Index
L00017 Landesverfassung TirolNorm
AdLRegOrgG 1925 §3 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0139/73 E 25. November 1975 RS 1Stammrechtssatz
§ 35 Abs 3 Tir LAO, der vorsieht, dass Bescheide, zu deren Erlassung die Tir Landesregierung zuständig ist, auch ohne kollegiale Beschlussfassung nur von einem Mitglied der Landesregierung in deren Namen erlassen werden können, kann erst dann Anwendung finden, wenn die Tir Landesregierung ihre Geschäftsordnung, die auch die Geschäftsverteilung enthalten muss, erlassen hat und diese Geschäftsordnung (mit Geschäftsverteilung) im Landesgesetzblatt für Tirol kundgemacht worden ist (Hinweis E VS 20.5.1975, 2000/74).Paragraph 35, Absatz 3, Tir LAO, der vorsieht, dass Bescheide, zu deren Erlassung die Tir Landesregierung zuständig ist, auch ohne kollegiale Beschlussfassung nur von einem Mitglied der Landesregierung in deren Namen erlassen werden können, kann erst dann Anwendung finden, wenn die Tir Landesregierung ihre Geschäftsordnung, die auch die Geschäftsverteilung enthalten muss, erlassen hat und diese Geschäftsordnung (mit Geschäftsverteilung) im Landesgesetzblatt für Tirol kundgemacht worden ist (Hinweis E VS 20.5.1975, 2000/74).
Schlagworte
Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975001843.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
10.05.2013