RS Vwgh 2007/1/31 2004/12/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
B-VG Art20 Abs1;
LDG 1984 §31;
LDG 1984 §70;
LDG 1984 §78 Abs2a idF 1998/I/046;
VwRallg;

Rechtssatz

Die mit (formlosem) Schreiben ausgesprochene Ermahnung ist kein Bescheid: Sie weist nicht die förmliche Gliederung als Bescheid auf; sie kann aber auch vor dem Hintergrund der Rechtslage nach ihrem Inhalt nicht als Bescheid gewertet werden. Zum einen sieht das LDG 1984 nicht vor, dass die Ermahnung eine (in Bescheidform) auszusprechende Disziplinarstrafe iSd § 70 LDG 1984 ist; zum anderen steht ihre Erteilung nach wie vor jedem Dienstvorgesetzten zu, also nicht bloß einem Organwalter, der unabhängig von seiner Vorgesetzteneigenschaft auch zur Bescheiderlassung ermächtigt ist. Sie ist auch nicht nach dem Gesetz mit einem unmittelbar eintretenden Rechtsnachteil verbunden. Vor diesem Hintergrund ist die Ermahnung nach wie vor ein als Ausfluss des verfassungsgesetzlich normierten Weisungsrechts dem Dienstvorgesetzten zustehendes personalpolitisches Führungsmittel anzusehen. (Hier: Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie von der (obersten) Dienstbehörde ausgesprochen wurde, der gleichfalls die Eigenschaft eines Dienstvorgesetzten zukommt.)

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Weisungen Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004120032.X02

Im RIS seit

29.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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