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62 Arbeitsmarktverwaltung;Norm
AlVG 1958 §1 Abs1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Härtel und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Iro, Öhler und Dr. Pichler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Korsche, über die Beschwerde des Herbert S in W, vertreten durch Dr. Hans Wildner, Rechtsanwalt in Wien I, Stubenring 20, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 9. Dezember 1974, Zl. 125.105/1-11/73, betreffend die Versicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958 (mitbeteiligte Parteien: 1) Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte in Wien I, Wipplingerstraße 28; 2) Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien V, Blechturmgasse 11; 3) Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in Wien XX, Webergasse 2 - 6; 4) Landesarbeitsamt Wien in Wien I, Weihburggasse 30; 5) Renate A in W; 6) Helga A in W; 7) Anneliese A in W; 8) Irene A in W; 9) Johanna B; 10) Frau N. B in W; 11) Josef B in O; 12) Susanne B in W; 13) Eva B in W; 14) Anne-Marie B; 15) Gerda B; 16) Holger B in W; 17) Katharina B in W; 18) Karin B; 19) Ingrid B in W; 20) Ingrid N in W; 21) Sonja B; 22) Christa Sylvia B in W; 23) Helga B; 24) Hilde B in W; 25) Martin B, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Härtel und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Iro, Öhler und Dr. Pichler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Korsche, über die Beschwerde des Herbert S in W, vertreten durch Dr. Hans Wildner, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Stubenring 20, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 9. Dezember 1974, Zl. 125.105/1-11/73, betreffend die Versicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958 (mitbeteiligte Parteien: 1) Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte in Wien römisch eins, Wipplingerstraße 28; 2) Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien römisch fünf, Blechturmgasse 11; 3) Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in Wien römisch zwanzig, Webergasse 2 - 6; 4) Landesarbeitsamt Wien in Wien römisch eins, Weihburggasse 30; 5) Renate A in W; 6) Helga A in W; 7) Anneliese A in W; 8) Irene A in W; 9) Johanna B; 10) Frau N. B in W; 11) Josef B in O; 12) Susanne B in W; 13) Eva B in W; 14) Anne-Marie B; 15) Gerda B; 16) Holger B in W; 17) Katharina B in W; 18) Karin B; 19) Ingrid B in W; 20) Ingrid N in W; 21) Sonja B; 22) Christa Sylvia B in W; 23) Helga B; 24) Hilde B in W; 25) Martin B, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.160,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer besitzt - unter anderem - Gewerbeberechtigungen
a) für die "Zurverfügungstellung von Arbeitskräften sofern
das wirtschaftliche Wagnis auf längere Dauer .... übernommen wird";
b) für die "Privatgeschäftsvermittlung, eingeschränkt auf die Vermittlung von Werkverträgen zwischen Selbständigen". Vor Erlangung der Gewerbeberechtigung für die Privatgeschäftsvermittlung - am 20. März 1972 - war der Beschwerdeführer durch das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, MBA für den 18. Bezirk, vom 21. Juni 1971 der Verwaltungsübertretung nach § 132 lit. a Gewerbeordnung 1859 schuldig erkannt und gegen ihn gemäß § 132 lit. a leg. cit. in Verbindung mit § 131 Abs. 1 lit. b leg. cit. eine Geldstrafe von b) für die "Privatgeschäftsvermittlung, eingeschränkt auf die Vermittlung von Werkverträgen zwischen Selbständigen". Vor Erlangung der Gewerbeberechtigung für die Privatgeschäftsvermittlung - am 20. März 1972 - war der Beschwerdeführer durch das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, MBA für den 18. Bezirk, vom 21. Juni 1971 der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 132, Litera a, Gewerbeordnung 1859 schuldig erkannt und gegen ihn gemäß Paragraph 132, Litera a, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 131, Absatz eins, Litera b, leg. cit. eine Geldstrafe von
S 5.000,-- (Ersatzarreststrafe fünfzehn Tage) verhängt worden, weil er vom Jänner 1970 bis einschließlich März 1971 in Wien XVIII, G.straße, Leistungen selbständiger Personen (insbesondere von Bürokräften) vermittelt hatte, ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung zu besitzen.S 5.000,-- (Ersatzarreststrafe fünfzehn Tage) verhängt worden, weil er vom Jänner 1970 bis einschließlich März 1971 in Wien römisch achtzehn, G.straße, Leistungen selbständiger Personen (insbesondere von Bürokräften) vermittelt hatte, ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung zu besitzen.
Die Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte sprach aus, daß die nachstehend genannten Personen auf Grund ihrer Beschäftigung als Schreibkraft beim Dienstgeber Herbert S., "S" - Schreibbüro, W, G.straße, - dem Beschwerdeführer - gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1958 der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen:Die Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte sprach aus, daß die nachstehend genannten Personen auf Grund ihrer Beschäftigung als Schreibkraft beim Dienstgeber Herbert S., "S" - Schreibbüro, W, G.straße, - dem Beschwerdeführer - gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG 1958 der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen:
1) durch den Bescheid vom 16. November 1971 Renate A. in der Zeit vom 11. August 1969 bis 22. August 1969, vom 8. September 1969 bis 10. Oktober 1969, vom 10. November 1969 bis 30. Dezember 1969, am 7. Jänner 1970, vom 9. Jänner 1970 bis 16. Jänner 1970 und vom 19. Mai 1970 bis 10. Juni 1970;
2) durch den Bescheid vom 16. November 1971 Helga A. am 14. August 1970, am 17. August 1970 und in der Zeit vom 25. August 1970 bis 26. August 1970;
3) a) durch den Bescheid vom 27. Jänner 1972 Anneliese A. in der Zeit vom 2. November 1971 bis 26. November 1971;
b) durch den Bescheid vom 11. Februar 1972 Anneliese A. in der Zeit vom 1. Dezember 1971 bis 23. Dezember 1971;
c) durch den Bescheid vom 8. März 1972 Anneliese A. in der Zeit vom 10. Jänner 1972 bis 31. Jänner 1972;
d) durch den Bescheid vom 28. April 1972 Anneliese A. in der Zeit vom 1. Februar 1972 bis 29. Februar 1972;
e) durch den Bescheid vom 12. Juni 1972 Anneliese A. in der Zeit vom 1. März 1972 bis 17. März 1972;
4) durch den Bescheid vom 11. Februar 1972 Irene A. in der Zeit vom 1. Dezember 1971 bis 22. Dezember 1971;
5) durch den Bescheid vom 16. November 1971 Irene A. in der Zeit vom 7. Oktober 1968 bis 31. Jänner 1969, vom 17. Februar 1969 bis 25. April 1969, vom 9. Juni 1969 bis 20. Juni 1969, vom 1. Juli 1969 bis 11. Juli 1969, vom 28. Juli 1969 bis 8. August 1969, vom 19. August 1969 bis 26. September 1969, vom 17. November 1969 bis 23. Dezember 1969, vom 5. Jänner 1970 bis 30. Jänner 1970, vom 9. Februar 1970 bis 12. Juni 1970, vom 23. Juni 1970 bis 24. Juni 1970 und am 9. Juli 1970;
6) durch den Bescheid vom 16. November 1971 Johanna B. in der Zeit vom 31. Jänner 1969 bis 7. Februar 1969, am 13. Februar 1969, am 28. März 1969, vom 27. Mai 1969 bis 30. Mai 1969 und vom 2. Juni 1969 bis 6. Juni 1969;
7) durch den Bescheid vom 16. November 1971 Frau - Erna (?) -
B. in der Zeit vom 2. Jänner 1969 bis 7. Februar 1969, vom 17. Februar 1969 bis 21. März 1969 und vom 31. März 1969 bis 10. April 1969;
8) durch den Bescheid vom 8. März 1972 Josef B. in der Zeit vom 4. Jänner 1972 bis 13. Jänner 1972;
9) a) durch den Bescheid vom 28. April 1972 Susanne B. in der Zeit vom 14. Februar 1972 bis 24. Februar 1972;
b) durch den Bescheid vom 12. Juni 1972 Susanne B. in der Zeit vom 6. März 1972 bis 24. März 1972;
10) durch den Bescheid vom 16. November 1971 Eva B. am 10. September 1969;
11) durch den Bescheid vom 16. November 1971 Anne-Marie B. in der Zeit vom 29. Juni 1967 bis 21. Juli 1967 und vom 18. September 1967 bis 27. Oktober 1967;
