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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2 impl;Rechtssatz
Widerspricht der leitende Arzt einem Gutachten, so ist der Sachverständigenbeweis ZUR GÄNZE zu wiederholen. Dies auch dann, wenn sich der Widerspruch lediglich gegen einen Teil des Gutachtens richtet. Dem leitenden Arzt ist es allerdings unbenommen, ohne Widerspruch zu erheben, ein weiteres Sachverständigengutachten anzuregen oder selbst etwa zu Fragen der Richtsatzeinschätzung Stellung zu nehmen und der Behörde diesbezügliche Vorschläge zu unterbreiten. Bei einer notwendigen Wiederholung des Sachverständigenbeweises aber kann der neue Sachverständige auch solche Hilfsbefunde auswerten, die schon dem früheren Sachverständigen vorlagen, sofern sie der neue Sachverständige in eigener Beurteilung für seine Befundung für auswertbar hält.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1976000817.X01Im RIS seit
16.05.2003