RS Vwgh 1976/7/2 2141/75

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Veröffentlicht am 02.07.1976
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §13;
  1. KOVG 1957 § 13 heute
  2. KOVG 1957 § 13 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984

Rechtssatz

Durch das Kriegsopferversorgungsgesetz ist die Freizügigkeit, über das Vermögen zu verfügen, keiner Beschränkung unterworfen worden. Allerdings ergeben sich aus § 13 KOVG bestimmte Folgen aus der Unterlassung einer ordentlichen Bewirtschaftung der Ertragsquellen. - Durch die Begründung einer ehelichen Gütergemeinschaft wird die wirtschaftliche Einheit eines Betriebes weder beseitigt noch deren ordentliche Bewirtschaftung damit aufgegeben oder anderen überlassen. Es ist daher von einem landwirtschaftlichen Betrieb auszugehen, der nicht im Alleineigentum des Versorgungsberechtigten steht.Durch das Kriegsopferversorgungsgesetz ist die Freizügigkeit, über das Vermögen zu verfügen, keiner Beschränkung unterworfen worden. Allerdings ergeben sich aus Paragraph 13, KOVG bestimmte Folgen aus der Unterlassung einer ordentlichen Bewirtschaftung der Ertragsquellen. - Durch die Begründung einer ehelichen Gütergemeinschaft wird die wirtschaftliche Einheit eines Betriebes weder beseitigt noch deren ordentliche Bewirtschaftung damit aufgegeben oder anderen überlassen. Es ist daher von einem landwirtschaftlichen Betrieb auszugehen, der nicht im Alleineigentum des Versorgungsberechtigten steht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975002141.X01

Im RIS seit

24.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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