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Baurecht - WienNorm
VStG §41 Abs3Rechtssatz
Eine völlig formlose - auf der Rückseite des Rückscheinformulars angebrachte - Bemerkung, am Tage der Strafverhandlung nicht anwesend zu sein, ohne nähere Begründung kann nicht als Entschuldigung angesehen werden. Daher ist die Behörde berechtigt ein Straferkenntnis gemäß § 41 Abs 3 VStG, welche Rechtsfolgen im Beschuldigtenladungsbescheid angedroht waren, ohne Anhörung des Beschuldigten zu erlassen.Eine völlig formlose - auf der Rückseite des Rückscheinformulars angebrachte - Bemerkung, am Tage der Strafverhandlung nicht anwesend zu sein, ohne nähere Begründung kann nicht als Entschuldigung angesehen werden. Daher ist die Behörde berechtigt ein Straferkenntnis gemäß Paragraph 41, Absatz 3, VStG, welche Rechtsfolgen im Beschuldigtenladungsbescheid angedroht waren, ohne Anhörung des Beschuldigten zu erlassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1976000267.X03Im RIS seit
27.03.2003Zuletzt aktualisiert am
03.12.2025