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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §30 Abs3;Rechtssatz
Die Annahme geringwertiger Nahrungs- oder Genußmittel als Geschenk von einem Mitgefangenen ist nur unter der Voraussetzung zulässig, daß noch VOR der Geschenkannahme die im Gesetz vorgesehene Erlaubnis erteilt worden ist. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob die Nahrungsmittel von der Anstalt beigestellt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975002191.X01Im RIS seit
24.03.2003