12) durch den Bescheid vom 16. November 1971 Gerda B. in der Zeit vom 24. Juli 1969 bis 1. August 1969, vom 18. August 1969 bis 29. August 1969, vom 8. Oktober 1969 bis 17. November 1969, vom 26. November 1969 bis 19. Dezember 1969, vom 9. Jänner 1970 bis 6. Februar 1970, vom 16. März 1970 bis 20. März 1970, vom 21. Mai 1970 bis 26. Mai 1970, am 29. Mai 1970, vom 2. Juni 1970 bis 26. Juni 1970, vom 3. September 1970 bis 23. Oktober 1970 und vom 9. November 1970 bis 18. Dezember 1970;
13) durch den Bescheid vom 16. November 1971 Holger B. in der Zeit vom 12. September 1968 bis 18. September 1968;
14) durch den Bescheid vom 16. November 1971 Katharina B. in der Zeit vom 1. Juli 1969 bis 18. Juli 1969 und vom 1. August 1969 bis 12. August 1969;
15) durch den Bescheid vom 16. November 1971 Karin B. in der Zeit vom 4. August 1969 bis 4. September 1969 und vom 19. Mai 1970 bis 29. Juli 1970;
16) durch den Bescheid vom 28. April 1972 Ingrid B. in der Zeit vom 28. Februar 1972 bis 29. Februar 1972;
17) durch den Bescheid vom 16. November 1971 Ingrid N. in der Zeit vom 2. Juni 1969 bis 4. Juli 1969;
18) durch den Bescheid vom 7. Juli 1972, berichtigt durch den Bescheid vom 2. August 1972, Sonja B. in der Zeit vom 19. April 1972 bis 28. April 1972;
19) durch den Bescheid vom 16. November 1971 Christa Sylvia
B. in der Zeit vom 31. März 1969 bis 10. April 1969, am 2. Mai 1969, vom 7. Mai 1969 bis 9. Mai 1969, am 16. Mai 1969, am 30. Mai 1969, vom 29. September 1969 bis 3. Oktober 1969 und vom 7. April 1970 bis 10. April 1970;
20) durch den Bescheid vom 16. November 1971 Helga B. in der Zeit vom 14. Jänner 1969 bis 17. Jänner 1969;
21) durch den Bescheid vom 16. November 1971 Hilde B. in der Zeit vom 1. Juli 1968 bis 30. August 1968, am 29. Jänner 1969, vom 30. Juni 1969 bis 22. August 1969 und vom 6. Juli 1970 bis 7. August 1970;
22) a) durch den Bescheid vom 12. Juni 1972 Martin B. in der Zeit vom 2. März 1972 bis 24. März 1972;
b) durch den Bescheid vom 27. Jänner 1972 Martin B. in der Zeit vom 2. November 1971 bis 24. November 1971.
In den zu Z. 1), 2), 5) bis 7), 10) bis 15), 17), 19) bis 21) genannten Bescheiden wurde überdies ausgesprochen, daß die für den dort genannten "Dienstnehmer für die erwähnte(n) Zeit(en) am 6. September 1971 gemäß § 58 Abs. 2 und 3 ASVG in Verbindung mit §§ 44, 46 und 49 ASVG und § 62 Abs. 2 AlVG 1958 ausgefertigte und Herbert S. als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG bereits zugestellte Beitragsvorschreibung" zu Recht besteht. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei "Inhaber eines Schreibkräftedienstes" und stelle Firmen Schreib- und Bürokräfte zur Verfügung. Es werde ihm von diesen Firmen jeweils bekanntgegeben, wie viele Arbeitskräfte und für welchen Zeitraum benötigt würden. Die Schreibkräfte, die sich überwiegend auf Grund von Annoncen meldeten, und die vereinbarungsgemäß "für die Firma S." "bei verschiedenen Firmen tätig werden", hätten sich dort "ausdrücklich als von der Firma S. Entsendete zu melden". Die Firmen hätten "auf die Auswahl der Personen überhaupt keinen Einfluß; sie treffen nicht mit der einzelnen Schreib- oder Bürokraft, sondern ausschließlich mit dem Schreibbüro S. die zur Durchführung der Arbeit erforderlichen Vereinbarungen". Sie hätten auch "kein Weisungs-, Dispositions- oder Disziplinarrecht". Die Lohnzahlung erfolge durch den Beschwerdeführer auf Grund der von den Firmen ausgestellten Bestätigungen. Die Beschäftigungsdauer der "gegen Rechnungslegung verliehenen" Schreib- oder Bürokräfte sowie das diesen geleistete, den Firmen aber nicht bekannte Entgelt seien aus den Aufzeichnungen des Beschwerdeführers zu ersehen. Damit seien die Voraussetzungen für den Eintritt der Voll- und der Arbeitslosenversicherungspflicht erfüllt. Die Schreib- oder Bürokraft unterliege ausschließlich dem Dispositionsrecht des Beschwerdeführers; "sie wird in Dienst genommen und im Personalstand geführt". Nach Einlangen des Arbeitsauftrages sei es der Beschwerdeführer, der den Arbeitsort, die Arbeitszeit und die Arbeitsfolge anordne. Die grundsätzlichen Weisungen zur Durchführung der Arbeit gingen von ihm aus. Die Schreibkraft sei verhalten, die Arbeit persönlich zu erbringen und die Weisungen des Beschwerdeführers zu befolgen; die Arbeitsleistung werde kontrolliert "und gegebenenfalls auch durch den Genannten beanstandet". Die Schreibkraft habe sich in dem Zeitpunkt, in dem sie sich unter Bedachtnahme auf die besondere Betriebsart eines Schreibbüros zur Arbeit bereit erkläre, der Verfügungsmacht über ihre Arbeitszeit und Arbeitskraft begeben und sie könne während des Zeitraumes, für den sie sich verpflichtet habe, darüber nicht frei verfügen. Sie verfüge auch nicht über eigene Betriebsmittel und müsse daher ihre Arbeitseignung, Arbeitszeit und Arbeitskraft dem Arbeitszweck widmen. Es sei völlig ausgeschlossen, daß die Schreibkraft die Arbeit jederzeit ablehnen oder beenden könne. Hätte der Beschwerdeführer eine derartige "Generalerlaubnis" erteilt, hätte er sein Unternehmen von vornherein zum Untergang verurteilt; ein Schreibbüro mit unzuverlässigen Arbeitskräften werde bald keinen Auftraggeber mehr finden.In den zu Ziffer eins,), 2), 5) bis 7), 10) bis 15), 17), 19) bis 21) genannten Bescheiden wurde überdies ausgesprochen, daß die für den dort genannten "Dienstnehmer für die erwähnte(n) Zeit(en) am 6. September 1971 gemäß Paragraph 58, Absatz 2 und 3 ASVG in Verbindung mit Paragraphen 44, 46 und 49 ASVG und Paragraph 62, Absatz 2, AlVG 1958 ausgefertigte und Herbert S. als Dienstgeber im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG bereits zugestellte Beitragsvorschreibung" zu Recht besteht. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei "Inhaber eines Schreibkräftedienstes" und stelle Firmen Schreib- und Bürokräfte zur Verfügung. Es werde ihm von diesen Firmen jeweils bekanntgegeben, wie viele Arbeitskräfte und für welchen Zeitraum benötigt würden. Die Schreibkräfte, die sich überwiegend auf Grund von Annoncen meldeten, und die vereinbarungsgemäß "für die Firma S." "bei verschiedenen Firmen tätig werden", hätten sich dort "ausdrücklich als von der Firma S. Entsendete zu melden". Die Firmen hätten "auf die Auswahl der Personen überhaupt keinen Einfluß; sie treffen nicht mit der einzelnen Schreib- oder Bürokraft, sondern ausschließlich mit dem Schreibbüro S. die zur Durchführung der Arbeit erforderlichen Vereinbarungen". Sie hätten auch "kein Weisungs-, Dispositions- oder Disziplinarrecht". Die Lohnzahlung erfolge durch den Beschwerdeführer auf Grund der von den Firmen ausgestellten Bestätigungen. Die Beschäftigungsdauer der "gegen Rechnungslegung verliehenen" Schreib- oder Bürokräfte sowie das diesen geleistete, den Firmen aber nicht bekannte Entgelt seien aus den Aufzeichnungen des Beschwerdeführers zu ersehen. Damit seien die Voraussetzungen für den Eintritt der Voll- und der Arbeitslosenversicherungspflicht erfüllt. Die Schreib- oder Bürokraft unterliege ausschließlich dem Dispositionsrecht des Beschwerdeführers; "sie wird in Dienst genommen und im Personalstand geführt". Nach Einlangen des Arbeitsauftrages sei es der Beschwerdeführer, der den Arbeitsort, die Arbeitszeit und die Arbeitsfolge anordne. Die grundsätzlichen Weisungen zur Durchführung der Arbeit gingen von ihm aus. Die Schreibkraft sei verhalten, die Arbeit persönlich zu erbringen und die Weisungen des Beschwerdeführers zu befolgen; die Arbeitsleistung werde kontrolliert "und gegebenenfalls auch durch den Genannten beanstandet". Die Schreibkraft habe sich in dem Zeitpunkt, in dem sie sich unter Bedachtnahme auf die besondere Betriebsart eines Schreibbüros zur Arbeit bereit erkläre, der Verfügungsmacht über ihre Arbeitszeit und Arbeitskraft begeben und sie könne während des Zeitraumes, für den sie sich verpflichtet habe, darüber nicht frei verfügen. Sie verfüge auch nicht über eigene Betriebsmittel und müsse daher ihre Arbeitseignung, Arbeitszeit und Arbeitskraft dem Arbeitszweck widmen. Es sei völlig ausgeschlossen, daß die Schreibkraft die Arbeit jederzeit ablehnen oder beenden könne. Hätte der Beschwerdeführer eine derartige "Generalerlaubnis" erteilt, hätte er sein Unternehmen von vornherein zum Untergang verurteilt; ein Schreibbüro mit unzuverlässigen Arbeitskräften werde bald keinen Auftraggeber mehr finden.
