Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Skorjanec und die Hofräte Dr. Kirschner, Dr. Liska, Dr. Schubert und Dr. Hoffmann als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Jisa, über die Beschwerde des HM in Feldkirch, X-straße , gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Vorarlberg vom 4. August 1975, Zl. 0119/012602-Sch/M-1/75, betreffend Kriegsopferversorgung (Beschädigtenrente), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird, soweit sie die Anerkennung der Dienstbeschädigung "Zustand nach Fraktur der 7. Rippe rechts ohne Funktionsstörungen, Kausalanteil 1/2" betrifft, als unbegründet abgewiesen.
Im übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Vorgeschichte zum vorliegenden Beschwerdefall ist dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Jänner 1973, Zl. 820/71, zu entnehmen. Mit diesem Erkenntnis hatte der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Vorarlberg vom 26. März 1971, mit welchem dem Beschwerdeführer eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 60 v.H. zuerkannt worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Für die Aufhebung war im wesentlichen maßgebend, daß die belangte Behörde einem Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung der nach Erstellung der ärztlichen Sachverständigengutachten erhobenen Befunde, besonders der Krankengeschichte der Lungenheilstätte Gaisbühel, nicht entsprochen hatte und auf diesbezügliches neues Vorbringen nicht eingegangen war.
Die belangte Behörde holte im fortgesetzten Verwaltungsverfahren die erwähnte Krankengeschichte ein. Weiters beauftragte sie den Lungenfacharzt Dr. WG mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens, welchem Auftrag der Genannte am 13. November 1973 nachkam. Zu diesem Gutachten nahm der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs am 19. März 1974 ausführlich Stellung.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers insofern Folge, als sie ihm gemäß §§ 7, 8, 9, 11 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (KOVG vom 1. Dezember 1955 ab weiter die Grundrente nach einer MdE von 60 v.H. und vom 1. November 1973 ab nach einer MdE von 70 v.H. gewährte. Zur Grundrente wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 12 und 63 KOVG die entsprechende Zusatzrente samt vollem Erhöhungsbetrag zuerkannt. Als Dienstbeschädigung wurde anerkannt:Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers insofern Folge, als sie ihm gemäß Paragraphen 7, 8, 9, 11 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (KOVG vom 1. Dezember 1955 ab weiter die Grundrente nach einer MdE von 60 v.H. und vom 1. November 1973 ab nach einer MdE von 70 v.H. gewährte. Zur Grundrente wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 12 und 63 KOVG die entsprechende Zusatzrente samt vollem Erhöhungsbetrag zuerkannt. Als Dienstbeschädigung wurde anerkannt:
1. Chronische Nephritis
Kausalanteil 1/1
2. Emphysem-Bronchitis bzw. Asthma bronchiale
Kausalanteil 1/2 , Kausalanteil 1/2
3. Zustand nach Fraktur der 7. Rippe recht ohne Funktionsstörungen
Kausalanteil 1/2 , Kausalanteil 1/2
4. Zahnschaden
Kausalanteil 1/2
Die belangte Behörde wies darauf hin, daß nach dem Gutachten Dris. A seit der Begutachtung durch Univ.Prof. Dr. B vom Juni 1966, welche dem mit dem hg. Erkenntnis Zl. 820/71 aufgehobenen Bescheid zugrunde lag, und gegenüber dem stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Lungenheilstätte Gaisbühel im Jahre 1968 eine Verschlechterung eingetreten sei. Es wäre weder in Graz noch in Gaisbühel am Ende der Behandlung ein Zustand nachweisbar gewesen, der dem im Zeitpunkt der Begutachtung entspreche. Der fachärztliche Sachverständige habe weiter ausgeführt, daß eine Unterscheidung zwischen Bronchitis, Emphysem, Asthma bronchiale und eventuell Bronchiektasien nicht tunlich sei, da die Bronchitis das erste wäre, dann das Emphysem daraus entstehe und später je nach Konstitution und Behandlung ein Asthma daraus resultiere. Es handle sich bei allen diesen Erkrankungen bei der Einstufung der MdE um die Beeinträchtigung der cardiopulmonalen Funktion. Nach der Spontanfraktur der 7. Rippe rechts anläßlich des Hustenanfalles im Jahre 1968 sei eine geringe Verdickung der Bruchstelle festgestellt worden.
Die Richtsatzeinschätzung gemäß § 7 Abs. 2 KOVG nahm die belangte Behörde folgendermaßen vor:Die Richtsatzeinschätzung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, KOVG nahm die belangte Behörde folgendermaßen vor:
1. Chronische Nephritis, Richtsatzposition 372, gesamte MdE 50 v.h„ Kausalanteil 1/1, MdE nach KOVG 50 v.H.;
2. Asthma bronchiale, Richtsatzposition 287, gesamte MdE 70 v. H. , Kausalanteil 1/2, MdE nach § 7 KOVG 35 v. H.; 2. Asthma bronchiale, Richtsatzposition 287, gesamte MdE 70 v. H. , Kausalanteil 1/2, MdE nach Paragraph 7, KOVG 35 v. H.;
3. Zustand nach Fraktur der 7. Rippe rechts, Richtsatzposition 7, gesamte MdE 0 v.H., Kausalanteil 1/2, MdE nach § 7 KOVG O v.H.; 3. Zustand nach Fraktur der 7. Rippe rechts, Richtsatzposition 7, gesamte MdE 0 v.H., Kausalanteil 1/2, MdE nach Paragraph 7, KOVG O v.H.;
4. Zahnschaden, Richtsatzposition 694, gesamte MdE 0 v.H., Kausalanteil 1/2, MdE nach § 7 0 v.H. 4. Zahnschaden, Richtsatzposition 694, gesamte MdE 0 v.H., Kausalanteil 1/2, MdE nach Paragraph 7, 0 v.H.
Die angewendeten Richtsätze entsprechen nach Auffassung der belangten Behörde den Befunden, die zu den als schlüssig und ausreichend begründet anzusehenden Gutachten Dris. B und Dris. A erhoben worden seien. Die im Rahmen des Parteiengehörs diesbezüglich vorgebrachten Einwendungen hätten deshalb zu keiner anderen Beurteilung der durch die Dienstbeschädigung bewirkten MdE führen können. Außerdem handle es sich um Gegenbehauptungen des Beschwerdeführers, die sich nicht auf ärztliches Fachwissen stützen könnten.
