RS Vwgh 1976/6/30 0622/75

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Veröffentlicht am 30.06.1976
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1;
EStG 1967 §6 Abs1 Z6;
EStG 1967 §6 Abs1 Z7;

Rechtssatz

Steht ein Gebäude im Miteigentum der Ehegatten, wird es aber von einem Ehegatten allein betrieblich genutzt, so sind die betrieblichen Investitionen dieses Ehegatten auf das Gebäude zur Gänze ihm zuzurechnen, wenn über die Nutzung des Gebäudes sowie über die Finanzierung der Investitionen zwischen den Ehegatten keine wie in einem solchen Fall sonst zwischen Fremden üblichen Vereinbarungen vorliegen (siehe Vorjudikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975000622.X02

Im RIS seit

30.06.1976
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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