Der Beschwerdeführer legte seinen Einsprüchen gegen diese Bescheide der Wiener Gebietskrankenkasse ein als "Gedächtnisprotokoll über die Tätigkeit im Rahmen der Vermittlung der Firma S. (Euro-Service)" bezeichnetes Formblatt mit dem Bemerken bei, daß "dessen Inhalt früher mündlich, seit ungefähr 1 1/2 Jahren schriftlich mit den Kräften vereinbart wird". Dieses Formblatt hat folgenden Wortlaut: "Es wurde bei Beginn Ihrer Tätigkeit folgendes vereinbart: Sie werden von uns an Firmen vermittelt - diese Art von Vermittlung ist durch das Arbeitsmarktförderungsgesetz nicht untersagt - und zwar nach Maßgabe Ihrer Möglichkeiten und unserer Aufträge. Sie sind weder uns, noch den Firmen gegenüber zu einer Dienstleistung verpflichtet. Sie können die Arbeitszeit frei wählen. Aus einer Nichteinhaltung einer möglicherlicherweise gewünschten Arbeitseinteilung bzw. aus der Ablehnung eines Auftrages erwachsen Ihnen keine rechtlichen Nachteile. Weiters ist es möglich, daß Sie sich durch eine gleich qualifizierte Kraft vertreten lassen können. Sie sind an uns nicht weisungsgebunden, noch verwenden Sie unsere Produktionsmittel. Es wird weder mit uns noch mit den jeweiligen Firmen ein Dienstverhältnis begründet. Die Tätigkeit ist daher unter anderem auch nicht sozialversicherungspflichtig. Sie beziehen ein bei jedem Auftrag zu vereinbarendes einkommensteuerpflichtiges Honorar. Sie gelten als selbständig und sind verpflichtet, sich wegen der Bezahlung der Steuer mit dem zuständigen Finanzamt in Verbindung zu setzen. Die Verrechnung erfolgt durch uns auf Grund von Wochenzetteln, die in 2-facher Ausfertigung durch die jeweiligen Firmen mit Unterschrift und Stempel Ihre Stunden bestätigen, in denen Sie im Rahmen dieser Tätigkeit anwesend waren Wien, den ………….. Zur Kenntnis genommen und Kopie erhalten:"
Der Landeshauptmann von Wien wies mit zwei Bescheiden je vom 28. Juni 1972 und 20 Bescheiden je vom 28. Juni 1973 die Einsprüche des Beschwerdeführers als unbegründet ab, hob aber den zweiten Teil des Spruches der oben unter Z. 1), 2), 5) bis 7), 10) bis 15), 17), 19) bis 21) genannten Bescheide der Wiener Gebietskrankenkasse, "betreffend die Feststellung des Zurechtbestehens einer Beitragsvorschreibung" auf. Begründend wurde nach der Wiedergabe der Erklärungen oder Aussagen des Beschwerdeführers, der Gertraud S., der Felicitas B., der Walpurga C., der Ulrike P., der Margarethe K., der Johanna D., der Renate B., der Hermine St., der Gertrud B., der Helene B, der Erika A. und des Karl A. sowie - von den Auftraggeberfirmen - des Dkfm. Erwin K., des Dkfm. Erwin W., des Dr. Franz K., der Dr. Hertha D. und des Dkfm. Richard C. ausgeführt, der Beschwerdeführer habe zwar beantragt, den Sachverhalt jeweils gesondert zu ermitteln, weil es denkbar sei, daß sich in jedem Fall etwas anderes ergebe, doch habe sich nach den Ergebnissen der vom Landeshauptmann von Wien gepflogenen Ermittlungen eine solche Notwendigkeit nicht gezeigt. Wie sich insbesondere aus den Aussagen der vernommenen Dienstnehmer und auch der Personalreferenten eindeutig ergebe, hätten Unterschiede wesentlicher Art in den Beschäftigungsverhältnissen der einzelnen Schreibkräfte nicht bestanden. Dies ergebe sich auch daraus, daß der Beschwerdeführer mit allen Schreibkräften gleichlautende Vereinbarungen getroffen habe und die Bescheide der Wiener Gebietskrankenkasse mit gleichen Begründungen bekämpfe. Schließlich seien alle vorgelegten schriftlichen Vereinbarungen gleichlautend und es sei daher als erwiesen anzunehmen, "daß sämtliche der vom" Beschwerdeführer "zu den verschiedenen Firmen entsandten Schreib- bzw. Bürokräfte den tatsächlichen Verhältnissen nach in der gleichen Art und Weise beschäftigt gewesen" seien. Im übrigen sei der Beschwerdeführer zu den von ihm beantragten mündlichen Verhandlungen vielfach nicht erschienen und er habe auch keine konkreten Angabe darüber gemacht, "ob und in welchen Fällen welche Unterschiede bestehen sollten". Durch die Aussagen vernommener Personen sei widerlegt, daß die vom Beschwerdeführer "zu den diversen Firmen entsandten Schreibkräfte keinerlei Verpflichtung übernommen hätten, jederzeit hätten kommen und gehen können, wann sie wollten, sich hätten beliebig vertreten lassen können, und im übrigen als auf Grund von Werkverträgen tägige selbständige Erwerbstätige anzusehen seien". Auf Grund dieser Aussagen sei vielmehr erwiesen, "daß die betreffenden Schreibkräfte vom" Beschwerdeführer "nicht nur vermittelt bzw. ihnen gegen Provision Adressen von Firmen zur Verfügung gestellt worden seien, sondern daß sie der Beschwerdeführer "vielmehr selbst in ein Beschäftigungsverhältnis aufgenommen und dann den jeweiligen Auftraggeberfirmen gegen Rechnungslegung zur Verfügung gestellt" habe. Ebenso treffe es nicht zu, "daß die Schreibkräfte weder weisungsgebunden noch zu irgendwelchen Arbeitsleistungen verpflichtet gewesen seien, sondern erscheint eindeutig erwiesen, daß sie vom" Beschwerdeführer "zu den diversen Auftraggeberfirmen entsandt wurden und verhalten waren, die ihnen zugewiesenen Arbeiten, im Rahmen vorher vereinbarter bestimmter Arbeitszeiten, persönlich durchzuführen, wobei sie durch Rückfragen vom Büro des" Beschwerdeführers "aus sowohl hinsichtlich ihrer Pünktlichkeit als auch hinsichtlich ihrer Arbeitsleistung bzw. Arbeitseignung überwacht wurden": Weiters sei erwiesen,"daß die Dispositionen über den Einsatz der Schreibkräfte weder von diesen selbst noch von den Auftraggeberfirmen, sondern ausschließlich vom" Beschwerdeführer "getroffen wurden, und daß, wie sich insbesondere auch aus der Aussage der Felicitas B., aber auch der übrigen Schreibkräfte ergibt, seitens des Büros des" Beschwerdeführers "noch ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, daß die von den Firmen verlangten Arbeitszeiten einzuhalten seien". Die Aussagen des Ehepaares A., "die als einzige von sämtlichen einvernommenen Dienstnehmern die Behauptungen des" Beschwerdeführers "vollinhaltlich bestätigt haben", würden sich "bei näherer Betrachtung" - aus den besonders angeführten Gründen - "als den Tatsachen widersprechend erweisen". Gehe man aber von der durch die Schreibkräfte tatsächlich ausgeübten Tätigkeit aus, sei das Verhältnis persönlicher Abhängigkeit zu bejahen. Wenn nämlich die Schreibkraft, wie erwiesen sei, vom Beschwerdeführer "den jeweiligen Auftraggebern zur Arbeit zugewiesen wurde, sie verpflichtet war, dort