Die Gesamt-MdE sei unter Bedachtnahme auf § 3 der Richtsatzverordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung, BGBl. Nr. 150/1965, ausgehend von der chronischen Nephritis unter zusätzlicher Berücksichtigung des halbkausalen Asthma bronchiale mit 70 v.H. eingeschätzt worden, da die Erhöhung um zwei Stufen gerechtfertigt erscheine.Die Gesamt-MdE sei unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, der Richtsatzverordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung, Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1965,, ausgehend von der chronischen Nephritis unter zusätzlicher Berücksichtigung des halbkausalen Asthma bronchiale mit 70 v.H. eingeschätzt worden, da die Erhöhung um zwei Stufen gerechtfertigt erscheine.
Der Beurteilung nach § 8 KOVG legte die belangte Behörde den Beruf eines Hauptschullehrers zugrunde und berücksichtigte, daß durch den lungenfachärztlichen Sachverständigen eine mittelgradige, fast hochgradige cardiopulmonale Funktionsstörung mit dauernder Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens, Reizhustenanfällen und Expektoration festgestellt worden sei. Bei der als überdurchschnittlich bezeichneten Anforderung "Viel Sprechen im Dienst" sei ein Beschädigter wegen dieser Auswirkungen der Dienstbeschädigung, somit geschwächter Atem-und Stimmkapazität, in einem als stark zu bezeichnenden Maße beeinträchtigt. Da insgesamt die Häufigkeit dieser Anforderung mit etwa "vorwiegend" anzusehen sei, wäre die Tauglichkeitsminderung in dem Berufe eines Hauptschullehrers nach den Erfahrungen auf dem Gebiete der Berufskunde infolge des "Asthma bronchiale" mit 70 v. H. eingeschätzt worden. Bei einer Kausalkomponente der Dienstbeschädigung von 1/2 ergebe sich eine MdE von 35 v.H. nach § 8 KOVG.Der Beurteilung nach Paragraph 8, KOVG legte die belangte Behörde den Beruf eines Hauptschullehrers zugrunde und berücksichtigte, daß durch den lungenfachärztlichen Sachverständigen eine mittelgradige, fast hochgradige cardiopulmonale Funktionsstörung mit dauernder Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens, Reizhustenanfällen und Expektoration festgestellt worden sei. Bei der als überdurchschnittlich bezeichneten Anforderung "Viel Sprechen im Dienst" sei ein Beschädigter wegen dieser Auswirkungen der Dienstbeschädigung, somit geschwächter Atem-und Stimmkapazität, in einem als stark zu bezeichnenden Maße beeinträchtigt. Da insgesamt die Häufigkeit dieser Anforderung mit etwa "vorwiegend" anzusehen sei, wäre die Tauglichkeitsminderung in dem Berufe eines Hauptschullehrers nach den Erfahrungen auf dem Gebiete der Berufskunde infolge des "Asthma bronchiale" mit 70 v. H. eingeschätzt worden. Bei einer Kausalkomponente der Dienstbeschädigung von 1/2 ergebe sich eine MdE von 35 v.H. nach Paragraph 8, KOVG.
In einer Erläuterung zum angefochtenen Bescheid hielt die belangte Behörde fest, daß über die noch offenen Anträge auf zusätzliche Anerkennung eines Rheumatismus und eines Glaukoms an beiden Augen als Dienstbeschädigung sowie auf Gewährung einer Pflegezulage und Schwerstbeschädigtenzulage das Landesinvalidenamt in erster Instanz entscheiden werde.
Die vorliegende Beschwerde macht sowohl eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides als auch eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
I. Bei der Behandlung des vorliegenden Beschwerdefalles ist davon auszugehen, daß der angefochtene Bescheid ein Ersatzbescheid im Sinne des § 63 Abs. 1 VwGG 1965 ist. Nach dieser Gesetzesstelle in der bei Bescheiderlassung geltenden Fassung sind die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid aufgehoben hat, verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Daraus folgt, daß bei der Prüfung eines solchen Bescheides auf seine Rechtswidrigkeit grundsätzlich von der im vorangegangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung ausgegangen werden muß. Dies gilt allerdings nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter anderem insoweit nicht, als sich in der Zwischenzeit der Sachverhalt geändert hat (siehe die bei Dolp,römisch eins. Bei der Behandlung des vorliegenden Beschwerdefalles ist davon auszugehen, daß der angefochtene Bescheid ein Ersatzbescheid im Sinne des Paragraph 63, Absatz eins, VwGG 1965 ist. Nach dieser Gesetzesstelle in der bei Bescheiderlassung geltenden Fassung sind die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid aufgehoben hat, verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Daraus folgt, daß bei der Prüfung eines solchen Bescheides auf seine Rechtswidrigkeit grundsätzlich von der im vorangegangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung ausgegangen werden muß. Dies gilt allerdings nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter anderem insoweit nicht, als sich in der Zwischenzeit der Sachverhalt geändert hat (siehe die bei Dolp,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, zu § 63 VwGG 1965 angegebene Rechtsprechung, weiters die hg. Erkenntnisse vom 18. November 1971, Zl. 1566/71, und vom 21. Mai 1976, Zl. 2021/75). Eine solche Änderung hatte aber das Vorbringen des Beschwerdeführers im fortgesetzten Verwaltungsverfahren zum Inhalt. So wies er in einer Eingabe an die belangte Behörde vom 22. Juni 1973 sinngemäß darauf hin, sein Zahnschaden, dessen Anerkennung als Dienstbeschädigung im Verwaltungsverfahren zur Diskussion stand, habe sich seit der letzten Begutachtung durch Dr. O vom 31. März 1967 wieder verschlechtert und erschwere das Tragen der Prothese und damit im Sinne der Richtsatzposition 695 der genannten Richtsatzverordnung das Kauen. Mit Schreiben vom 28. September 1973 drang der Beschwerdeführer auf eine Zahnfleischuntersuchung. Auch im Rahmen des ihm zum Gutachten des Lungenfacharztes Dr. A eingeräumten Parteiengehörs machte der Beschwerdeführer geltend, daß bei ihm die Voraussetzungen für die Anwendung der Richtsatzposition Nr. 695 gegeben wären. Mit diesen Vorbringen hat die belangte Behörde nach der Aktenlage weder einen ärztlichen Sachverständigen befaßt, noch sich auch sonst auseinandergesetzt. Schon dies belastet den angefochtenen Bescheid mit einem Verfahrensmangel.Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, zu Paragraph 63, VwGG 1965 angegebene Rechtsprechung, weiters die hg. Erkenntnisse vom 18. November 1971, Zl. 1566/71, und vom 21. Mai 1976, Zl. 2021/75). Eine solche Änderung hatte aber das Vorbringen des Beschwerdeführers im fortgesetzten Verwaltungsverfahren zum Inhalt. So wies er in einer Eingabe an die belangte Behörde vom 22. Juni 1973 sinngemäß darauf hin, sein Zahnschaden, dessen Anerkennung als Dienstbeschädigung im Verwaltungsverfahren zur Diskussion stand, habe sich seit der letzten Begutachtung durch Dr. O vom 31. März 1967 wieder verschlechtert und erschwere das Tragen der Prothese und damit im Sinne der Richtsatzposition 695 der genannten Richtsatzverordnung das Kauen. Mit Schreiben vom 28. September 1973 drang der Beschwerdeführer auf eine Zahnfleischuntersuchung. Auch im Rahmen des ihm zum Gutachten des Lungenfacharztes Dr. A eingeräumten Parteiengehörs machte der Beschwerdeführer geltend, daß bei ihm die Voraussetzungen für die Anwendung der Richtsatzposition Nr. 695 gegeben wären. Mit diesen Vorbringen hat die belangte Behörde nach der Aktenlage weder einen ärztlichen Sachverständigen befaßt, noch sich auch sonst auseinandergesetzt. Schon dies belastet den angefochtenen Bescheid mit einem Verfahrensmangel.
Dazu kommt, daß der Beschwerdeführer im Rahmen des erwähnten Parteiengehörs auch hinsichtlich der nach dem bisherigen Verfahren als Dienstbeschädigung führenden chronischen Nephritis eine Verschlechterung gegenüber der Begutachtung durch Univ.Prof. Dr. B im Jahre 1966 (ergänzende Stellungnahme im Juli 1967) geltend machte und eine Reihe von Befunden hiefür ins Treffen führte. Mit diesen Einwänden hat sich nach den Akten des Verwaltungsverfahrens gleichfalls kein ärztlicher Sachverständiger befaßt. Vielmehr stützt der angefochtene Bescheid die Richtsatzeinschätzung hinsichtlich der chronischen Nephritis auf das erwähnte Gutachten des Univ.Prof. Dr. B und vermerkt lediglich, die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen könnten zu keiner anderen Beurteilung führen und wären zudem nicht auf ärztliches Fachwissen gestützt. Darin vermag aber der Verwaltungsgerichtshof eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu erblicken. Immerhin führte er für seinen Standpunkt zum Teil sogar aktenkundige Befunde ins Treffen, die jedenfalls beim Blutdruck auch für den Laien erkennbar höhere Werte ausweisen als das Gutachten Dris. B aus dem Jahre 1966. Blutdruckerhöhung bildet aber nach den Richtsatzpositionen 371 bis 374 ein maßgebliches Einstufungsmerkmal. Angesichts dieser Sach- und Rechtslage kann nicht ausgeschlossen werden, daß ein Eingehen auf die Einwände des Beschwerdeführers zu einer höheren Einschätzung der MdE auf Grund der chronischen Nephritis geführt hätte, als es auf Grund der Begutachtung im Jahre 1966 der Fall war. Dies belastet den angefochtenen Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 und 3 VwGG 1965. Zu einer anderen Beurteilung kann - wie der Vollständigkeit halber erwähnt sei - auch das Gutachten des Lungenfacharztes Dr. A vom 13. November 1973 nicht führen, da dieser eine Nierenuntersuchung nicht vornahm, sondern entsprechend dem ihm erteilten Begutachtungsauftrag vom 17. September 1973 seiner Einschätzung der Gesamt-MdE die chronische Nephritis mit der von Univ.Prof. Dr. B ermittelten MdE von 50 v.H. zugrunde legte. Der abschließende Hinweis Dris. A, daß auch bei chronischem Nierenleiden eine Besserung möglich sei und der Blutdruck sich normalisieren könne, sodaß auch die Auswirkungen auf Herzgröße und Funktion keine unabänderlichen Fakten darstellen, ist rein theoretischer Natur und nimmt zu den Verhältnissen des konkreten Falles nicht Stellung.Dazu kommt, daß der Beschwerdeführer im Rahmen des erwähnten Parteiengehörs auch hinsichtlich der nach dem bisherigen Verfahren als Dienstbeschädigung führenden chronischen Nephritis eine Verschlechterung gegenüber der Begutachtung durch Univ.Prof. Dr. B im Jahre 1966 (ergänzende Stellungnahme im Juli 1967) geltend machte und eine Reihe von Befunden hiefür ins Treffen führte. Mit diesen Einwänden hat sich nach den Akten des Verwaltungsverfahrens gleichfalls kein ärztlicher Sachverständiger befaßt. Vielmehr stützt der angefochtene Bescheid die Richtsatzeinschätzung hinsichtlich der chronischen Nephritis auf das erwähnte Gutachten des Univ.Prof. Dr. B und vermerkt lediglich, die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen könnten zu keiner anderen Beurteilung führen und wären zudem nicht auf ärztliches Fachwissen gestützt. Darin vermag aber der Verwaltungsgerichtshof eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu erblicken. Immerhin führte er für seinen Standpunkt zum Teil sogar aktenkundige Befunde ins Treffen, die jedenfalls beim Blutdruck auch für den Laien erkennbar höhere Werte ausweisen als das Gutachten Dris. B aus dem Jahre 1966. Blutdruckerhöhung bildet aber nach den Richtsatzpositionen 371 bis 374 ein maßgebliches Einstufungsmerkmal. Angesichts dieser Sach- und Rechtslage kann nicht ausgeschlossen werden, daß ein Eingehen auf die Einwände des Beschwerdeführers zu einer höheren Einschätzung der MdE auf Grund der chronischen Nephritis geführt hätte, als es auf Grund der Begutachtung im Jahre 1966 der Fall war. Dies belastet den angefochtenen Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 und 3 VwGG 1965. Zu einer anderen Beurteilung kann - wie der Vollständigkeit halber erwähnt sei - auch das Gutachten des Lungenfacharztes Dr. A vom 13. November 1973 nicht führen, da dieser eine Nierenuntersuchung nicht vornahm, sondern entsprechend dem ihm erteilten Begutachtungsauftrag vom 17. September 1973 seiner Einschätzung der Gesamt-MdE die chronische Nephritis mit der von Univ.Prof. Dr. B ermittelten MdE von 50 v.H. zugrunde legte. Der abschließende Hinweis Dris. A, daß auch bei chronischem Nierenleiden eine Besserung möglich sei und der Blutdruck sich normalisieren könne, sodaß auch die Auswirkungen auf Herzgröße und Funktion keine unabänderlichen Fakten darstellen, ist rein theoretischer Natur und nimmt zu den Verhältnissen des konkreten Falles nicht Stellung.
