Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §22;Rechtssatz
Das Begehren um Aufwandersatz der von der Einbringung der Beschwerde lediglich nach der Vorschrift des § 36 Abs 3 VwGG verständigten Krnt Landesregierung, welche von der Möglichkeit des Eintrittes nach § 22 VwGG in das verwaltungsgerichtliche Verfahren keinen Gebrauch gemacht hat, ist mangels gesetzlicher Grundlage abzuweisen.Das Begehren um Aufwandersatz der von der Einbringung der Beschwerde lediglich nach der Vorschrift des Paragraph 36, Absatz 3, VwGG verständigten Krnt Landesregierung, welche von der Möglichkeit des Eintrittes nach Paragraph 22, VwGG in das verwaltungsgerichtliche Verfahren keinen Gebrauch gemacht hat, ist mangels gesetzlicher Grundlage abzuweisen.
Schlagworte
Vorlagen- und Schriftsatzaufwand der belangten Behörde Umfang des Zuspruches des Vorlagenaufwandes und Schriftsatzaufwandes bei mehrfachen Begehren auf Ersatz desselben, bei Vorliegen mehrerer angefochtener Bescheide, bei anders lautendem oder höherem BegehrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1976000485.X03Im RIS seit
01.04.2003