die ihr zugeteilten Arbeiten innerhalb der üblichen bzw. verlangten Arbeitszeit durchzuführen hatte, sie zu persönlicher Arbeitsleistung verpflichtet war und ihre Tätigkeit durch telefonische Rückfragen des Büros des" Beschwerdeführers "überwacht und kontrolliert wurde, so weist damit die Beschäftigung solche Merkmale auf, die in ihrem Zusammenwirken ganz eindeutig einen Ausschluß der eigenen freien Bestimmungsmacht über Arbeitskraft und Arbeitszeit im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit zum Ausdruck bringen". Die vom Beschwerdeführer "vorgelegten Formblätter über im Zusammenhang mit der Tätigkeit getroffene Vereinbarungen" entsprächen nicht dem wahren Sachverhalt; so habe "z. B. auch die Dienstnehmerin Helene B. die Vereinbarung, wonach die Arbeitszeit frei wählbar sei, als bloße Floskel bezeichnet". Abgesehen davon seien nach § 539 ASVG Vereinbarungen, durch die die Anwendung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zum Nachteil des Versicherten im voraus ausgeschlossen oder beschränkt werde, ohne rechtliche Wirkung. Unter Bedachtnahme auf die persönliche Abhängigkeit der Schreibkräfte sei aber auch deren wirtschaftliche Abhängigkeit gegeben; die Schreibkräfte hätten nur ihre persönliche Arbeitskraft und Arbeitsleistung in das Beschäftigungsverhältnis eingebracht und ihre Beteiligung am Betrieb oder den Betriebsmitteln sei weder behauptet worden noch sonst hervorgekommen. Da die Entgeltlichkeit der Tätigkeit unbestritten sei, seien alle Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 ASVG für die Dienstnehmereigenschaft und damit die des § 4 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. für die Versicherungspflicht erfüllt. Die Ausübung der Beschäftigung in den Betriebsräumlichkeiten anderer Firmen stehe der Dienstgebereigenschaft des Beschwerdeführers nicht entgegen. Daß der Beschwerdeführer "nicht etwa bloß Mittelsperson gewesen wäre, durch die die Auftraggeberfirmen die Schreib- und Bürokräfte in Dienst genommen hätten, ergibt sich nicht nur daraus, daß er die Schreibkräfte aufgenommen, mit ihnen die Entlohnung vereinbart, über ihre Zuteilung zu den Auftraggeberfirmen bestimmt und ihre dort erbrachten Arbeitsleistungen durch Rückfragen überwacht hat, sondern geht vor allem auch daraus hervor, daß er den Firmen für die dort von den Schreibkräften geleisteten Arbeitsstunden Rechnung gelegt hat". Daraus folge aber, daß der Beschwerdeführer "den Auftraggebern nicht Dienstnehmer vermittelt, sondern diesen vielmehr unmittelbar die Arbeitsleistung der Dienstnehmer für eigene Rechnung verkauft hat und damit gleichzeitig auch die wirtschaftliche Verwertung der Arbeitskraft und Arbeitseignung der Schreibkräfte für Rechnung des" Beschwerdeführers "erfolgt". Der Beschwerdeführer sei daher in gleicher Weise Dienstgeber wie jeder andere Inhaber eines Dienstleistungsbetriebes, der seine Dienstnehmer zur Durchführung beispielsweise von Reparatur- oder Reinigungsarbeiten in andere Betriebe, die seine Kunden seien, entsende und für die geleisteten Arbeiten Rechnung lege. Allein schon der Umstand, daß der Beschwerdeführer die Entlohnung der Schreibkräfte nicht nur selbst durchführe, sondern auch den Auftraggebern für jede von den Schreibkräften geleistete Arbeitsstunde Rechnung lege, weise darauf hin, daß sich die Zahlungen der Firmen an den Beschwerdeführer keineswegs "auf die bloße Vermittlungstätigkeit bezogen haben können", sondern "daß vielmehr ein echter Verkauf von Arbeitsleistungen durch den" Beschwerdeführer erfolgt sei. Der Beschwerdeführer sei von der Stichhältigkeit seiner Argumente offenbar selbst nicht überzeugt, denn er habe in Fällen anderer Schreibkräfte auf die Einbringung von Berufungen verzichtet oder eingebrachte Einsprüche und Berufungen wieder zurückgezogen. Das Zurechtbestehen der dem Beschwerdeführer bereits zugestellten Beitragsvorschreibungen aber könne bescheidmäßig nicht festgestellt werden. Falls der Wiener Gebietskrankenkasse an der bescheidmäßigen Vorschreibung der Beiträge gelegen sei, habe sie die Zahlungspflicht des Dienstgebers konkret auszusprechen.Der Landeshauptmann von Wien wies mit zwei Bescheiden je vom 28. Juni 1972 und 20 Bescheiden je vom 28. Juni 1973 die Einsprüche des Beschwerdeführers als unbegründet ab, hob aber den zweiten Teil des Spruches der oben unter Ziffer eins,), 2), 5) bis 7), 10) bis 15), 17), 19) bis 21) genannten Bescheide der Wiener Gebietskrankenkasse, "betreffend die Feststellung des Zurechtbestehens einer Beitragsvorschreibung" auf. Begründend wurde nach der Wiedergabe der Erklärungen oder Aussagen des Beschwerdeführers, der Gertraud S., der Felicitas B., der Walpurga C., der Ulrike P., der Margarethe K., der Johanna D., der Renate B., der Hermine St., der Gertrud B., der Helene B, der Erika A. und des Karl A. sowie - von den Auftraggeberfirmen - des Dkfm. Erwin K., des Dkfm. Erwin W., des Dr. Franz K., der Dr. Hertha D. und des Dkfm. Richard C. ausgeführt, der Beschwerdeführer habe zwar beantragt, den Sachverhalt jeweils gesondert zu ermitteln, weil es denkbar sei, daß sich in jedem Fall etwas anderes ergebe, doch habe sich nach den Ergebnissen der vom Landeshauptmann von Wien gepflogenen Ermittlungen eine solche Notwendigkeit nicht gezeigt. Wie sich insbesondere aus den Aussagen der vernommenen Dienstnehmer und auch der Personalreferenten eindeutig ergebe, hätten Unterschiede wesentlicher Art in den Beschäftigungsverhältnissen der einzelnen Schreibkräfte nicht bestanden. Dies ergebe sich auch daraus, daß der Beschwerdeführer mit allen Schreibkräften gleichlautende Vereinbarungen getroffen habe und die Bescheide der Wiener Gebietskrankenkasse mit gleichen Begründungen bekämpfe. Schließlich seien alle vorgelegten schriftlichen Vereinbarungen gleichlautend und es sei daher als erwiesen anzunehmen, "daß sämtliche der vom" Beschwerdeführer "zu den verschiedenen Firmen entsandten Schreib- bzw. Bürokräfte den tatsächlichen Verhältnissen nach in der gleichen Art und Weise beschäftigt gewesen" seien. Im übrigen sei der Beschwerdeführer zu den von ihm beantragten mündlichen Verhandlungen vielfach nicht erschienen und er habe auch keine konkreten Angabe darüber gemacht, "ob und in welchen Fällen welche Unterschiede bestehen sollten". Durch die Aussagen vernommener Personen sei widerlegt, daß die vom Beschwerdeführer "zu den diversen Firmen entsandten Schreibkräfte keinerlei