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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG;Rechtssatz
Die Dienstanweisung BMZl 52.234-52/1975 des BM f. Verkehr zu § 30 a des Gehaltsgesetzes, wonach sämtliche bisherigen Dienstanweisungen, die Bestimmungen über Verwendungszulagen zum Inhalt haben, hiemit außer Kraft treten und gleichzeitig eine neue Dienstanweisung erlassen wurde, ist keine Rechtsnorm und daher für den VWGH als Rechtsquelle unbeachtlich.Die Dienstanweisung BMZl 52.234-52/1975 des BM f. Verkehr zu Paragraph 30, a des Gehaltsgesetzes, wonach sämtliche bisherigen Dienstanweisungen, die Bestimmungen über Verwendungszulagen zum Inhalt haben, hiemit außer Kraft treten und gleichzeitig eine neue Dienstanweisung erlassen wurde, ist keine Rechtsnorm und daher für den VWGH als Rechtsquelle unbeachtlich.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erlässe Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1976000954.X01Im RIS seit
28.05.2003