RS Vwgh 1976/9/7 1466/68

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1976
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §55 Abs1 Satz2;
  1. VwGG § 55 heute
  2. VwGG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 55 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 55 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 55 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 55 gültig von 22.07.1995 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 55 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Rechtssatz

Zwar gewährleistet § 55 Abs 1 zweiter Satz VwGG 1965 in der Fassung des Artikels I Z 22 des Bundesgesetzes BGBl Nr. 316/1976 den Ersatz des Schriftsatzaufwandes für den Fall der Nachholung des versäumten Bescheides und der daraus folgenden Einstellung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof gem § 36 Abs 2 VwGG 1965. Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor, da die im ersten Satz der vorangeführten Gesetzesstelle vorgesehene Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes, den Bescheid zu erlassen, nämlich entsprechend dieser Regelung gleichzeitig mit der Einleitung des Vorverfahrens und daher erst nach Erlassung des Bescheides vom 20.7.1976 ergangen ist. Das Begehren des Bf auf Zuerkennung des Aufwandersatzes war daher abzuweisen.Zwar gewährleistet Paragraph 55, Absatz eins, zweiter Satz VwGG 1965 in der Fassung des Artikels römisch eins Ziffer 22, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976, den Ersatz des Schriftsatzaufwandes für den Fall der Nachholung des versäumten Bescheides und der daraus folgenden Einstellung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof gem Paragraph 36, Absatz 2, VwGG 1965. Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor, da die im ersten Satz der vorangeführten Gesetzesstelle vorgesehene Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes, den Bescheid zu erlassen, nämlich entsprechend dieser Regelung gleichzeitig mit der Einleitung des Vorverfahrens und daher erst nach Erlassung des Bescheides vom 20.7.1976 ergangen ist. Das Begehren des Bf auf Zuerkennung des Aufwandersatzes war daher abzuweisen.

Schlagworte

Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1968001466.X01

Im RIS seit

09.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten