RS Vwgh 1976/9/10 0817/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1976
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §45 Abs2 impl;
KOVG 1957 §90 Abs5;
  1. KOVG 1957 § 90 heute
  2. KOVG 1957 § 90 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. KOVG 1957 § 90 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  4. KOVG 1957 § 90 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. KOVG 1957 § 90 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  6. KOVG 1957 § 90 gültig von 01.07.1980 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 225/1980

Rechtssatz

Widerspricht der leitende Arzt einem Gutachten, so ist der Sachverständigenbeweis ZUR GÄNZE zu wiederholen. Dies auch dann, wenn sich der Widerspruch lediglich gegen einen Teil des Gutachtens richtet. Dem leitenden Arzt ist es allerdings unbenommen, ohne Widerspruch zu erheben, ein weiteres Sachverständigengutachten anzuregen oder selbst etwa zu Fragen der Richtsatzeinschätzung Stellung zu nehmen und der Behörde diesbezügliche Vorschläge zu unterbreiten. Bei einer notwendigen Wiederholung des Sachverständigenbeweises aber kann der neue Sachverständige auch solche Hilfsbefunde auswerten, die schon dem früheren Sachverständigen vorlagen, sofern sie der neue Sachverständige in eigener Beurteilung für seine Befundung für auswertbar hält.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1976000817.X01

Im RIS seit

16.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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