Es seien auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis Zl. 820/71 zu § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Erinnerung gerufen. In diesem Zusammenhang darf weiters nicht übersehen werden, daß die belangte Behörde im vorliegenden Fall zwar auch, aber nicht nur für schon abgelaufene Zeiträume die Beschädigtenrente zu bemessen hat. Vielmehr entfaltet der Rentenbemessungsbescheid entsprechend dem ersten Satz des § 52 Abs. 1 KOVG für die Zeit nach seiner Erlassung gleichfalls Wirkungen. Aus dieser Sicht und unter Bedachtnahme auf die Anordnung des § 52 Abs. 3 Z. 2 KOVG, wonach (unter anderem) amtswegige ärztliche Feststellungen eine Erhöhung der Beschädigtenrente bewirken können, sind einem Rentenbemessungsbescheid nach dem Sinn des Gesetzes möglichst zeitnahe ärztliche Sachverständigengutachten zugrunde zu legen. Allerdings muß schon unter Bedachtnahme auf den Grundsatz des Parteiengehörs ein gewisser zeitlicher Abstand zwischen Begutachtung und Entscheidung in Kauf genommen werden. Dieser Abstand kann freilich nicht einen Zeitraum von rund vier Jahren umfassen. Daher hatte auch der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis Zl. 820/71 im Sinne einer Rüge vermerkt, daß zwischen der Gutachtenerstellung (1966/67) und Bescheiderlassung (26. März 1971) ein größerer Zeitraum verstrichen sei. Dieser Zeitraum hat sich inzwischen bezüglich der Gutachten Dris. B und Dris. O aus den Jahren 1966 und 1967 im Verhältnis zum jetzt angefochtenen Bescheid vom 4. August 1975 erheblich vergrößert, sodaß die belangte Behörde nunmehr umso mehr verhalten gewesen wäre, auf die Einwände des Beschwerdeführers, betreffend den Zahnschaden und das Nierenleiden, einzugehen.Es seien auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis Zl. 820/71 zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 in Erinnerung gerufen. In diesem Zusammenhang darf weiters nicht übersehen werden, daß die belangte Behörde im vorliegenden Fall zwar auch, aber nicht nur für schon abgelaufene Zeiträume die Beschädigtenrente zu bemessen hat. Vielmehr entfaltet der Rentenbemessungsbescheid entsprechend dem ersten Satz des Paragraph 52, Absatz eins, KOVG für die Zeit nach seiner Erlassung gleichfalls Wirkungen. Aus dieser Sicht und unter Bedachtnahme auf die Anordnung des Paragraph 52, Absatz 3, Ziffer 2, KOVG, wonach (unter anderem) amtswegige ärztliche Feststellungen eine Erhöhung der Beschädigtenrente bewirken können, sind einem Rentenbemessungsbescheid nach dem Sinn des Gesetzes möglichst zeitnahe ärztliche Sachverständigengutachten zugrunde zu legen. Allerdings muß schon unter Bedachtnahme auf den Grundsatz des Parteiengehörs ein gewisser zeitlicher Abstand zwischen Begutachtung und Entscheidung in Kauf genommen werden. Dieser Abstand kann freilich nicht einen Zeitraum von rund vier Jahren umfassen. Daher hatte auch der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis Zl. 820/71 im Sinne einer Rüge vermerkt, daß zwischen der Gutachtenerstellung (1966/67) und Bescheiderlassung (26. März 1971) ein größerer Zeitraum verstrichen sei. Dieser Zeitraum hat sich inzwischen bezüglich der Gutachten Dris. B und Dris. O aus den Jahren 1966 und 1967 im Verhältnis zum jetzt angefochtenen Bescheid vom 4. August 1975 erheblich vergrößert, sodaß die belangte Behörde nunmehr umso mehr verhalten gewesen wäre, auf die Einwände des Beschwerdeführers, betreffend den Zahnschaden und das Nierenleiden, einzugehen.
II. Auf Grund vorstehender Erwägungen und der bisherigen Verfahrensergebnisse ergibt sich für das fortzusetzende Verwaltungsverfahren folgendes:römisch zwei. Auf Grund vorstehender Erwägungen und der bisherigen Verfahrensergebnisse ergibt sich für das fortzusetzende Verwaltungsverfahren folgendes:
1. Neuer Sachverständigenbeweis:
Selbst das zuletzt eingeholte, vom Beschwerdeführer übrigens ebenfalls mit Einwänden bedachte Gutachten des Lungenfacharztes Dris. A wird im Zeitpunkt der Erlassung des Ersatzbescheides wohl mehr als drei Jahre alt sein. Zudem bietet es, wie noch aufgezeigt wird, keine voll befriedigende Entscheidungsgrundlage. Es wird daher der Sachverständigenbeweis hinsichtlich aller Gesundheitsschädigungen, die Gegenstand des fortzusetzenden Verfahrens sind (siehe Punkt 3), zu wiederholen sein.
