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40/01 VerwaltungsverfahrenHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1633/64 E 22. März 1965 VwSlg 6633 A/1965 RS 3Stammrechtssatz
Der Umstand, dass eine Person zur Ausübung eines Gewerbes berechtigt ist, das geschäftliche Kontakte mit Gastgewerbebetrieben erfordert, kann jedenfalls dann nicht einen Strafausschließungsgrund nach § 6 VStG in Bezug auf die Übertretung eines der betreffenden Person auferlegten Gasthausverbotes nach § 3 des Bundesgesetzes vom 2.4.1952, BGBl Nr 83 darstellen, wenn die angeführten geschäftlichen Kontakte an sich möglich sind, ohne dass der Gewerbeinhaber die Gaststätten, deren Besuch ihm behördlich verboten ist, aufsucht.Der Umstand, dass eine Person zur Ausübung eines Gewerbes berechtigt ist, das geschäftliche Kontakte mit Gastgewerbebetrieben erfordert, kann jedenfalls dann nicht einen Strafausschließungsgrund nach Paragraph 6, VStG in Bezug auf die Übertretung eines der betreffenden Person auferlegten Gasthausverbotes nach Paragraph 3, des Bundesgesetzes vom 2.4.1952, Bundesgesetzblatt Nr 83 darstellen, wenn die angeführten geschäftlichen Kontakte an sich möglich sind, ohne dass der Gewerbeinhaber die Gaststätten, deren Besuch ihm behördlich verboten ist, aufsucht.
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E 22.3.1965, 1633/64 #3 VwSlg 6633 A/1965
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975001917.X06Im RIS seit
03.10.2001