RS Vwgh 1976/9/6 2197/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.1976
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §42;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1988/62 E 7. November 1963 RS 3

Stammrechtssatz

Die Einwendung, einer projektsmäßigen Beanspruchung von Grund und Boden nicht zuzustimmen, hat zur Folge, daß die beantragte wasserrechtliche Bewilligung nur erteilt werden kann, wenn sich der Grundeigentümer mit dem Bewilligungswerber über den beabsichtigten Eingriff und die dafür zu leistende Entschädigung geeinigt haben oder wenn ein entsprechendes Zwangsrecht begründet wird, ausgenommen die Fälle nach § 111 Abs 4 WRG 1959.Die Einwendung, einer projektsmäßigen Beanspruchung von Grund und Boden nicht zuzustimmen, hat zur Folge, daß die beantragte wasserrechtliche Bewilligung nur erteilt werden kann, wenn sich der Grundeigentümer mit dem Bewilligungswerber über den beabsichtigten Eingriff und die dafür zu leistende Entschädigung geeinigt haben oder wenn ein entsprechendes Zwangsrecht begründet wird, ausgenommen die Fälle nach Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975002197.X01

Im RIS seit

24.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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