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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §13;Rechtssatz
Durch das Kriegsopferversorgungsgesetz ist die Freizügigkeit, über das Vermögen zu verfügen, keiner Beschränkung unterworfen worden. Allerdings ergeben sich aus § 13 KOVG bestimmte Folgen aus der Unterlassung einer ordentlichen Bewirtschaftung der Ertragsquellen. - Durch die Begründung einer ehelichen Gütergemeinschaft wird die wirtschaftliche Einheit eines Betriebes weder beseitigt noch deren ordentliche Bewirtschaftung damit aufgegeben oder anderen überlassen. Es ist daher von einem landwirtschaftlichen Betrieb auszugehen, der nicht im Alleineigentum des Versorgungsberechtigten steht.Durch das Kriegsopferversorgungsgesetz ist die Freizügigkeit, über das Vermögen zu verfügen, keiner Beschränkung unterworfen worden. Allerdings ergeben sich aus Paragraph 13, KOVG bestimmte Folgen aus der Unterlassung einer ordentlichen Bewirtschaftung der Ertragsquellen. - Durch die Begründung einer ehelichen Gütergemeinschaft wird die wirtschaftliche Einheit eines Betriebes weder beseitigt noch deren ordentliche Bewirtschaftung damit aufgegeben oder anderen überlassen. Es ist daher von einem landwirtschaftlichen Betrieb auszugehen, der nicht im Alleineigentum des Versorgungsberechtigten steht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975002141.X01Im RIS seit
24.03.2003Zuletzt aktualisiert am
23.02.2017