Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0981/50 E 5. März 1951 VwSlg 1978 A/1951 RS 2Stammrechtssatz
Beschuldigtenaussagen dürfen, auch wenn sie ein Geständnis darstellen, nur dann als beweismachend angesehen werden, wenn sie unwidersprochen geblieben oder durch andere Beweismittel erhärtet worden sind.
Schlagworte
Beweismittel BeschuldigtenverantwortungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1976000307.X04Im RIS seit
31.03.2003