artikel römisch vier, Absatz 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,.
Wien, am 21. Juni 1976
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975001850.X00Im RIS seit
13.03.2003Zuletzt aktualisiert am
13.11.2012