2. Parteiengehör:
Zu den Ergebnissen des Sachverständigenbeweises wird die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Parteiengehör einzuräumen haben, wie sie es schon bisher in gesetzlich einwandfreier Weise getan hat. Mit den im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwänden wird sich dann die belangte Behörde auseinanderzusetzen haben, wobei entsprechend § 90 Abs. 1 KOVG zu Fragen, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, ärztliche Stellungnahmen einzuholen sein werden. Zu diesen Stellungnahmen kann der Sachverständige herangezogen werden, der das Gutachten erstattet hat, die belangte Behörde kann sich aber auch etwa an den Leitenden Arzt des Landesinvalidenamtes, einen vom Leitenden Arzt bevollmächtigten Arzt oder an einen anderen ärztlichen Sachverständigen wenden. Neue Gesichtspunkte (Sachverhaltsfeststellungen), die eine solche Stellungnahme ergibt, unterliegen abermals dem Parteiengehör.Zu den Ergebnissen des Sachverständigenbeweises wird die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Parteiengehör einzuräumen haben, wie sie es schon bisher in gesetzlich einwandfreier Weise getan hat. Mit den im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwänden wird sich dann die belangte Behörde auseinanderzusetzen haben, wobei entsprechend Paragraph 90, Absatz eins, KOVG zu Fragen, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, ärztliche Stellungnahmen einzuholen sein werden. Zu diesen Stellungnahmen kann der Sachverständige herangezogen werden, der das Gutachten erstattet hat, die belangte Behörde kann sich aber auch etwa an den Leitenden Arzt des Landesinvalidenamtes, einen vom Leitenden Arzt bevollmächtigten Arzt oder an einen anderen ärztlichen Sachverständigen wenden. Neue Gesichtspunkte (Sachverhaltsfeststellungen), die eine solche Stellungnahme ergibt, unterliegen abermals dem Parteiengehör.
In der eben aufgezeigten Weise hat die belangte Behörde allerdings auch auf Einwände des Beschwerdeführers einzugehen, die außerhalb des Parteiengehörs erhoben werden. Verzögerungen, die sich daraus ergeben, muß freilich der Beschwerdeführer in Kauf nehmen.
3. Maßgebliche Gesundheitsschädigungen:
Im bisherigen Verfahren stand die Anerkennung folgender Gesundheitsschädigungen als Dienstbeschädigung-zur Diskussion:
Schädigungen des Herzens (Bescheide des Landesinvalidenamtes vom 10. Oktober 1955 und der Schiedskommission vom 15. Mai 1963 sowie Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Jänner 1965, Zl. 1902/63), der Niere (in allen bisherigen Entscheidungen seit 1955), der Atmungsorgane (in allen Entscheidungen seit dem Bescheid der Schiedskommission vom 15. Mai 1963), der Zähne (in allen Entscheidungen seit dem Bescheid der Schiedskommission vom 15. Mai 1963), Netzhaut- bzw. Augenhintergrundveränderungen (Bescheid der Schiedskommission vom 15. Mai 1963 sowie Erkenntnis Zl. 1902/63) und eine Rippenfraktur (angefochtener Bescheid).
Von diesen Gesundheitsschädigungen wurden die genannten Augenveränderungen seit der Entscheidung der Schiedskommission vom 15. Mai 1963 nicht mehr gesondert als Dienstbeschädigung behandelt und auch nicht im Rahmen des Parteiengehörs zum Gutachten Dris. A und in der vorliegenden Beschwerde als solche geltend gemacht. Weiters hat der angefochtene Bescheid, wie der Spruch dieses Erkenntnisses zeigt (siehe auch Pkt. VI), über die Anerkennung der Rippenfraktur als Dienstbeschädigung rechtskräftig abgesprochen. Im fortzusetzenden Verfahren wird daher die belangte Behörde mit Hilfe des ärztlichen Sachverständigenbeweises zu klären haben, welche Schädigungen des Herzens, der Niere, der Atmungsorgane und der Zähne als anerkennbare Dienstbeschädigung bestehen oder unter Beachtung des folgenden Punktes 7 bestanden haben, welchen Positionen der genannten-Richtsatzverordnung die Dienstbeschädigungen zu unterstellen und wie sie einzuschätzen sind. Dabei wird auch festzustellen sein, ob die für eine Gesundheitsschädigung vorgesehene Richtsatzposition allenfalls eine andere Gesundheitsschädigung mitumfaßt. So hat z.B. der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis Zl. 1902/63 anhand der damals für die chronische Nephritis anzuwendenden, im wesentlichen unverändert in die geltende Richtsatzverordnung übernommenen Richtsätze dargelegt, daß die für die Nephritis maßgeblichen Richtsatzpositionen auch Schädigungen des Herzens umfassen, die unter den jeweiligen Positionen angeführt sind (Linkshypertrophie!), wobei der Verwaltungsgerichtshof sogar die (als Rechtsmeinung dann allerdings zu begründende) Möglichkeit offen ließ, daß die nur die Linkshypertrophie anführenden Richtsätze auch die Rechtshypertrophie erfassen.Von diesen Gesundheitsschädigungen wurden die genannten Augenveränderungen seit der Entscheidung der Schiedskommission vom 15. Mai 1963 nicht mehr gesondert als Dienstbeschädigung behandelt und auch nicht im Rahmen des Parteiengehörs zum Gutachten Dris. A und in der vorliegenden Beschwerde als solche geltend gemacht. Weiters hat der angefochtene Bescheid, wie der Spruch dieses Erkenntnisses zeigt (siehe auch Pkt. römisch sechs), über die Anerkennung der Rippenfraktur als Dienstbeschädigung rechtskräftig abgesprochen. Im fortzusetzenden Verfahren wird daher die belangte Behörde mit Hilfe des ärztlichen Sachverständigenbeweises zu klären haben, welche Schädigungen des Herzens, der Niere, der Atmungsorgane und der Zähne als anerkennbare Dienstbeschädigung bestehen oder unter Beachtung des folgenden Punktes 7 bestanden haben, welchen Positionen der genannten-Richtsatzverordnung die Dienstbeschädigungen zu unterstellen und wie sie einzuschätzen sind. Dabei wird auch festzustellen sein, ob die für eine Gesundheitsschädigung vorgesehene Richtsatzposition allenfalls eine andere Gesundheitsschädigung mitumfaßt. So hat z.B. der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis Zl. 1902/63 anhand der damals für die chronische Nephritis anzuwendenden, im wesentlichen unverändert in die geltende Richtsatzverordnung übernommenen Richtsätze dargelegt, daß die für die Nephritis maßgeblichen Richtsatzpositionen auch Schädigungen des Herzens umfassen, die unter den jeweiligen Positionen angeführt sind (Linkshypertrophie!), wobei der Verwaltungsgerichtshof sogar die (als Rechtsmeinung dann allerdings zu begründende) Möglichkeit offen ließ, daß die nur die Linkshypertrophie anführenden Richtsätze auch die Rechtshypertrophie erfassen.
