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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §74;Rechtssatz
Bei Bemessung der Dauer einer vorübergehenden Entziehung der Lenkerberechtigung ist der Behörde kein unüberprüfbares Ermessen eingeräumt. Durch den Ausspruch einer bestimmten Zeitdauer ab Abgabe des Führerscheines ist der Zeitpunkt, ab welchem er auf Antrag wieder auszufolgen ist, hinreichend bestimmt; einer datumsmäßigen Fixierung des Ausfolgetages bedarf es nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975002162.X05Im RIS seit
05.08.2003