Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0679/50 B 18. Februar 1952 VwSlg 2454 A/1952 RS 1 (Hinweis auf B vom 16. 2. 1966, Zl. 1610/65, VwSlg 6856 A/1966 und das E vom 4.7.1975, Zl. 1451/74)Stammrechtssatz
Einem behördlichen Schriftstück ohne Unterschrift oder Beglaubigung fehlt von vornherein der Bescheidcharakter. Dieser Mangel kann auch nicht durch Übermittlung der unvollständigen Niederschrift auf Grund eines Verlangens gem § 62 Abs 3 AVG nachträglich geheilt werden.Einem behördlichen Schriftstück ohne Unterschrift oder Beglaubigung fehlt von vornherein der Bescheidcharakter. Dieser Mangel kann auch nicht durch Übermittlung der unvollständigen Niederschrift auf Grund eines Verlangens gem Paragraph 62, Absatz 3, AVG nachträglich geheilt werden.
Schlagworte
Beglaubigung der Kanzlei Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen Unterschrift des GenehmigendenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975002207.X01Im RIS seit
28.06.1976