Verpflichtung übernommen hätten, jederzeit hätten kommen und gehen können, wann sie wollten, sich hätten beliebig vertreten lassen können, und im übrigen als auf Grund von Werkverträgen tägige selbständige Erwerbstätige anzusehen seien". Auf Grund dieser Aussagen sei vielmehr erwiesen, "daß die betreffenden Schreibkräfte vom" Beschwerdeführer "nicht nur vermittelt bzw. ihnen gegen Provision Adressen von Firmen zur Verfügung gestellt worden seien, sondern daß sie der Beschwerdeführer "vielmehr selbst in ein Beschäftigungsverhältnis aufgenommen und dann den jeweiligen Auftraggeberfirmen gegen Rechnungslegung zur Verfügung gestellt" habe. Ebenso treffe es nicht zu, "daß die Schreibkräfte weder weisungsgebunden noch zu irgendwelchen Arbeitsleistungen verpflichtet gewesen seien, sondern erscheint eindeutig erwiesen, daß sie vom" Beschwerdeführer "zu den diversen Auftraggeberfirmen entsandt wurden und verhalten waren, die ihnen zugewiesenen Arbeiten, im Rahmen vorher vereinbarter bestimmter Arbeitszeiten, persönlich durchzuführen, wobei sie durch Rückfragen vom Büro des" Beschwerdeführers "aus sowohl hinsichtlich ihrer Pünktlichkeit als auch hinsichtlich ihrer Arbeitsleistung bzw. Arbeitseignung überwacht wurden": Weiters sei erwiesen,"daß die Dispositionen über den Einsatz der Schreibkräfte weder von diesen selbst noch von den Auftraggeberfirmen, sondern ausschließlich vom" Beschwerdeführer "getroffen wurden, und daß, wie sich insbesondere auch aus der Aussage der Felicitas B., aber auch der übrigen Schreibkräfte ergibt, seitens des Büros des" Beschwerdeführers "noch ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, daß die von den Firmen verlangten Arbeitszeiten einzuhalten seien". Die Aussagen des Ehepaares A., "die als einzige von sämtlichen einvernommenen Dienstnehmern die Behauptungen des" Beschwerdeführers "vollinhaltlich bestätigt haben", würden sich "bei näherer Betrachtung" - aus den besonders angeführten Gründen - "als den Tatsachen widersprechend erweisen". Gehe man aber von der durch die Schreibkräfte tatsächlich ausgeübten Tätigkeit aus, sei das Verhältnis persönlicher Abhängigkeit zu bejahen. Wenn nämlich die Schreibkraft, wie erwiesen sei, vom Beschwerdeführer "den jeweiligen Auftraggebern zur Arbeit zugewiesen wurde, sie verpflichtet war, dort die ihr zugeteilten Arbeiten innerhalb der üblichen bzw. verlangten Arbeitszeit durchzuführen hatte, sie zu persönlicher Arbeitsleistung verpflichtet war und ihre Tätigkeit durch telefonische Rückfragen des Büros des" Beschwerdeführers "überwacht und kontrolliert wurde, so weist damit die Beschäftigung solche Merkmale auf, die in ihrem Zusammenwirken ganz eindeutig einen Ausschluß der eigenen freien Bestimmungsmacht über Arbeitskraft und Arbeitszeit im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit zum Ausdruck bringen". Die vom Beschwerdeführer "vorgelegten Formblätter über im Zusammenhang mit der Tätigkeit getroffene Vereinbarungen" entsprächen nicht dem wahren Sachverhalt; so habe "z. B. auch die Dienstnehmerin Helene B. die Vereinbarung, wonach die Arbeitszeit frei wählbar sei, als bloße Floskel bezeichnet". Abgesehen davon seien nach Paragraph 539, ASVG Vereinbarungen, durch die die Anwendung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zum Nachteil des Versicherten im voraus ausgeschlossen oder beschränkt werde, ohne rechtliche Wirkung. Unter Bedachtnahme auf die persönliche Abhängigkeit der Schreibkräfte sei aber auch deren wirtschaftliche Abhängigkeit gegeben; die Schreibkräfte hätten nur ihre persönliche Arbeitskraft und Arbeitsleistung in das Beschäftigungsverhältnis eingebracht und ihre Beteiligung am Betrieb oder den Betriebsmitteln sei weder behauptet worden noch sonst hervorgekommen. Da die Entgeltlichkeit der Tätigkeit unbestritten sei, seien alle Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für die Dienstnehmereigenschaft und damit die des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. für die Versicherungspflicht erfüllt. Die Ausübung der Beschäftigung in den Betriebsräumlichkeiten anderer Firmen stehe der Dienstgebereigenschaft des Beschwerdeführers nicht entgegen. Daß der Beschwerdeführer "nicht etwa bloß Mittelsperson gewesen wäre, durch die die Auftraggeberfirmen die Schreib- und Bürokräfte in Dienst genommen hätten, ergibt sich nicht nur daraus, daß er die Schreibkräfte aufgenommen, mit ihnen die Entlohnung vereinbart, über ihre Zuteilung zu den Auftraggeberfirmen bestimmt und ihre dort erbrachten Arbeitsleistungen durch Rückfragen überwacht hat, sondern geht vor allem auch daraus hervor, daß er den Firmen für die dort von den Schreibkräften geleisteten Arbeitsstunden Rechnung gelegt hat". Daraus folge aber, daß der Beschwerdeführer "den Auftraggebern nicht Dienstnehmer vermittelt, sondern diesen vielmehr unmittelbar die Arbeitsleistung der Dienstnehmer für eigene Rechnung verkauft hat und damit gleichzeitig auch die wirtschaftliche Verwertung der Arbeitskraft und Arbeitseignung der Schreibkräfte für Rechnung des" Beschwerdeführers "erfolgt". Der Beschwerdeführer sei daher in gleicher Weise Dienstgeber wie jeder andere Inhaber eines Dienstleistungsbetriebes, der seine Dienstnehmer zur Durchführung beispielsweise von Reparatur- oder Reinigungsarbeiten in andere Betriebe, die seine Kunden seien, entsende und für die geleisteten Arbeiten Rechnung lege. Allein schon der Umstand, daß der Beschwerdeführer die Entlohnung der Schreibkräfte nicht nur selbst durchführe, sondern auch den Auftraggebern für jede von den Schreibkräften geleistete Arbeitsstunde Rechnung lege, weise darauf hin, daß sich die Zahlungen der Firmen an den Beschwerdeführer keineswegs "auf die bloße Vermittlungstätigkeit bezogen haben können", sondern "daß vielmehr ein echter Verkauf von Arbeitsleistungen durch den" Beschwerdeführer erfolgt sei. Der Beschwerdeführer sei von der Stichhältigkeit seiner Argumente offenbar selbst nicht überzeugt, denn er habe in Fällen anderer Schreibkräfte auf die Einbringung von Berufungen verzichtet oder eingebrachte Einsprüche und Berufungen wieder zurückgezogen. Das Zurechtbestehen der dem Beschwerdeführer bereits zugestellten Beitragsvorschreibungen aber könne bescheidmäßig nicht festgestellt werden. Falls der Wiener Gebietskrankenkasse an der bescheidmäßigen Vorschreibung der Beiträge gelegen sei, habe sie die Zahlungspflicht des Dienstgebers konkret auszusprechen.