Das Gutachten des Sachverständigen Dr. A läßt gerade zur Frage der Herzschädigung und ihrer Berücksichtigung bei der Richtsatzeinschätzung eine eindeutige Aussage vermissen. Hier enthält das Gutachten die Feststellung, eine Unterscheidung zwischen Bronchitis, Emphysem, Asthma bronchiale und eventuell Bronchiektasien sei nach Auffassung des Gutachters nicht tunlich, da die Bronchitis das erste sei, dann das Emphysem daraus entstehe und später je nach Konstitution und Behandlung ein Asthma daraus resultiere. Es handle sich bei allen diesen Erkrankungen bei der Einstufung um die Beeinträchtigung der cardiopulmonalen Funktion, wobei eine Differenzierung, wie weit andere Leiden, wie chronischer Hochdruck bei chronischem Nierenleiden, eine Beeinträchtigung des Herzens verursachen, sehr schwierig oder manchmal nicht zu machen sei. Dieser Feststellung ist aber nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, ob die offenbar auch von Dr. A angenommenen Herzschäden (Beeinträchtigungen des Herzens!) bei der vorgeschlagenen Richtsatzeinschätzung voll berücksichtigt sind, ob also die Richtsatzposition 287 alle jene Herzschäden erfaßt, die von der ebenfalls herangezogenen Richtsatzposition 372 nicht umfaßt werden, oder ob das Herzleiden allenfalls auch nach einer anderen Richtsatzposition einzuschätzen ist.
Die Auffassung Dris. A, aus der Bronchitis entstünden die anderen genannten Leiden, sodaß eine Differenzierung untunlich wäre, deckt sich zwar insoweit mit dem Gutachten Dris. B, als dieser "medizinisch" eine Emphysembronchitis erhob und ausführte, es handle sich um ein einheitliches Krankheitsbild, welches so entstanden sei, daß zunächst eine Bronchitis aufgetreten wäre, die chronisch recidivierend verlaufen sei, und es dadurch sekundär dann zu einer Lungenblähung gekommen sei. Aus "juridischen Gründen" nahm jedoch Dr. B eine gesonderte Richtsatzeinschätzung von Emphysem und Bronchitis vor, womit sich aber ein gewisser, vom Beschwerdeführer aufgezeigter Widerspruch zwischen den beiden Gutachtern ergibt. Es fällt überdies auf, daß Dr. A in seinem dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Gutachten bezüglich der Erkrankung der Atmungsorgane nur von einem Asthma bronchiale spricht, der angefochtene Bescheid aber "Emphysem - Bronchitis bzw. Asthma bronchiale" halbkausal als Dienstbeschädigung anerkennt. Durch ärztlichen Sachverständigenbeweis wird daher im fortzusetzenden Verwaltungsverfahren für den Fall entsprechender Befundung auch klarzustellen sein, ob chronische Bronchitis, Emphysem und Asthma bronchiale gesondert einzuschätzende Gesundheitsschädigungen darstellen, die allenfalls in ihrem Zusammenwirken die Gesamt-MdE nicht zu erhöhen vermögen, oder ob, wie Dr. A meint, die Richtsatzeinschätzung als Asthma bronchiale die chronische Bronchitis und das Emphysem als Gesundheitsschädigungen einschließt. Verwiesen sei schließlich auf die vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis Zl. 1902/63 als zulässig bezeichnete Vorgangsweise, schon bei der Einzeleinschätzung im Falle von Überschneidungen darauf Bedacht zu nehmen, Doppelbewertungen auszuschließen.
4. Rheumatismus:
Rheumatismus war nicht Gegenstand des laufenden Verfahrens und wird daher auch nicht Gegenstand des neuerlich zu erlassenden Ersatzbescheides zu sein haben. Dem Verwaltungsakt ist im übrigen zu entnehmen, daß das Landesinvalidenamt über die Anerkennung rheumatischer Beschwerden als Dienstbeschädigung bereits entschieden hat. Allerdings wird im fortzusetzenden Verfahren eine Dienstbeschädigung, die außerhalb dieses Verfahrens anerkannt wurde, bei der Rentenbemessung zu beachten sein.
5. Kausalität:
In diesem Punkt ist zu beachten, daß der Berufungsbescheid vom 26. März 1971 bezüglich der Atmungsorgane Emphysem und Bronchitis sowie hinsichtlich des Zahnschadens einen Kausalanteil von 1/2 annahm. Der Verwaltungsgerichtshof hatte in seinem Erkenntnis Zl. 820/71 gegen diese Beurteilung trotz einschlägiger Einwände in der Beschwerde keine Bedenken geäußert. Dazu kommt, daß der Lungenfacharzt Dr. A eine anlagebedingte Bereitschaft für die von ihm befundete Erkrankung der Atmungsorgane "Asthma bronchiale" voraussetzt und damit für dieses Leiden ebenfalls nur Halbkausalität annimmt.
Aus dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1966, Zl. 1034/65, ist für ihn schon deshalb nichts zu gewinnen, weil dieses Erkenntnis ausdrücklich auf die Rechtslage nach der KOVG-Novelle 1961 abstellt und von einem rechtskräftigen Abspruch über die Kausalitätsfrage nach dem Inkrafttreten dieser Novelle ausgeht, ein Abspruch, welcher im Beschwerdefall bisher nicht erfolgt ist.
