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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §49 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0209/66 E 30. Juni 1967 VwSlg 7162 A/1967 RS 9Stammrechtssatz
Gemäß § 49 Abs 3 VwGG 1965 hat eine Partei, die mit ihrem Rechtsanwalt an einer mündlichen Verhandlung des VwGH teilnimmt, nur dann Anspruch auf Ersatz der Reisekosten, wenn sie auf Grund einer Ladung des VwGH an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen hatte. Trifft dies nicht zu, dann gebührt ein Ersatz der Reisekosten nur für den die Partei vertretenden Rechtsanwalt.Gemäß Paragraph 49, Absatz 3, VwGG 1965 hat eine Partei, die mit ihrem Rechtsanwalt an einer mündlichen Verhandlung des VwGH teilnimmt, nur dann Anspruch auf Ersatz der Reisekosten, wenn sie auf Grund einer Ladung des VwGH an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen hatte. Trifft dies nicht zu, dann gebührt ein Ersatz der Reisekosten nur für den die Partei vertretenden Rechtsanwalt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975000483.X03Im RIS seit
11.02.2003