Der Bundesminister für soziale Verwaltung gab mit seinem Bescheid vom 9. Dezember 1974 den Berufungen des Beschwerdeführers gegen diese 22 Bescheide des Landeshauptmannes von Wien vom 28. Juni 1972 und vom 28. Juni 1973 keine Folge. Den als zutreffend bezeichneten Gründen der dort angefochtenen Bescheide wurde angefügt, der Landeshauptmann von Wien und der Bundesminister für soziale Verwaltung hätten in einer Reihe von Verfahren, insbesondere in jenen betreffend die Versicherungspflicht der Helga A. und andere, der Margarethe K. und der Erika A. mehrere Dienstnehmer, eine ehemalige leitende Angestellte des Beschwerdeführers und eine Anzahl von Personalreferenten jener Firmen, denen der Beschwerdeführer hauptsächlich Arbeitskräfte über Anforderung gesendet habe, einvernommen. Die Beschäftigungen dieser Dienstnehmer seien im Zeitraum von 1967 bis 1972 gelegen, das sei in jenem Gesamtzeitraum, auf den sich die von der Wiener Gebietskrankenkasse eingeleiteten Verfahren erstreckten. Die Firmenvertreter hätten übereinstimmend und glaubhaft angegeben, daß die Umstände und die Vereinbarungen - mit Ausnahme der Höhe der Stundensätze - in allen Fällen gleich gewesen seien, weil alle Firmen, um die Personaletats nicht zu belasten, mit dem Beschwerdeführer Dienstverschaffungsverträge abgeschlossen hätten. Den Firmen sei als Arbeitsempfänger ein Recht auf Leistung zugestanden, sie seien aber - z. B. nach den Aussagen des Heinrich S., des Kurt W., des Richard C., des Dr. Wilhelm W., des Dkfm. Erwin W. und des Peter O. - nicht in die Dienstverhältnisse eingetreten. Aus den dem Beschwerdeführer seinerzeit zur Kenntnis gebrachten Aussagen der Dienstnehmer folge, daß die arbeitsrechtlichen Vereinbarungen und auch die Vereinbarungen zwischen dem Beschwerdeführer und den Firmen in allen wesentlichen Punkten eingehalten worden seien. Die Dienstnehmer hätten nach Feststellung ihrer Arbeitseignung und Arbeitsfähigkeit durch den Beschwerdeführer und nach Vormerkung in einer Kartei fallweise mehrere Arbeitsangebote erhalten. Im Falle der Zusage - nach Auswahl - hätten sich die Dienstnehmer mit Annahme der angebotenen Beschäftigung dem Beschwerdeführer gegenüber der freien Verfügung über ihre Arbeitseignung, Arbeitskraft und Arbeitszeit begeben; dies dadurch, daß sie - meist während der firmenüblichen Dienstzeit - jene Arbeiten, besorgt hätten, die sich der Beschwerdeführer "durch Beistellung geeigneter Arbeitskräfte durchzuführen verpflichtet und für die er von den Firmen einen vorher vereinbarten Stundenlohn erhalten hat". Die Dienstnehmer seien dem Beschwerdeführer gegenüber zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet gewesen. Eine allfällige Vertretungsmöglichkeit habe nur "in besonderen Fällen" bestanden. Sie habe bloß die Ausnahme gebildet und sei "für die Beurteilung der einzelnen Fälle daher rechtlich unerheblich". Für die Arbeit bei den Firmen hätten die Dienstnehmer Entgeltansprüche - Stundenlohn - ausschließlich gegenüber dem Beschwerdeführer besessen. Angesichts dieser Tatsache und der Vereinbarungen zwischen dem Beschwerdeführer und den Firmen - allfällige Nichtzahlung des vereinbarten Stundensatzes im Fall unbefriedigender Arbeitsleistung könne auch kein Zweifel darüber bestehen, daß der Beschwerdeführer als Dienstgeber der hier in Rede stehenden Dienstnehmer anzusehen sei, "wobei als Betrieb die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften anzusehen ist". Der Bundesminister für soziale Verwaltung habe "aus den in den eingangs aufgezählten Fällen, durchgeführten Ermittlungsverfahren -
dabei wurden die Fälle der Helga A. und der anderen Dienstnehmer aus den zahlreichen vorliegenden Berufungen wahllos herausgegriffen - die Überzeugung gewonnen, daß die Beschäftigungen in allen Fällen in der gleichen Art und Weise erfolgten". Es liege nicht der geringste Anhaltspunkt für die Annahme vor, daß in den einzelnen Fällen wesentlich andere Vereinbarungen getroffen worden seien "und der tatsächliche Sachverhalt wesentlich anders gelagert gewesen wäre". Es habe praktisch nur dann eine die jeweilige Firma befriedigende Arbeitsleistung erwartet werden können, wenn sich die vom Beschwerdeführer vermittelten Arbeitskräfte "im Fall der Zusage zur Erbringung von Dienstleistungen bei Dritten auf Rechnung und Gefahr des" Beschwerdeführers "verpflichteten". Jedwede gegenteilige Behauptung des Beschwerdeführers sei willkürlich und durch das Ergebnis der abgeführten Ermittlungsverfahren nicht gedeckt. Der Bundesminister für soziale Verwaltung habe auch keine Bedenken, die von der Wiener Gebietskrankenkasse, und zwar durch deren Außenbeamten, "festgestellten Beschäftigungszeiten der Dienstnehmer als den tatsächlichen Umständen entsprechend anzunehmen, weil der Betreffende vor der Berufungsbehörde anhand seiner Aufzeichnungen im Fall Erika A. die Glaubhaftigkeit der Ergebnisse seiner Vorgangsweise bewiesen hat".
