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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §55 Abs1 Satz2;Rechtssatz
Zwar gewährleistet § 55 Abs 1 zweiter Satz VwGG 1965 in der Fassung des Artikels I Z 22 des Bundesgesetzes BGBl Nr. 316/1976 den Ersatz des Schriftsatzaufwandes für den Fall der Nachholung des versäumten Bescheides und der daraus folgenden Einstellung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof gem § 36 Abs 2 VwGG 1965. Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor, da die im ersten Satz der vorangeführten Gesetzesstelle vorgesehene Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes, den Bescheid zu erlassen, nämlich entsprechend dieser Regelung gleichzeitig mit der Einleitung des Vorverfahrens und daher erst nach Erlassung des Bescheides vom 20.7.1976 ergangen ist. Das Begehren des Bf auf Zuerkennung des Aufwandersatzes war daher abzuweisen.Zwar gewährleistet Paragraph 55, Absatz eins, zweiter Satz VwGG 1965 in der Fassung des Artikels römisch eins Ziffer 22, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976, den Ersatz des Schriftsatzaufwandes für den Fall der Nachholung des versäumten Bescheides und der daraus folgenden Einstellung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof gem Paragraph 36, Absatz 2, VwGG 1965. Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor, da die im ersten Satz der vorangeführten Gesetzesstelle vorgesehene Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes, den Bescheid zu erlassen, nämlich entsprechend dieser Regelung gleichzeitig mit der Einleitung des Vorverfahrens und daher erst nach Erlassung des Bescheides vom 20.7.1976 ergangen ist. Das Begehren des Bf auf Zuerkennung des Aufwandersatzes war daher abzuweisen.
Schlagworte
Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen KlaglosstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1968001466.X01Im RIS seit
09.04.2002