RS Vwgh 1976/9/13 0628/75

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Veröffentlicht am 13.09.1976
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60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Rechtssatz

Zur Begründung der ex-contractu-Angestellteneigenschaft im Sinne des § 41 Abs 3 zweiter Satz ArbVG genügt es nicht, dass der vereinbarte Bezug allenfalls einem Mindestbezugsansatz der Gehaltsordnung entspricht. Es bedarf vielmehr einer ausdrücklichen Abrede über die Einstufung in eine konkret bestimmte "Verwendungsgruppe" nach der in Betracht kommenden Gehaltsordnung (Hier: des Rahmenkollektivvertrages für Industrieangestellte).Zur Begründung der ex-contractu-Angestellteneigenschaft im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz ArbVG genügt es nicht, dass der vereinbarte Bezug allenfalls einem Mindestbezugsansatz der Gehaltsordnung entspricht. Es bedarf vielmehr einer ausdrücklichen Abrede über die Einstufung in eine konkret bestimmte "Verwendungsgruppe" nach der in Betracht kommenden Gehaltsordnung (Hier: des Rahmenkollektivvertrages für Industrieangestellte).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975000628.X01

Im RIS seit

30.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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