Der Beschwerdeführer behauptet in der gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 9. Dezember 1974 erhobenen Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes geltend gemacht werden, er erachte sich in seinem Recht auf Durchführung eines mängelfreien Ermittlungsverfahrens und "auf aktenmäßige Feststellung" sowie in seinem Recht auf Feststellung der fehlenden Versicherungspflicht verletzt. Die belangte Behörde sei der unrichtigen Auffassung, sie habe in drei ähnlichen Fällen - Erika A., Helga A. und Margarethe K. - ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und es reiche die Vermutung, daß der Sachverhalt hier genauso gelagert sei, hin, von weiteren Erhebungen Abstand zu nehmen. Sie habe weder den Beschwerdeführer noch die Personen, über deren Versicherungspflicht der angefochtene Bescheid abspreche, vernommen. Die Feststellung, die Firmen seien "nicht in die Dienstverträge eingetreten", sei schon deshalb aktenwidrig, weil sich die ihr zugrunde liegenden Aussagen der Firmenvertreter nicht auf die jetzt in Rede stehenden Personen bezögen. Die Behauptung, daß zwischen den vermittelten Personen und dem Beschwerdeführer Dienstverträge und zwischen dem Beschwerdeführer und den fremden Firmen Dienstbeschaffungsverträge abgeschlossen worden seien, sei weder richtig noch in den Beweisergebnissen der bezogenen Verfahren gedeckt. Aktenwidrig sei, daß sich der Beschwerdeführer den Firmen gegenüber verpflichtet habe, eine bestimmte Arbeit zu besorgen; dies habe keine der in den früheren Verfahren vernommenen Personen behauptet. Nicht den Tatsachen entspreche es, daß "als Betrieb die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften" anzusehen sei. Ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren hätte ergeben, daß der Beschwerdeführer ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung Arbeitskräfte vermittelt und das dessentwegen gegen ihn ergangene Straferkenntnis zum Anlaß genommen habe, sich "den erforderlichen Gewerbeschein zur Privatgeschäftsvermittlung zu beschaffen". Völlig unverständlich sei es, daß sich die durch den Beschwerdeführer vermittelten Arbeitskräfte zur Erbringung von Dienstleistungen bei dritten Personen auf Rechnung und Gefahr des Beschwerdeführers verpflichtet hätten. Da die vermittelten Arbeitskräfte jederzeit ihre Tätigkeit beenden hätten können, sei diese ausschließlich auf ihr eigenes wirtschaftliches Risiko gegangen. Auf Grund der Wochenzettel habe der Beschwerdeführer im nachhinein die Dauer der Tätigkeit erfahren und die Arbeitskräfte ausbezahlt. Die Differenz zwischen dem, was der Beschwerdeführer "von den Firmen erhielt und was die vermittelte Kraft von" ihm "bekam", sei die Provision für die Vermittlung gewesen, "welche natürlich der Höhe nach von der Dauer und dem Umfang der Tätigkeit abhängen mußte". Es habe "sich um die Bevorschussung der Honorare und Auszahlung im Namen der jeweiligen Firma" gehandelt, "zu der die Kraft vermittelt" worden sei. Der Außenbeamte der Wiener Gebietskrankenkasse habe weder Beschäftigungszeiten der Erika A. noch solche anderer Personen festgestellt. Alles, was er feststellen habe können, seien Auszahlungsdaten gewesen, die über eine Beschäftigungsperiode nichts bezeugten. In vielen Fällen habe es sich - unbeschadet des Standpunktes des Beschwerdeführers, daß überhaupt keine Versicherungspflicht vorliege - um geringfügige Beschäftigungen gehandelt, die zumindest nicht die Vollversicherungspflicht begründet hätten. Vom Auszahlungstag allein auf eine wöchentliche Auszahlung zu schließen, sei verfehlt. Hätte die belangte Behörde den Beweisanträgen des Beschwerdeführers entsprochen, hätte sich ergeben, daß die vermittelten Personen "eigenwirtschaftlich tätig waren, Einkommensteuer bezahlen mußten, jederzeit ihre Tätigkeit einstellen konnten, also nicht gebunden waren, sich vertreten lassen konnten und nicht organisatorisch in" den Betrieb des Beschwerdeführers "eingegliedert waren, weil sie jederzeit die Arbeit ablehnen und den vermittelten Firmen fernbleiben konnten und sohin das Unternehmerrisiko ausschließlich trugen". Das entscheidende Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den vermittelten Personen sei durch die belangte Behörde überhaupt nicht oder nur ganz am Rande behandelt worden. Zur behaupteten Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes müsse hervorgehoben werden, daß z. B. niemand ausgesagt habe, die Firma habe "ein Recht auf Leistung erhalten". Aus dem Erika A. betreffenden Verfahren gehe die den vermittelten Personen gebotene Vertretungsmöglichkeit hervor. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers sei nicht anders zu beurteilen als die eines Privatgeschäftsvermittlers. Das Finanzamt habe auch anerkannt, daß das Unternehmerrisiko die vermittelten Kräfte getroffen habe und keine Lohnsteuer zu leisten sei. Die Höhe des Honorars sei von der Arbeitsleistung der vermittelten Kräfte abhängig gewesen und bei schlechter Arbeit überhaupt entfallen. Weder Erika A. noch irgendeine in einem anderen Verfahren vernommene Person habe den Abschluß eines Dienstvertrages mit dem Beschwerdeführer mit allen seinen arbeitsrechtlichen Konsequenzen - Urlaub, Mutterschutz, Kündigungsfrist, etc. - behauptet. Einstimmig gingen alle Aussagen dahin, daß jede der vermittelten Personen nur so lange bei einer Firma habe arbeiten müssen, als sie Lust gehabt habe. Im übrigen hätten die vermittelten Kräfte nicht mit den Betriebsmitteln des Beschwerdeführers gearbeitet. Weder das vom Beschwerdeführer vorgenommene Inkasso noch die von ihm besorgte Entlohnung der Sekretärinnen sprächen gegen die bloße Vermittlung. Dieser Verrechnungsmodus sei nur deshalb gewählt worden, um die gerechte Ermittlung des Vermittlungshonorars zu ermöglichen. Die Firmen hätten gegen den Beschwerdeführer "keinen Anspruch auf eine Vermittlungstätigkeit und auch nicht den Anspruch auf die Verschaffung einer bestimmten Person zu bestimmten Arbeitszwecken" gehabt. "Alle vermittelten Personen standen" zum Beschwerdeführer "in keiner rechtlichen, persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit, sodaß die wesentlichen Voraussetzungen für das Bestehen einer Versicherungspflicht im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht gegeben sind".
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde nach dem Vorliegen der Gegenschriften der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten - die belangte Behörde, die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt und das Landesarbeitsamt Wien haben auf die Erstattung von Gegenschriften verzichtet - erwogen:
Die durch das Dazwischentreten des Beschwerdeführers tätig gewordenen und folgend als Schreibkräfte bezeichneten Personen haben die in Rede stehenden Arbeiten in den Jahren 1967 - ab 29. Juni - bis 1972 geleistet.
Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG in der Fassung der 20. ASVG-Novelle, BGBl. Nr. 201/1967, sind auf Grund des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß §§ 5 und 6 leg. cit. von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 leg. cit. nur eine Teilversicherung begründet.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in der Fassung der 20. ASVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1967,, sind auf Grund des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß Paragraphen 5 und 6 leg. cit. von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, leg. cit. nur eine Teilversicherung begründet.
Gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1958 in der Fassung BGBl. Nr. 261/1967 sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert), soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert oder selbstversichert (§ 19a ASVG) und nicht nach Maßgabe der näher genannten Bestimmungen versicherungsfrei sind.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG 1958 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 261 aus 1967, sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert), soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert oder selbstversichert (Paragraph 19 a, ASVG) und nicht nach Maßgabe der näher genannten Bestimmungen versicherungsfrei sind.
Gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 ASVG in der Stammfassung und auch in der Fassung der 21. ASVG-Novelle, BGBl. Nr. 6/1968, sind u. a. Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung, die nach § 5 Abs. 2 leg. cit. in der jeweils anzuwendenden Fassung als geringfügig anzusehen ist, von der Vollversicherung nach § 4 leg. cit. - unbeschadet einer nach § 7 leg. cit. oder nach § 8 leg. cit. eintretenden Teilversicherung - ausgenommen.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG in der Stammfassung und auch in der Fassung der 21. ASVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1968,, sind u. a. Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung, die nach Paragraph 5, Absatz 2, leg. cit. in der jeweils anzuwendenden Fassung als geringfügig anzusehen ist, von der Vollversicherung nach Paragraph 4, leg. cit. - unbeschadet einer nach Paragraph 7, leg. cit. oder nach Paragraph 8, leg. cit. eintretenden Teilversicherung - ausgenommen.
§ 35 Abs. 1 ASVG in der Stammfassung und auch in der Fassung der 21. ASVG-Novelle, BGBl. Nr. 6/1968, bestimmt, daß als Dienstgeber im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes derjenige gilt, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)-verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgeltes verweist. Paragraph 35, Absatz eins, ASVG in der Stammfassung und auch in der Fassung der 21. ASVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1968,, bestimmt, daß als Dienstgeber im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes derjenige gilt, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)-verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgeltes verweist.
