RS Vwgh 2007/1/31 2006/12/0108

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Veröffentlicht am 31.01.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/02 Gehaltsgesetz
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

GehG 1956 §32 Abs1 idF 1994/550;
GehG 1956 §32 Abs3 idF 1994/550;
GehG 1956 §32 Abs4 idF 1994/550;
PG 1965 §5 Abs1 idF 1995/297;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die von der Behörde getroffene Beurteilung, das Fixgehalt des Beamten sei gemäß § 32 Abs. 1 erster Satz GehG vorliegendenfalls nicht ruhegenussfähig, hätte eine Auseinandersetzung mit seinem Berufungsvorbringen vorausgesetzt, wonach er schon vor seiner zum 1. Jänner 2000 erfolgten Ernennung auf eine Planstelle der Funktionsgruppe 7 des Allgemeinen Verwaltungsdienstes für mehr als vier Jahre mit Funktionen betraut gewesen sei, welche der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A1 zuzuordnen gewesen wären. Zeiten einer derartigen Verwendung sind nämlich aus dem Grunde des § 32 Abs. 4 GehG in die für das Ausmaß der Ruhegenussfähigkeit maßgebende Zeit einzurechnen, was bedeutet, dass sie den in § 32 Abs. 3 GehG genannten Zeiten, in denen ein Anspruch auf ein Fixgehalt besteht, gleichzuhalten sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120108.X01

Im RIS seit

06.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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