6. Berufskundliche Beurteilung:
Die belangte Behörde hält - wie bereits ausgeführt - den Beschwerdeführer bei der als überdurchschnittlich bezeichneten Anforderung "Viel Sprechen im Dienst" nach der festgestellten Dienstbeschädigung in einem als stark zu bezeichnenden Maße für beeinträchtigt und sieht die Häufigkeit dieser Anforderung mit vorwiegend an. Der Beschwerdeführer meint, die Häufigkeit der Anforderung sei mit dauernd zu beurteilen. Für den Standpunkt der belangten Behörde spricht aber, daß beim maßgeblichen Beruf eines Hauptschullehrers die unterrichtende Tätigkeit durch Pausen unterbrochen wird und abgesehen davon auch Arbeiten anfallen, die kein Sprechen erfordern (z.B. Korrektur-und Verwaltungsarbeiten).
7. Abspruch über vergangene Zeiträume:
Nach den Grundsätzen des § 52 Abs. 3 KOVG wird zu prüfen sein, nach welcher MdE die Beschädigtenrente für vergangene Zeiträume zu bemessen ist. Die belangte Behörde hat richtig erkannt, daß für das Wirksamwerden einer Erhöhung der Beschädigtenrente wegen Verminderung des Grades der Erwerbsfähigkeit, wie sie im angefochtenen Bescheid in Rede stand, § 52 Abs. 3 Z. 2 KOVG zu beachten ist: Nach dieser Vorschrift wird eine derartige Erhöhung mit dem Beginn des Monates wirksam, in dem die maßgebende Veränderung geltend gemacht oder von Amts wegen ärztlich festgestellt worden ist. Es sind sohin zwei Momente für die fragliche Erhöhung der Beschädigtenrente von Bedeutung:Nach den Grundsätzen des Paragraph 52, Absatz 3, KOVG wird zu prüfen sein, nach welcher MdE die Beschädigtenrente für vergangene Zeiträume zu bemessen ist. Die belangte Behörde hat richtig erkannt, daß für das Wirksamwerden einer Erhöhung der Beschädigtenrente wegen Verminderung des Grades der Erwerbsfähigkeit, wie sie im angefochtenen Bescheid in Rede stand, Paragraph 52, Absatz 3, Ziffer 2, KOVG zu beachten ist: Nach dieser Vorschrift wird eine derartige Erhöhung mit dem Beginn des Monates wirksam, in dem die maßgebende Veränderung geltend gemacht oder von Amts wegen ärztlich festgestellt worden ist. Es sind sohin zwei Momente für die fragliche Erhöhung der Beschädigtenrente von Bedeutung:
Entweder die Geltendmachung der maßgebenden Veränderung durch den Beschädigten oder die amtswegige ärztliche Feststellung. Der Zeitpunkt der Geltendmachung einer maßgebenden Veränderung kann allerdings nur dann als relevant erachtet werden, wenn die Veränderung zu Recht geltend gemacht wurde. Hat aber die Veränderung im Zeitpunkt der Geltendmachung tatsächlich noch nicht bestanden, sondern ist sie erst später eingetreten und dann bei einer amtswegigen ärztlichen Untersuchung festgestellt worden, so ist für die Erhöhung der Beschädigtenrente der Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung wesentlich. Dieser Zeitpunkt der - erstmaligen - ärztlichen Feststellung bleibt allerdings auch dann noch entscheidend, wenn sich (wie im Beschwerdefall) eine Wiederholung des ärztlichen Sachverständigenbeweises als notwendig erweist und der (als Entscheidungsgrundlage verwertbare) neue Sachverständigenbeweis ebenfalls für den Zeitpunkt der erstmaligen ärztlichen Feststellung die Veränderung im Sinne der damals erhobenen Höhe der MdE ergibt.
Sofern entsprechend den bisherigen Verfahrensergebnissen eine Erhöhung der Beschädigtenrente nach § 53 Abs. 3 Z. 2 KOVG in Frage kommt, bedarf es sohin mit Hilfe des ärztlichen Sachverständigenbeweises für die vom laufenden Verfahren umfaßten vergangenen Zeiträume einer Klärung,Sofern entsprechend den bisherigen Verfahrensergebnissen eine Erhöhung der Beschädigtenrente nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 2, KOVG in Frage kommt, bedarf es sohin mit Hilfe des ärztlichen Sachverständigenbeweises für die vom laufenden Verfahren umfaßten vergangenen Zeiträume einer Klärung,
a) ob und allenfalls ab wann vom Beschwerdeführer geltend gemachte, maßgebende Veränderungen im Sinne des § 53 Abs. 3 Z. 2 KOVG zu berücksichtigen sind, a) ob und allenfalls ab wann vom Beschwerdeführer geltend gemachte, maßgebende Veränderungen im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 2, KOVG zu berücksichtigen sind,
b) welche (nicht oder zu Unrecht geltend gemachte) Veränderungen ab (erstmaliger) amtswegiger ärztlicher Feststellung wirksam werden.
Zu einer solchen Klärung kann das reiche Befundmaterial in den Akten des Verwaltungsverfahrens beitragen.
Zum angefochtenen Bescheid und den diesbezüglichen Beschwerdeeinwänden sei in diesem Zusammenhang folgendes bemerkt:
Der angefochtene Bescheid bemißt die Beschädigtenrente (Grundrente) ab 1. Dezember 1955 entsprechend einer MdE von 60 v. H. und ab 1. November 1973 entsprechend einer MdE von 70 v.H. Der Beschwerdeführer will die Rentenbemessung entsprechend einer MdE von 60 v.H. bereits ab 1. November 1955 wirksam wissen, übersieht dabei aber, daß der Bescheid des Landesinvalidenamtes vom 10. Oktober 1955 die vorher ohnehin nach einer MdE von 60 v.H. bemessene Beschädigtenrente (Grundrente) erst ab 1. Dezember 1955 auf eine Beschädigtenrente unter Zugrundelegung einer MdE von 40 v. H. herabsetzte.