§ 4 Abs. 2 ASVG in der Stammfassung endlich bestimmt, daß Dienstnehmer im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Paragraph 4, Absatz 2, ASVG in der Stammfassung endlich bestimmt, daß Dienstnehmer im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren -
einem Vorbringen, dem die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde in wesentlichen Teilen entsprechen - ist - im Zusammenhalt mit vorgelegten Fotokopien der "Wochenzettel" und der Rechnungen des Beschwerdeführers - zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer unter der Bezeichnung "S" bzw. "S"- Dienstleistungsgesellschaft Aufträge Dritter entgegennahm, diesen Dritten Schreibkräfte zu senden, die deren (Schreib-)Arbeiten verrichten sollten. Der Beschwerdeführer, der an ihn herangetretene Schreibkräfte, zum Teil nach einem Eignungstest, karteimäßig erfaßt hatte, bot einer solchen Schreibkraft die Durchführung der bestimmten Arbeit unter Mitteilung des Arbeitsortes und der voraussichtlichen Arbeitsdauer gegen das zwischen ihm und der Schreibkraft pro Arbeitsstunde vereinbarte Entgelt an. Erklärte sich die Schreibkraft bereit, die angebotene Arbeit zu verrichten, dann hatte sie diese bei dem Dritten während der von ihm eingeräumten Arbeitszeit zu erledigen. Der Dritte bestätigte auf einem "Wochenzettel" des Beschwerdeführers, den der Beschwerdeführer der Schreibkraft ausgehändigt hatte, nach "Name des Ausführenden", Tag, Datum und Art der Tätigkeit die "zu fakturierenden Stunden". Der Beschwerdeführer zahlte unter Zugrundelegung des Wochenzettels das der Schreibkraft für ihre Tätigkeit gebührende Entgelt und legte auf der gleichen Grundlage nach dem Stundensatz, den er mit dem Dritten vereinbart hatte, diesem die Rechnung "über die in der" näher angeführten Zeit "durchgeführten Arbeiten". Das der Schreibkraft gebührende Entgelt wurde dieser "in der Regel einmal wöchentlich in die jeweilige Firma gebracht". Die Differenz zwischen dem Betrag, den der Dritte zu zahlen hatte, und dem Betrag, der der Schreibkraft zu leisten war, verblieb dem Beschwerdeführer. Nach dem Ende der Tätigkeit bei dem Dritten, das auch durch die Schreibkraft herbeigeführt werden konnte, stand es in deren Belieben, ob sie eine durch den Beschwerdeführer angebotene - weitere - Arbeit übernehmen wollte.
Die belangte Behörde stellt darüber hinaus noch fest, daß sich die Schreibkräfte zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet hatten; "eine allfällige Vertretungsmöglichkeit" - so fährt die belangte Behörde fort - "bestand nur in besonderen Fällen, bildete daher bloß die Ausnahme und ist für die Beurteilung der einzelnen Fälle daher rechtlich unerheblich".
In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden für das Verhältnis persönlicher Abhängigkeit die fehlende Möglichkeit, über die Arbeitszeit auf längere Sicht frei zu verfügen, die persönliche Arbeitspflicht, die Unterwerfung unter betriebliche Ordnungsvorschriften, die Verpflichtung, Weisungen zu befolgen, die Überwachung der Arbeit und die disziplinäre Verantwortlichkeit als charakteristisch angesehen. Von diesen Merkmalen sind allerdings - was nicht zuletzt durch die sich ständig ändernde Gestaltung der Arbeitsverhältnisse deutlich wird - nur die persönliche Arbeitspflicht, die Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse unterscheidungskräftige Kriterien.
Unter diesem Gesichtspunkt ist das Merkmal der Dauer unverwendbar, weil es nicht nur dem Dienstvertrag, sondern auch dem freien Dienstvertrag und dem Werkvertrag eigen ist. Die Zuweisung einzelner Arbeitsaufgaben ist, wie der freie Dienstvertrag zeigt, mit persönlicher Selbständigkeit vereinbar. Die das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungen und Kontrollen sind unergiebig, weil sich schon bei einer geringen Qualifikation des Arbeitenden ein gewisser fachlicher eigener Entscheidungsbereich findet, der sich aufsteigend nach oben ständig erweitert. Disziplinarrechte endlich sind dem Dienstgeber nicht schon kraft Gesetzes eingeräumt, sondern entstehen erst durch besondere Vereinbarung.
Wirtschaftliche Abhängigkeit - die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet - ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit.
Entsprechend diesen Darlegungen waren beim Zutreffen der oben vermerkten Sachverhaltsannahme die Schreibkräfte in den Zeiten ihrer hier in Rede stehenden Tätigkeit Dienstnehmer des Beschwerdeführers. Zwischen dem Beschwerdeführer und den Schreibkräften bestand nicht die Vereinbarung, daß die Schreibkräfte die Ausführung einer ihnen genannten Arbeit ablehnen konnten; die einzelne Schreibkraft trat vielmehr erst durch ihre jeweilige Erklärung, die vom Beschwerdeführer angebotene Arbeit gegen das mit ihm vereinbarte und von ihm zu leistende Entgelt auszuführen, zum Beschwerdeführer - und nicht auch zu dem Dritten -
in ein Vertragsverhältnis. Dieses war so gestaltet, daß die zur persönlichen Leistung verpflichtete Schreibkraft ihrer Zurverfügungstellung an den bestimmten Dritten ausdrücklich zustimmte. Die Einordnung in den Betrieb dieses Dritten, die Gebundenheit an die von ihm zugestandene Arbeitszeit und an seine Weisungen sowie die Unterworfenheit unter seine Kontrolle - die letztlich in den vom Beschwerdeführer geforderten Wochenzetteln ihren Niederschlag fand - lagen zwar in der Natur der Sache, wurden aber in den Grundzügen bereits durch die zwischen dem Beschwerdeführer und der Schreibkraft eingegangene Vereinbarung festgelegt. Die Gebundenheit der Schreibkraft gegenüber dem Dritten war nur die Konkretisierung der gegenüber dem Beschwerdeführer unvermindert weiterbestehenden persönlichen Abhängigkeit. Dienstgeber - und das muß noch vollständigkeitshalber erwähnt werden - war dabei der Beschwerdeführer, weil auf dessen Rechnung der Betrieb geführt wurde, in dem zufolge des oben dargelegten Verhältnisses persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit die Schreibkräfte in einem Beschäftigungsverhältnis standen.
Da dem etwaigen Fehlen arbeitsrechtlicher Ansprüche, die über das der Schreibkraft geleistete Entgelt hinausgehen, in diesem Zusammenhang nur untergeordnete Bedeutung zukommt, wäre demnach, soweit es sich nicht um als geringfügig anzusehende Beschäftigungen gehandelt haben sollte - der Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten gestattet keine abschließende Beurteilung -, die Vollversicherungspflicht der Schreibkräfte für die Zeit ihrer hier in Rede stehenden Tätigkeit zu bejahen.
Der Beschwerdeführer rügt aber begründet, daß sich die belangte Behörde ohne Befragung der vom gegenständlichen Verfahren erfaßten Schreibkräfte oder solcher Dritter, die erkennbar in Betracht kommen, mit der Annahme begnügt, es werde die Tätigkeit dieser Schreibkräfte die gleiche sein, wie die auf Grund der Vernehmung anderer Schreibkräfte im angefochtenen Bescheid festgestellte. Da selbst die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer stets behauptete Möglichkeit ins Auge faßt, daß sich die Schreibkräfte vertreten lassen konnten, ohne jedoch näher anzuführen, was sie unter den "besonderen Fällen", die "bloß die Ausnahme" gebildet hätten, versteht - der belangten Behörde ist zuzustimmen, daß zwar die generelle Vertretungsmöglichkeit ein Dienstverhältnis ausschließt, nicht aber auch die nur gelegentliche Vertretung unter besonderen Umständen -, wird die belangte Behörde, nachdem sie den Beschwerdeführer aufgefordert hat, zur Tätigkeit jeder einzelnen Schreibkraft bestimmt anzugeben, wodurch sich deren Tätigkeit von der oben angenommenen unterschieden haben soll und wann sie ausgeübt wurde, die nach der Sachlage zur Klärung erforderlichen Vernehmungen dieser Schreibkräfte und der Dritten - daß dies mehrere Jahre nach dem Ende der zu beurteilenden Tätigkeit in manchen Fällen unmöglich sein kann, wird nicht verkannt - durchzuführen und darauf ihre Sachverhaltsfeststellungen zu gründen haben.
Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 und 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 und 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 4/1975. Der Ersatz der Bundesstempel ist wegen der durch § 110 Abs. 1 Z. 2 lit. a ASVG bestimmten sachlichen Abgabenfreiheit ausgeschlossen.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,. Der Ersatz der Bundesstempel ist wegen der durch Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASVG bestimmten sachlichen Abgabenfreiheit ausgeschlossen.
Wien, am 24. Juni 1976
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Persönliche AbhängigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975000415.X00Im RIS seit
18.09.2002Zuletzt aktualisiert am
13.06.2016