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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §14 Abs1;Rechtssatz
Mit der Gefährdung des Unterhaltes kann ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf § 14 Abs 1 VStG 1950 nicht begründet werden.Mit der Gefährdung des Unterhaltes kann ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf Paragraph 14, Absatz eins, VStG 1950 nicht begründet werden.
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1976001726.X01Im RIS seit
28.04.2003Zuletzt aktualisiert am
02.07.2012