RS Vwgh 2007/1/31 2005/08/0214

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Veröffentlicht am 31.01.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §410 Abs1 Z1;
AVG §59 Abs1;
BSVG §2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der angefochtene Bescheid erweist sich als inhaltlich rechtswidrig, weil sich die belangte Behörde mit der Formulierung des Spruchs nicht auf die Feststellung beschränkte, dass der Beschwerdeführer mit der in Rede stehenden Tätigkeit der Pflichtversicherung nach dem BSVG unterliege, sondern die Feststellung getroffen hat, dass die betreffende Tätigkeit unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand zu subsumieren sei. Damit hat die belangte Behörde keine Feststellung über die Versicherungspflicht im Sinne des § 410 Abs. 1 Z. 1 ASVG getroffen, sondern isoliert über ein Tatbestandmoment der Pflichtversicherung (aber auch der Beitragspflicht) abgesprochen. Ein isolierter Abspruch über Tatbestandsvoraussetzungen eines Rechtsverhältnisses ist aber unzulässig (vgl. das Erkenntnis vom 26. April 2006, Zl. 2005/08/0140, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005080214.X01

Im RIS seit

06.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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