RS Vwgh 1976/7/6 2191/75

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Veröffentlicht am 06.07.1976
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25/02 Strafvollzug

Rechtssatz

Die Annahme geringwertiger Nahrungs- oder Genußmittel als Geschenk von einem Mitgefangenen ist nur unter der Voraussetzung zulässig, daß noch VOR der Geschenkannahme die im Gesetz vorgesehene Erlaubnis erteilt worden ist. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob die Nahrungsmittel von der Anstalt beigestellt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975002191.X01

Im RIS seit

24.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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