RS Vwgh 1976/6/21 0267/76

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Veröffentlicht am 21.06.1976
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Index

Baurecht - Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §41 Abs3

Rechtssatz

Eine völlig formlose - auf der Rückseite des Rückscheinformulars angebrachte - Bemerkung, am Tage der Strafverhandlung nicht anwesend zu sein, ohne nähere Begründung kann nicht als Entschuldigung angesehen werden. Daher ist die Behörde berechtigt ein Straferkenntnis gemäß § 41 Abs 3 VStG, welche Rechtsfolgen im Beschuldigtenladungsbescheid angedroht waren, ohne Anhörung des Beschuldigten zu erlassen.Eine völlig formlose - auf der Rückseite des Rückscheinformulars angebrachte - Bemerkung, am Tage der Strafverhandlung nicht anwesend zu sein, ohne nähere Begründung kann nicht als Entschuldigung angesehen werden. Daher ist die Behörde berechtigt ein Straferkenntnis gemäß Paragraph 41, Absatz 3, VStG, welche Rechtsfolgen im Beschuldigtenladungsbescheid angedroht waren, ohne Anhörung des Beschuldigten zu erlassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1976000267.X03

Im RIS seit

27.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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