RS Vwgh 2007/1/31 2007/12/0002

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Veröffentlicht am 31.01.2007
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Index

L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Oberösterreich
L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §73 Abs1;
B-VG Art132;
DVG 1984 §12 Abs2;
GdBedG OÖ 2001 §164 Abs2 idF 2002/051;
GdO OÖ 1990 §95 Abs1;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die bescheidförmige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist von jener Behörde auszusprechen, die den dienstrechtlichen Bescheid erlässt oder erlassen hat, d.h. von der Dienstbehörde erster Instanz (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1994, Zl. 94/12/0132, mwN). Im vorliegenden Beschwerdefall war die Dienstbehörde erster Instanz der Stadtrat, den die Pflicht zur Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 12 Abs. 2 DVG traf. Diese Behörde hat über diesen Antrag nicht entschieden. Die Beschwerde behauptet nicht, dass in dieser Angelegenheit die oberste Behörde im Sinn des § 27 VwGG im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen worden wäre. Den als belangte Behörde bezeichneten Gemeinderat traf daher keine Pflicht zur Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 12 Abs. 2 DVG, sodass er eine solche Pflicht auch nicht verletzen konnte.

Schlagworte

Anrufung der obersten BehördeOffenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesVerletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007120002.X01

Im RIS seit

13.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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