Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GEG §7 Abs2;Rechtssatz
Die Ablehnung eines Nachlasses von Gerichtsgebühren und Kosten (§ 9 Abs 2 GEG 1962) ist einem Vollzug iSd § 30 Abs 2 VwGG nicht zugänglich.Die Ablehnung eines Nachlasses von Gerichtsgebühren und Kosten (Paragraph 9, Absatz 2, GEG 1962) ist einem Vollzug iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zugänglich.
Schlagworte
VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1976001963.X01Im RIS seit
08.09.1976Zuletzt aktualisiert am
27.06.2013