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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
KFG 1967 §102 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1463/68 E 27. Februar 1970 VwSlg 7746 A/1970 RS 1Stammrechtssatz
Je nach der Ursache der Lärmerregung sind entweder die Bestimmungen des KFG 1967 oder der StVO 1960 anzuwenden. Es muß daher gem § 60 AVG 1950 in der Begründung ausgeführt werden, was von der Behörde als Ursache der Lärmerregung angenommen wurde.Je nach der Ursache der Lärmerregung sind entweder die Bestimmungen des KFG 1967 oder der StVO 1960 anzuwenden. Es muß daher gem Paragraph 60, AVG 1950 in der Begründung ausgeführt werden, was von der Behörde als Ursache der Lärmerregung angenommen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975000429.X02Im RIS seit
11.07.2001