RS Vwgh 1976/7/6 1675/75

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Veröffentlicht am 06.07.1976
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0135/71 E 6. Mai 1971 RS 3

Stammrechtssatz

Der Partei darf im Sinn des § 26 Abs 1 AVG 1950 nur dann der Bescheid (Straferkenntnis) nicht zugestellt werden, wenn ein Vertreter zum Empfang der für diese Partei bestimmten Schriftstücke tatsächlich ermächtigt ist. Liegt aber eine solche Vollmacht nicht vor, ist die Zustellung des Bescheides an die Partei selbst erforderlich.Der Partei darf im Sinn des Paragraph 26, Absatz eins, AVG 1950 nur dann der Bescheid (Straferkenntnis) nicht zugestellt werden, wenn ein Vertreter zum Empfang der für diese Partei bestimmten Schriftstücke tatsächlich ermächtigt ist. Liegt aber eine solche Vollmacht nicht vor, ist die Zustellung des Bescheides an die Partei selbst erforderlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975001675.X06

Im RIS seit

27.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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