Index
67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §13 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1520/72 E 5. März 1973 VwSlg 8376 A/1973 RS 1Stammrechtssatz
Besitzt der Zusatzrentenwerber gemeinsam mit seiner Ehegattin einen landwirtschaftlichen Betrieb, so ist bei der Errechnung seines für die Zusatzrentenhöhe maßgeblichen Einkommens zunächst gemäß Abs 4 des § 13 KOVG vom Gesamtbetrieb auszugehen und dann erst gemäß Abs 6 vorzugehen.Besitzt der Zusatzrentenwerber gemeinsam mit seiner Ehegattin einen landwirtschaftlichen Betrieb, so ist bei der Errechnung seines für die Zusatzrentenhöhe maßgeblichen Einkommens zunächst gemäß Absatz 4, des Paragraph 13, KOVG vom Gesamtbetrieb auszugehen und dann erst gemäß Absatz 6, vorzugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975002141.X03Im RIS seit
24.03.2003Zuletzt aktualisiert am
23.02.2017