RS Vwgh 1976/7/2 1677/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1976
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §4 Abs3;
  1. KOVG 1957 § 4 heute
  2. KOVG 1957 § 4 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  3. KOVG 1957 § 4 gültig von 01.07.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0418/62 E 24. Mai 1963 VwSlg 6036 A/1963 RS 1

Stammrechtssatz

Die Behörde hat gemäß den Bestimmungen der §§ 4 Abs 3 und 78 KOVG 1958, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 319/1961, über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung spruchgemäß zu entscheiden, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Dienstbeschädigung neu geltend gemacht wird oder wenn in der Bezeichnung einer früher bereits anerkannten Dienstbeschädigung eine Änderung eingetreten ist, etwa weil sich der Befund geändert hat.Die Behörde hat gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 4, Absatz 3 und 78 KOVG 1958, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1961,, über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung spruchgemäß zu entscheiden, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Dienstbeschädigung neu geltend gemacht wird oder wenn in der Bezeichnung einer früher bereits anerkannten Dienstbeschädigung eine Änderung eingetreten ist, etwa weil sich der Befund geändert hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975001677.X01

Im RIS seit

26.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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