Gegen die Rentenbemessung entsprechend einer MdE von 70 v.H. ab 1. November 1973 wendet der Beschwerdeführer ein, er habe sein Asthma bereits am 26. November 1955 geltend gemacht. Auf dem Boden des dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Gutachtens Dris. A vom 13. November 1973 könnte der Verwaltungsgerichtshof hier allerdings keinen Rechtsirrtum der belangten Behörde erkennen, weil sich aus diesem Gutachten schlüssig ergibt, daß beim Beschwerdeführer im Jahre 1955 (und auch noch Jahre danach) kein Zustand vorlag, der eine Rentenbemessung nach einer MdE von 70 v. H. gerechtfertigt hätte, vielmehr ein solcher Zustand von Amts wegen erst bei der Begutachtung durch Dr. A festgestellt wurde.
III. Den Darlegungen der Beschwerde ist im übrigen noch folgendes entgegenzuhalten:römisch drei. Den Darlegungen der Beschwerde ist im übrigen noch folgendes entgegenzuhalten:
Der Beschwerdeführer bezieht sich mehrfach auf die Bestimmung des § 11 a KOVG. Die dort geregelte Schwerstbeschädigtenzulage setzt jedoch voraus, daß es sich um einen erwerbsunfähigen Schwerbeschädigten handelt. Als erwerbsunfähig gelten zufolge § 9 Abs. 2 KOVG Schwerbeschädigte mit einer MdE von 90 v.H. und 100 v. H. Eine derartige MdE wurde im bisherigen Verfahren jedoch noch nicht festgestellt. Die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers vermag eine derartige Feststellung nicht zu ersetzen.Der Beschwerdeführer bezieht sich mehrfach auf die Bestimmung des Paragraph 11, a KOVG. Die dort geregelte Schwerstbeschädigtenzulage setzt jedoch voraus, daß es sich um einen erwerbsunfähigen Schwerbeschädigten handelt. Als erwerbsunfähig gelten zufolge Paragraph 9, Absatz 2, KOVG Schwerbeschädigte mit einer MdE von 90 v.H. und 100 v. H. Eine derartige MdE wurde im bisherigen Verfahren jedoch noch nicht festgestellt. Die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers vermag eine derartige Feststellung nicht zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde eine Verschleppung des Verfahrens vor. Wenn nun aber jemand wie der Beschwerdeführer immer wieder aus ärztlichen Behandlungen neue Beweismittel schöpft, neue Beweisanträge stellt, mit oft langatmigen Wiederholungen bereits erhobener Befunde nahezu jede Feststellung ärztlicher Sachverständiger oder der Behörde kritisiert und bekämpft, dann trägt er, kann ihm dieses Verhalten in einem Rechtsstaat auch nicht verwehrt werden, selbst zu einer längeren Dauer des Verwaltungsverfahrens bei. Je umfangreicher und zahlreicher die Beweisanträge und Eingaben sind, desto zeitraubender wird allein das Aktenstudium vor einer neuen Berufungsentscheidung.
Bezüglich der Richtsatzposition Nr. 284 der genannten Richtsatzverordnung regt der Beschwerdeführer an, der Verwaltungsgerichtshof solle beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung dieser Richtsatzposition wegen Gesetzwidrigkeit beantragen. Dieser Anregung kann jedoch schon deshalb nicht gefolgt werden, weil der Verwaltungsgerichtshof diese Richtsatzposition, welche auch die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid nicht zugrunde legte, nicht anzuwenden hat.
IV. Die außerhalb der Beschwerdefrist eingebrachten Schriftsätze des Beschwerdeführers vom 1. März 1976 und vom 5. September 1976 hat der Verwaltungsgerichtshof nicht in das Verfahren einbezogen.römisch vier. Die außerhalb der Beschwerdefrist eingebrachten Schriftsätze des Beschwerdeführers vom 1. März 1976 und vom 5. September 1976 hat der Verwaltungsgerichtshof nicht in das Verfahren einbezogen.
V. Zum Ansuchen des Beschwerdeführers um Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes, mit dem ihm die Verfahrenshilfe versagt worden war, ist darauf hinzuweisen, daß eine solche Abänderung nicht verfügt werden kann.römisch fünf. Zum Ansuchen des Beschwerdeführers um Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes, mit dem ihm die Verfahrenshilfe versagt worden war, ist darauf hinzuweisen, daß eine solche Abänderung nicht verfügt werden kann.
VI. Die vorliegende Beschwerde begehrt zwar die gänzliche Aufhebung des angefochtenen Bescheides, macht aber eine Rechtswidrigkeit hinsichtlich der halbkausalen Anerkennung eines Zustandes nach Fraktur der 7. Rippe rechts ohne Funktionsstörungen als Dienstbeschädigung nicht geltend. Insoweit war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Im übrigen war aber der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 und 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.römisch sechs. Die vorliegende Beschwerde begehrt zwar die gänzliche Aufhebung des angefochtenen Bescheides, macht aber eine Rechtswidrigkeit hinsichtlich der halbkausalen Anerkennung eines Zustandes nach Fraktur der 7. Rippe rechts ohne Funktionsstörungen als Dienstbeschädigung nicht geltend. Insoweit war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Im übrigen war aber der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 und 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Schriftsatzaufwand war dem Beschwerdeführer im Sinne seines diesbezüglichen Antrages mit dem in der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, BGBl. Nr. 427, hiefür vorgesehenen Betrag zuzusprechen.Der Schriftsatzaufwand war dem Beschwerdeführer im Sinne seines diesbezüglichen Antrages mit dem in der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, Bundesgesetzblatt , Nr. 427, hiefür vorgesehenen Betrag zuzusprechen.
Wien, am 10. September 1976
Schlagworte
Vom Sachverständigen herangezogene Befunde und sonstige Beweismittel Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Verfahrensrecht Aufgabe der Behörde Behandlung von Anträgen und Einwendungen der Partei Verfahrensrecht Aufgabe der Behörde Beurteilung einander widersprechender Aussagen SachverständigerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975001704.X00Im RIS seit
27.02.2003Zuletzt aktualisiert am
04.10.2012