Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §12 Abs2;Beachte
Besprechung in: ZVR 1977/155, S 204;Rechtssatz
Die Richtungspfeile eines Überkopfwegweisers sagen, auch wenn für die möglichen Richtungen jeweils mehrere Pfeile angebracht sind, nichts über die auf den einzelnen Fahrstreifen einzuhaltenden Fahrtrichtungen aus. Die Bestimmung des § 12 Abs 2 StVO gilt ebenso wie die anderen im Abschn. II der StVO enthaltenen Fahrregeln grundsätzlich allgemein, also auch bei Befahren von Autobahnen.Die Richtungspfeile eines Überkopfwegweisers sagen, auch wenn für die möglichen Richtungen jeweils mehrere Pfeile angebracht sind, nichts über die auf den einzelnen Fahrstreifen einzuhaltenden Fahrtrichtungen aus. Die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 2, StVO gilt ebenso wie die anderen im Abschn. römisch zwei der StVO enthaltenen Fahrregeln grundsätzlich allgemein, also auch bei Befahren von Autobahnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1976000959.X01Im RIS seit
28.05.2003